OGH 1Ob668/57 (RS0018558)

OGH1Ob668/5714.5.1958

Rechtssatz

Der Beklagte, dem im Vorprozeß der Streit verkündet wurde, kann den Bestand eines zwischen dem Kläger und dem Dritten festgestellten Rechtes nicht mehr bestreiten.

Normen

ABGB §931
ZPO §21
ZPO §411 Bb

1 Ob 668/57OGH14.05.1958

Veröff: EvBl 1958/3/8 S 544 = RZ 1958,138 = SZ 31/77

7 Ob 118/69OGH16.07.1969

Beisatz: Unter Ablehnung von Fasching, Kommentar III 732, Anmerkung 49 lit i zu § 411 ZPO. (T1) Veröff: VersR 1970,560

7 Ob 181/73OGH24.10.1973

Beis wie T2; Beisatz: Aus welchen Motiven der Aufgeforderte im Vorprozeß die Nebenintervention unterlassen hat und ob er das festgestellte Recht wirksam hätte bekämpfen können, ist bedeutungslos. (T2)

1 Ob 691/77OGH09.11.1977

Beisatz: Dies gilt nur für den späteren Regreßprozeß des unterlegenen Streitverkünders gegen denjenigen, der trotz Streitverkündigung dem Prozeß als Nebenintervenient nicht beigetreten ist. (T3) Veröff: JBl 1978,382

1 Ob 30/78OGH10.01.1979

Veröff: JBl 1980,100

5 Ob 588/79OGH12.06.1979
8 Ob 504/83OGH17.02.1983

Beis wie T1; Beisatz: Gibt der nunmehrige Beklagte im Vorprozeß zwar formell eine Beitrittserklärung ab, erstattet er dabei aber ein Vorbringen, nach dem ihm ein rechtliches Interesse am Obsiegen des Streitverkündigers abgesprochen und die Nebenintervention zurückgewiesen werden mußte, so ist der Fall nicht anders zu behandeln, als ob eine Nebenintervention nicht erfolgt wäre, was zur Folge hat, daß die Bindungswirkung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - gegeben ist. (T4) Veröff: JBl 1984,265

7 Ob 734/82OGH10.03.1983

Auch

3 Ob 526/88OGH13.07.1988

Vgl; Beisatz: Hier: Mitverschulden des Dritten. (T5)

8 Ob 1561/92OGH28.04.1992

Auch

3 Ob 511/94OGH07.09.1994

Vgl auch; Veröff: SZ 67/145

1 Ob 2123/96dOGH08.04.1997

Verstärkter Senat; Auch; Veröff: SZ 70/60

6 Ob 140/12zOGH13.09.2012

Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T6)

24 Ds 1/20mOGH18.06.2020

Dokumentnummer

JJR_19580514_OGH0002_0010OB00668_5700000_001

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