OGH 1Ob647/84 (RS0022252)

OGH1Ob647/8412.12.1984

Rechtssatz

Bei der Frage des Ausmaßes der Warnpflicht darf der wirtschaftliche Aspekt nicht vernachlässigt werden; umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist.

Normen

ABGB §1168a

1 Ob 647/84OGH12.12.1984

Veröff: SZ 57/197

1 Ob 653/86OGH28.01.1987

Vgl; Veröff: WBl 1987,119

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

Veröff: WBl 1987,219

8 Ob 588/87OGH05.11.1987

Ähnlich; Beisatz: Die Aufklärungspflichten und Warnpflichten des Unternehmers dürfen allerdings nicht überspannt werden. (T1); Veröff: WBl 1988,98

3 Ob 607/86OGH10.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels müßte unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck durch Niesen verlangt werden. (T2)

1 Ob 691/88OGH30.11.1988

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 653/86

4 Ob 582/89OGH27.02.1990
8 Ob 579/90OGH15.02.1990

Beis wie T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)

7 Ob 515/91OGH18.04.1991

Auch; Veröff: JBl 1992,114 (Karollus)

4 Ob 1522/96OGH12.03.1996
7 Ob 140/98hOGH25.08.1998

Auch; Beisatz: nicht erforderlich, daß der Bauunternehmer kostspielige Paralelluntersuchungen vornimmt oder in Auftrag gibt, es sei denn, es wäre dies besonders vereinbart oder hätte im Entgelt seinen Ausdruck gefunden. (T3); Beisatz: Geschieht eine Überbindung der Pflicht zur Baugrundprüfung an den Werkunternehmer, bestimmt sich dessen Prüfpflicht danach, in welchem Umfang der Werkbesteller eine solche Prüfung nach der Verkehrsauffassung erwarten durfte; ohne Entgelt für die Beiziehung von Prüforganen haftet der Werkunternehmer nur für die Vornahme von Prüfungen nach Maßgabe der Fachkenntnisse des Werkunternehmers. (T4); Veröff: SZ 71/142

1 Ob 144/00hOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Die Verantwortung für die Tauglichkeit der dem Werkunternehmer zur Verfügung gestellten Pläne und sonstigen Anweisungen trifft primär den Werkbesteller, es sei denn, dass eine Prüfpflicht des Werkunternehmers vereinbart wurde. (T5); Beisatz: Es ist nicht jedes blinde Vertrauen des Werkunternehmers in die Planungen und Anweisungen des Werkbestellers geschützt. (T6)

1 Ob 170/01hOGH17.08.2001

Auch; Beis wie T1

9 Ob 83/02zOGH17.04.2002

nur: Umfangreiche, technische schwierige und kostenintensive Untersuchungen, die zur eigentlichen Werkleistung und der Höhe des Werklohns nicht in einem vernünftigen Verhältnis stehen, muß der Unternehmer nur anstellen, wenn dies besonders vereinbart ist. (T7)

2 Ob 52/03sOGH27.03.2003

Vgl auch

6 Ob 276/02kOGH10.07.2003

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen und Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T8)

7 Ob 152/16bOGH13.10.2016

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19841212_OGH0002_0010OB00647_8400000_001

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