OGH 1Ob630/84 (RS0083895)

OGH1Ob630/8419.9.1984

Rechtssatz

"Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Nur wenn der Empfänger längere Zeit (etwa infolge Urlaubes) von der Abgabestelle abwesend ist, darf auch eine Ersatzzustellung an einen Ersatzempfänger nicht erfolgen.

Normen

ZustG §16 Abs1
ZustG §17 Abs1
ZustG §18 Abs1

1 Ob 630/84OGH19.09.1984

Veröff: SZ 57/141 = EvBl 1985/24 S 84

3 Ob 574/87OGH28.10.1987

nur: "Regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle liegt vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen - in vielen Fällen auch periodischen - Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/226 = EvBl 1988/22 S 146

7 Ob 569/91OGH27.06.1991

nur T1

7 Ob 519/92OGH19.03.1992

nur T1; Beisatz: Eine Ortsabwesenheit, die einer Zustellung durch Hinterlegung entgegensteht, ist selbst dann nicht anzunehmen, wenn sich der Empfänger untertags nicht in der Gemeinde der Zustellung, sondern außerhalb dieser aufgehalten hat (7 Ob 763/82). (T2) <br/>Veröff: RZ 1994/5 S 17

1 Ob 615/92OGH07.10.1992

Beisatz: Eine berufsbedingte Abwesenheit von der Wohnung während der Arbeitszeit - auch außerhalb der Gemeinde, in der die Zustellung zu bewirken ist - rechtfertigt deshalb die Zustellung durch Hinterlegung. (T3) <br/>Veröff: SZ 65/127

3 Ob 555/95OGH31.08.1995

nur T1

8 ObA 1/97yOGH30.01.1997

nur T1

1 Ob 23/97gOGH15.05.1997

nur T1

10 ObS 346/02hOGH12.11.2002

Auch

8 ObA 61/03hOGH18.09.2003

Auch

1 Ob 137/05mOGH27.09.2005

Vgl

2 Ob 118/10gOGH15.09.2010

Vgl; Beisatz: Erhält der Zusteller an einem Freitag die Information, dass die Belegschaft eines Unternehmens auf Betriebsausflug sei und ist für Montag regulärer Betrieb angekündigt, so hat er Grund zur Annahme, dass der Empfänger bzw dessen Vertreter sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält und nur vorübergehend abwesend ist. Damit besteht kein Hindernis für eine Ersatzzustellung iSd § 16 Abs 1 ZustG. (T4)<br/>Veröff: SZ 2010/111

14 Os 125/15mOGH15.12.2015

Auch

2 Ob 212/16iOGH19.12.2016

Vgl auch; Beisatz: Wird das hinterlegte Zustellstück trotz Ortsabwesenheit des Empfängers einem Ersatzempfänger ausgefolgt, heilt der Zustellmangel, da das Zustellstück entgegen § 17 Abs 3 ZustG nicht mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitgehalten wurde, gemäß § 7 ZustG erst, wenn das Zustellstück dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19840919_OGH0002_0010OB00630_8400000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)