OGH 1Ob62/18a

OGH1Ob62/18a30.4.2018

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.‑Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fonds *, vertreten durch die Hasberger Seitz & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen die beklagte Partei Dr. H* B*, vertreten durch Mag. Dr. Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 22.363,94 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2018, GZ 15 R 158/17s‑35, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 21. Juli 2017, GZ 14 Cg 63/15k‑30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E121600

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.489,86 EUR (darin enthalten 248,31 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Der klagende Fonds ist eine Einrichtung der Stadt Wien mit Rechtspersönlichkeit, der Förderleistungen aus Steuergeldern nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (in der Folge WSHG) erbringt, jedoch keine eigenen Pflegeheime betreibt. Die Mutter des Beklagten war in einem Geriatriezentrum in Pflege, wofür der klagende Fonds Leistungen erbrachte. Sie zahlte noch zu Lebzeiten einen Betrag von 7.938,78 EUR zurück.

Der Kläger begehrt vom Beklagten, dem die Verlassenschaft nach seiner Mutter aufgrund seiner unbedingt abgegebenen Erbantrittserklärung mit Beschluss vom 29. 9. 2014 eingeantwortet worden war, 22.363,94 EUR für übernommene Sozialhilfekosten. Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs sei nach § 26 Abs 4 WSHG auf ihn als Erben übergegangen.

Der Beklagte bestritt das Begehren und beantragte die Abweisung der Klage.

Das Erstgericht, das seine Entscheidung noch vor dem 1. 1. 2018 traf, gab der Klage statt.

Der dagegen vom Beklagten erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz Folge und wies das Klagebegehren ab. Mit dem durch das Sozialversicherungs‑Zuordnungsgesetz, BGBl I 125/2017 im Verfassungsrang in das ASVG eingefügten § 330a sei der Pflegeregress abgeschafft worden. Diese Bestimmung sei nach der ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Übergangsregelung des § 707a Abs 2 ASVG idF BGBl I 125/2017 mit 1. 1. 2018 in Kraft getreten. Nach dieser Übergangsbestimmung dürften ab diesem Zeitpunkt Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden; laufende Verfahren seien einzustellen. Dies gelte für alle gerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Da noch keine Entscheidung über die Ersatzpflicht des Beklagten ergangen und rechtskräftig geworden sei, liege ein laufendes Gerichtsverfahren vor, sodass das Verbot des Pflegeregresses zum Tragen komme und ein Zugriff auf das Vermögen des Beklagten zur Abdeckung der Kosten für die Pflege seiner verstorbenen Mutter unzulässig sei.

Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung zur Auslegung der Übergangsregel des § 707a Abs 2 ASVG idF BGBl I 125/2017 fehle und der Frage, welche Auswirkungen das Verbot des Pflegeregresses auf laufende Rückforderungsverfahren habe, eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beklagten beantwortete Revision des klagenden Fonds ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

1. Zur Rechtslage nach dem WSHG:

Das Wiener Sozialhilfegesetz (LGBl 1973/11 idgF) enthält in seinem 6. Abschnitt Bestimmungen, wonach Leistungen, die zur Sicherung des Lebensbedarfes erbracht worden sind, durch den Empfänger der Hilfe, seine Erben, seine unterhaltspflichtigen Angehörigen und sonstige Dritten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat, zu ersetzen sind (§§ 25 ff WSHG).

§ 26 Abs 1 WSHG lautet:

„Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.“

§ 26 Abs 4 hat folgenden Wortlaut:

„Die Verbindlichkeit zum Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Hilfe über. Die Erben sind jedoch zum Ersatz der für den Empfänger der Hilfe aufgewendeten Kosten auch dann verpflichtet, wenn dieser zu Lebzeiten nicht ersatzpflichtig gewesen wäre. Die Erben haften stets nur bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Handelt es sich bei den Erben um die Eltern, Kinder oder die Ehegattin oder die eingetragene Partnerin oder den Ehegatten oder den eingetragenen Partner der Empfängerin oder des Empfängers der Hilfe, so ist darauf Bedacht zu nehmen, dass durch den Kostenersatz ihre Existenz nicht gefährdet wird.“

Nach § 30 Abs 3 WSHG sind für Streitigkeiten unter anderem über die nach § 26 Abs 4 leg cit geltend gemachten Ansprüche die ordentlichen Gerichte zuständig.

2.1 Mit dem Sozialversicherungs‑Zuordnungs-gesetz (SV‑ZG), BGBl I 2017/125, wurde § 330a in das ASVG eingefügt. Diese Bestimmung unter der Überschrift „Verbot des Pflegeregresses“ steht im Verfassungsrang und lautet:

„(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.“

2.2 Nach den Materialien (Begründung des Abänderungsantrags im Nationalrat, AA‑225 25. GP  3) soll mit dieser Bestimmung der Pflegeregress verboten werden. Ihr Inkrafttreten regelt die ebenfalls mit dem Sozialversicherungs‑Zuordnungsgesetz eingefügte Verfassungsbestimmung des § 707a Abs 2 ASVG. Sie lautet:

„(Verfassungsbestimmung) § 330a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 125/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Ersatzansprüche nicht mehr geltend gemacht werden, laufende Verfahren sind einzustellen. Insoweit Landesgesetze dem entgegenstehen, treten die betreffenden Bestimmungen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Nähere Bestimmungen über den Übergang zur neuen Rechtslage können bundesgesetzlich getroffen werden. [...].“

2.3 Nach den Materialien (aaO 3) soll mit dieser Übergangsregelung sichergestellt werden, dass ab dem Inkrafttreten sowohl laufende gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Verfahren eingestellt werden. Auch neue Rückzahlungsverpflichtungen sollen demnach nicht mehr auferlegt werden dürfen. Weiters wird unter beispielhafter Anführung der §§ 26 und 27 des WSHG angemerkt, dass die entgegenstehenden landesgesetzlichen Bestimmungen nur insoweit außer Kraft treten sollen, als sie sich auf den Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen und ihrer Erben/Erbinnen und Geschenknehmer zur Abdeckung der Pflegekosten beziehen.

3. Nach einem Krankenhausaufenthalt war die Mutter des Beklagten in der Zeit vom 31. 1. 2013 bis zum 29. 4. 2013 in Kurzzeitpflege in einer vom klagenden Fonds anerkannten Einrichtung gewesen. Dieser trug die dafür erforderlichen Pflege- und Betreuungskosten. Im Verfahren ist nicht strittig, dass es sich dabei um Leistungen für die stationäre Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung handelt, die von § 330a ASVG erfasst ist (vgl zur Kurzzeitpflege Müllner, Von der Abschaffung des Pflegeregresses und was daraus folgt, JRP 2017, 182 [189]).

4.1 Der klagende Fonds wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Rechtslage nach dem Sozialversicherungs‑Zuordnungsgesetz anwendete, obwohl das Verfahren vor dem 31. 12. 2017 gerichtsanhängig gemacht worden war, und der Beklagte das „Verbot des Pflegeregresses“ in seiner Berufung nicht releviert hatte.

4.2 Nähere Bestimmungen zum Übergang zur neuen Rechtslage iSd § 707a Abs 2 ASVG hat der Bundesgesetzgeber nicht erlassen.

4.3 Nach § 5 ABGB wirken Gesetze nicht zurück. Das wird als Zweifelsregel verstanden, nach der die Rückwirkung von (materiellrechtlichen) Gesetzen in die Zeit vor ihrem Inkrafttreten grundsätzlich ausgeschlossen, aber durch eine Rückwirkungsanordnung als lex specialis durchbrochen werden kann (RIS-Justiz RS0015520). Auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist eine geänderte gesetzliche Bestimmung ohne besondere Übergangsregel nur auf jene Fälle anwendbar, die einen Sachverhalt zum Gegenstand haben, der sich nach dem Wirksamkeitsbeginn der geänderten Bestimmung ereignet (RIS-Justiz RS0008706). Gesetzesänderungen wirken daher im Allgemeinen auf bereits abgeschlossene Sachverhalte nicht zurück (vgl 9 ObA 8/16s mwN).

4.4 Eine ausdrückliche Rückwirkungsanordnung enthält die Übergangsregel des § 707a Abs 2 ASVG nicht. Sie lässt aber in Verbindung mit dem Wortlaut des § 330a ASVG keinen Raum für Zweifel daran, dass der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen oder – wie im vorliegenden Fall relevant – eines Erben nach dem 31. 12. 2017 unzulässig ist. Aus dem Umstand, dass der Verfassungsgesetzgeber auf den Zeitpunkt des Vermögenszugriffs abstellt, folgt zwingend, dass das in § 330a ASVG angeordnete Verbot auch dann zum Tragen kommen muss, wenn die Ersatzforderung (hier nach § 26 WSHG) auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 geführt hat. Insoweit enthält die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung die Anordnung, dass die geänderte Rechtslage auch auf bereits abgeschlossene Sachverhalte Anwendung findet.

5.1 Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind. Ob eine Gesetzesänderung für ein laufendes Verfahren zu beachten ist, richtet sich daher im Wesentlichen ebenfalls nach den Übergangsbestimmungen (RIS‑Justiz RS0031419).

5.2 Die durch das Sozialversicherungs‑Zu-ordnungsgesetz geänderte Rechtslage ist erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz in Kraft getreten. Dieser Zeitpunkt wäre grundsätzlich für die Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht maßgeblich (RIS‑Justiz RS0036969; Fucik in Fasching, ZPG3 § 406 Rz 10). Sofern nicht das Übergangsrecht etwas anderes bestimmt, sind jedoch Änderungen des zwingenden Rechts vom Rechtsmittelgericht ohne Weiteres von Amts wegen seiner Entscheidung zugrundezulegen, auch wenn der zu beurteilende Sachverhalt bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht wurde (RIS-Justiz RS0106868; 10 ObS 28/06z; vgl auch RS0130600).

5.3 Die in der Übergangsbestimmung des § 707a Abs 2 ASVG enthaltene Anordnung, dass laufende Verfahren einzustellen sind, ergänzt § 330a ASVG, der den Zugriff auf das Vermögen des davon erfassten Personenkreises ab 1. 1. 2018 verbietet, und macht unmissverständlich klar, dass diese Bestimmung auch in anhängigen Verfahren anzuwenden ist. Nur dadurch ist sichergestellt, dass das Verbot, ab diesem Zeitpunkt auf Vermögen zuzugreifen, lückenlos umgesetzt werden kann, worauf der Verfassungsgesetzgeber mit den Neuregelungen zweifellos abzielte (s das Wort „auch“ in den Erläuterungen zu § 707a ASVG). Die Übergangsregel des § 707a ASVG steht damit der Anwendung der geänderten Gesetzeslage im Rechtsmittelverfahren nicht nur nicht entgegen, sondern setzt gerade voraus, dass die neue Rechtslage zum Tragen kommt, solange das Verfahren über den Kostenregress noch nicht rechtskräftig beendet ist. Dagegen lässt sich auch nicht mit Erfolg argumentieren, dass die für die „Abschaffung des Pflegeregresses“ nach § 330b ASVG bereitzustellenden Mittel für den Leistungszeitraum bis 31. 12. 2017 nicht budgetiert seien, wie der Revisionswerber meint. Dabei handelt es sich vielmehr um eine vom Verfassungsgesetzgeber ganz offensichtlich bewusst in Kauf genommene Konsequenz aus der vom ihm getroffenen Stichtagswahl.

5.4 Auch in der bisher zur neuen Rechtslage veröffentlichten Literatur besteht soweit Einigkeit, dass das in § 330a ASVG normierte Regressverbot jedenfalls dann greift, wenn ein Verfahren darüber zwar vor dem 1. 1. 2018 eingeleitet worden, aber bis zu diesem Stichtag keine Entscheidung über die Ersatzpflicht ergangen und rechtskräftig geworden ist (Pfeil, Umsetzungsfragen für das „Verbot des Pflegeregresses“, ÖZPR 2017/109, 184 [185]; Wetsch, Zivilrechtliches zur Abschaffung des Pflegeregresses, Zak 2017, 364 [365]; Hiesel, Die Abschaffung des Pflegeregresses, ÖZPR 2017/88, 152 [153]; vgl auch Fucik/Mondel, Was bedeutet die Abschaffung des „Pflegeregresses“ für zivilgerichtliche Verfahren?, SWK 2017/36, 1561 [1562]).

5.5 Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass das Verbot des § 330a ASVG bereits vor dem 1. 1. 2018 verwirklichte Sachverhalte erfasst und das geänderte Recht von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist. Entgegen der Ansicht des klagenden Fonds begründete es daher keinen Verfahrensmangel, dass das Berufungsgericht die neue Fassung anwendete, obwohl sie der Beklagte in seiner Berufung nicht releviert hatte. Ob die Anordnung des § 330a ASVG auch die Durchsetzung von vor diesem Stichtag bereits zu Recht erkannter Ansprüche hindert, wie Fucik/Mondel (aaO 1565), unter anderem unter Hinweis auf den Gesetzeszweck meinen, muss hier nicht untersucht werden.

6. Die „Einstellung“ eines Verfahrens über eine Klage ist der Zivilprozessordnung – von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – an sich fremd. Der klagende Fonds leitete seinen Kostenregressanspruch aus § 26 Abs 1 und Abs 4 WSHG ab. Mit 1. 1. 2018 sind jedoch diejenigen Landesgesetze außer Kraft getreten, die dem Verbot des § 330a ASVG entgegenstehen. Damit ist dem Begehren (nachträglich) die materiellrechtliche Grundlage entzogen worden, weil das Landesgesetz keinen Anspruch mehr gibt, zum Zweck des Ersatzes von Kosten einer stationären Pflege auf Vermögen des von § 330a ASVG erfassten Personenkreises zuzugreifen. Schon in seiner Entscheidung 2 Ob 12/18f hat der zweite Senat des Obersten Gerichtshofs mit Bezug auf § 330a ASVG angemerkt, dass wegen der mit 1. 1. 2018 geänderten Rechtslage ein allfälliger Zivilprozess jedenfalls nicht zu einem stattgebenden Urteil führen könnte. Darin klingt der Wegfall der materiellrechtlichen Grundlage für einen Kostenregress wegen Leistungen für eine stationäre Pflege durch die geänderte Rechtslage an. Das Fehlen einer Rechtsgrundlage für den von der klagenden Partei behaupteten Anspruch, mag diese auch erst nachträglich (im laufenden Verfahren) weggefallen sein, führt zur Abweisung des Klagebegehrens und bewirkt nicht die (nachträgliche) „Unzulässigkeit des Rechtswegs“. Der Ansicht von Fucik/Mondel (aaO 1563), die für eine Zurückweisungssanktion eintreten, weil eine Abweisung von Amts wegen ohne Gegenantrag ungebräuchlich sei, ist daher nicht zu folgen. Der bereits in der Klagebeantwortung enthaltene Urteilsgegenantrag deckt auch die Abweisung aus dem Grund, dass die Anspruchsgrundlage mit der Gesetzesänderung nachträglich entfallen ist. Dagegen spricht auch nicht die Formulierung „unzulässig“ in § 330a ASVG, weil damit – ohne Bezug zur ZPO – lediglich der Wille des Verfassungsgesetzgebers zum Ausdruck gebracht wird, dass keine materiellrechtliche Grundlage für einen solchen Regressanspruch mehr bestehen soll.

7. Der Revision ist damit ein Erfolg zu versagen.

8. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte