Normen
ABGB §1096 A1
ABGB §1295 Ia2
ABGB §1295 IIf7g
1 Ob 600/93 | OGH | 21.12.1993 |
Veröff: SZ 66/179 = ZfRV 1994,161 (Schwind) |
10 Ob 529/94 | OGH | 23.01.1996 |
Beisatz: Vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Insbesondere hat er den Gast vor Gefahrenquellen, soweit ihm das zumutbar ist, zu schützen und soweit ihm das nicht zugemutet werden kann, davor eigens zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/8 |
8 Ob 2290/96i | OGH | 13.02.1997 |
Vgl auch; Beis wie T1 |
3 Ob 44/99p | OGH | 28.02.2000 |
Beis wie T1 |
3 Ob 18/00v | OGH | 20.09.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Gastwirtevertrag ohne Beherbergung. (T2) <br/>Beisatz: Dadurch, dass der Gastwirt eine ausreichende Beleuchtung des unteren Teils der Stiege, die zur Gästeterrasse seines Gasthauses führt, unterlassen hat, hat er gegen seine ihm den Gästen gegenüber obliegenden Schutzpflichten verstoßen. Dies gilt umso mehr, wenn sich in diesem Bereich die festgestellten Unregelmäßigkeiten der Stiegenoberfläche befinden. Auch wenn es sich bei der gegenständlichen Stiege um eine Außenstiege im ländlichen Bereich handelt, kann daraus eine Verminderung dieser Sorgfaltspflichten nicht abgeleitet werden. (T3) |
2 Ob 216/01f | OGH | 20.09.2001 |
Auch; Beis wie T1 nur: Vor allem soweit es um Gefahrenquellen geht, die mit der Beschaffenheit der Unterkunft (oder auch des Gastlokales) im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat demnach dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Unterkunft, deren Beschaffenheit bzw der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. (T4)<br/>Beisatz: Der Gastwirt hat allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste maßgeblichen, nach einschlägigen Gesetzen und anderen Vorschriften, aber auch nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Mindeststandard durch ihm zumutbare Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Dieser Mindeststandard ist herzustellen, soferne die Vorschriften die Sicherheitsanforderungen verschärfen. (T5) |
5 Ob 108/05a | OGH | 07.06.2005 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Reiseveranstaltungsvertrag. (T6) |
5 Ob 27/11y | OGH | 27.04.2011 |
Vgl; Beis wie T5 |
1 Ob 97/16w | OGH | 24.05.2016 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Beherbergungsvertrag, der von der Trainerin des Jugendschikaders, dem die Geschädigte angehörte, abgeschlossen wurde. (T7) |
4 Ob 120/18b | OGH | 17.07.2018 |
Auch; Beisatz: Hier Sturz über eine Bodenleiste auf der Tanzfläche in einer Gaststätte. (T8) |
6 Ob 221/18w | OGH | 27.06.2019 |
Auch |
4 Ob 20/21a | OGH | 20.04.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Sturz auf der Terrasse einer Bäckerei. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00600_9300000_002
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