OGH 1Ob580/94

OGH1Ob580/9425.10.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Bank AG, ***** vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer und Dr. Reinfried Eberl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R*****bank ***** vertreten durch Dr. Hans Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 108.540,06 s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 10. Mai 1994, GZ 2 R 108/94-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 1. Februar 1994, GZ 40 Cg 1206/92-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 7. und 10.9.1987 schloß eine Interessentin mit der klagenden Partei einen auf unbestimmte Dauer eingegangenen Leasingvertrag zur Finanzierung eines PKWs. Am 29.1.1990 trat deren Tochter diesem Vertrag bei, womit auch die Ummeldung der Zulassung des Leasingfahrzeugs auf deren Namen verbunden war; im Vertragsbeitritt hieß es unter anderem, das Vertragsverhältnis betreffende Erklärungen würden ausschließlich von der Tochter abgegeben bzw seien solche an sie zu richten und allfällige Guthaben an sie zu zahlen. Am 19.2.1990 wurde über das Vermögen der ursprünglich alleinigen Vertragspartnerin der Konkurs eröffnet und mit Beschluß vom 8.6.1990 mangels Kostendeckung wieder aufgehoben. Während die klagende Partei keine Forderung angemeldet hat, meldete das klagende Kreditinstitut in diesem Konkurs eine solche von S 165.991,16 an.

Mit Schreiben vom 1.9.1992 kündigte die beigetretene Vertragspartnerin das Leasingverhältnis auf und ersuchte um Überweisung des Restbetrags nach Abrechnung auf ein näher bezeichnetes Konto bei einer Bank, das auf ihren Namen lautete. Tatsächlich wurde der Guthabensbetrag von S 108.540,06 am 2.10.1992 durch bargeldlosen Datenträgeraustausch über eine andere Bank auf ein Konto bei der beklagten Partei überwiesen; in der Datenträgerliste schien zwar neben der Kontonummer der Mutter der beigetretenen Vertragspartnerin als „Name des Empfängers“ jener der beigetretenen Vertragspartnerin auf, Kontoinhaberin war jedoch tatsächlich deren Mutter (anderen Vornamens), deren damals mit S 73.141,-- überzogenes Kreditkonto durch Gutschrift des Überweisungsbetrags danach einen Habenstand von S 35.399,06 aufwies. Wegen dieses Irrtums überwies die klagende Partei am 11.11.1992 den Betrag von S 108.540,06 noch einmal an die berechtigte Empfängerin. Die beklagte Partei, die die Überweisung nur aufgrund der Kontonummer ohne Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Kontowortlaut der Überweisungsempfängerin vornahm, lehnte eine Rücküberweisung dieses Betrags am 30.10.1992 unter Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen (in der Folge kurz AGBKr) ab, weshalb ihn die klagende Partei nunmehr mit ihrer am 7.12.1992 eingebrachten Klage aus dem Titel der Bereicherung, des Schadenersatzes und jedes anderen erdenklichen Rechtsgrunds zurückfordert.

Die beklagte Partei wendete ein, nach § 13 Abs. 1 AGBKr seien Überweisungsaufträge grundsätzlich auf der Grundlage der angegebenen Kontonummer ohne Überprüfung der Übereinstimmung zwischen dieser und dem Kontowortlaut durchzuführen. Da der Betrag bereits am 6.10.1992 gutgebracht, sie aber auf den Fehler erst mit Telefax vom 22.10.1992 aufmerksam gemacht worden sei, habe sie auch über den gutgebrachten Betrag nicht mehr einseitig verfügen können. Außerdem sei nicht sie, sondern nur die Empfängerin bereichert, sodaß sie der Passivlegitimation ermangle. Schließlich sei nicht die bloß beigetretene Vertragspartnerin, sondern deren Mutter forderungsberechtigt gewesen, sodaß die Leistung der klagenden Partei zu Recht dieser und nicht deren Tochter zugekommen sei. Da die klagende Partei und die beigetretene Vertragspartnerin Kenntnis gehabt hätten, stelle der Vertragsbeitritt überdies eine nach § 2 Z 1 AnfO die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung dar, sodaß die beklagte Partei den Vertragsbeitritt gemäß § 2 Z 1 iVm § 8 Abs. 2 AnfO auch einredeweise anfechte. Da die klagende Partei keinen ersichtlichen Schaden erlitten habe und mit schuldbefreiender Wirkung ohnedies nur an die ursprünglich alleinige Vertragspartnerin habe leisten können, seien auch Schadenersatzansprüche nicht gerechtfertigt. Durch die Formulierung im Vertragsbeitritt, nach der allfällige Guthaben an „mich (uns)“ zu zahlen seien, habe für die beklagte Partei die Möglichkeit bestanden, Guthaben sowohl an die Mutter als auch an die Tochter auszuzahlen.

Die klagende Partei erwiderte, die beklagte Partei sei angesichts der irrtümlich vorgenommenen und der ursprünglich alleinigen Vertragspartnerin nicht zustehenden Überweisung überhaupt nicht schutzwürdig und gestehe durch die Anfechtungseinrede mittelbar selbst zu, daß es auch für die klagende Partei wirtschaftlich aussichtslos sei, die Überweisungsempfängerin auf Rückzahlung zu klagen. Ihre ausschließlich der beigetretenen Vertragspartnerin gegenüber bestehende Leistungspflicht ergebe sich auch aus deren seinerzeitigem Forderungsschreiben vom 1.9.1992. Beim Konto der ursprünglich alleinigen Vertragspartnerin habe es sich um kein Giro-, sondern ein Kreditkonto gehandelt, sodaß auch nicht argumentiert werden könne, der Genannten (und nicht der beklagten Partei) sei der Klagsbetrag zugekommen. Zumindest sei von einer Gesamtforderung der beiden Vertragspartnerinnen im Sinne des § 892 ABGB auszugehen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 54.270,03 statt und wies das Mehrbegehren in gleicher Höhe ab.

Es meinte rechtlich, aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Überweisenden und der Empfängerbank erwüchsen unmittelbare Schutzpflichten der letzteren zugunsten der Überweisungsempfängerin. Der Oberste Gerichtshof habe P.13 Abs. 1 dritter Satz AGBKr als nichtig beurteilt. Der Verpflichtung, die Übereinstimmung zwischen Kontonummer und Empfängernamen zu prüfen, habe die Empfängerbank dabei auch bei bargeldlosem Datenträgeraustausch nachzukommen. Deshalb sei die beklagte Partei zum Schadenersatz verpflichtet. Die klagende Partei treffe ein Mitverschulden, weil sie einen fehlerhaften Überweisungsauftrag erteilt habe. Beide Sorgfaltsverstöße wögen gleich schwer. Da ausschließlich die beigetretene Vertragspartnerin Guthabensberechtigte und Anfechtungsgegner gemäß § 2 AnfO „der andere Teil“, also derjenige sei, der mit dem Schuldner kontrahiert habe, gingen die darauf gerichteten Einwendungen ins Leere.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, die primäre Ursache für die Fehlbuchung liege im Organisationsbereich der klagenden Partei, weil in deren Datenträgerliste zwar der richtige Empfängername, jedoch eine falsche Kontonummer aufgenommen worden sei. Nach dem für diesen Überweisungsvorgang maßgeblichen Schreiben der einzigen Empfangsberechtigten, der beigetretenen Vertragspartnerin, hätte der Guthabensbetrag auf deren dort genanntes Konto gutgeschrieben werden sollen, wogegen die Überweisung tatsächlich auf ein völlig anderes, auf den Namen deren Mutter lautendes Konto bei der beklagten Partei durchgeführt worden sei. Durch diese Fehlleitung der Überweisung sowie die Weigerung der beklagten Partei, den Betrag zurückzuüberweisen, habe zunächst die beigetretene Vertragspartnerin einen Vermögensschaden erlitten, doch sei ihr dieser von der klagenden Partei durch neuerliche Überweisung ersetzt worden, infolge dieser Doppelzahlung nun aber in deren Vermögen eingetreten. Innerhalb der Organisationsstruktur der klagenden Partei habe das Erstgericht die Ursache der Fehlbuchung deren Sachbearbeiterin zugeordnet, deren Verschulden ihr der beigetretenen Vertragspartnerin gegenüber jedenfalls nach § 1313a ABGB zuzurechnen sei. Das bilde im Berufungsverfahren ebensowenig einen Streitpunkt wie daß die beklagte Partei deshalb einzustehen habe, weil in ihrem Organisationsbereich die Abweichung zwischen Kontonummer und Kontoempfänger nicht beachtet worden sei; das gelte auch für die damit implizierte Schadenersatzpflicht gegenüber der klagenden Partei dem Grunde nach, weil die beklagte Partei das Ersturteil, soweit es ihr eine solche Haftung für den halben Klagsbetrag aufgelastet habe, unbekämpft gelassen habe, zumal der Oberste Gerichtshof in SZ 63/187 P.13 Abs. 1 dritter Satz AGBKr als nichtig beurteilt habe. Deshalb sei auch auf deren Einwand der fehlenden Passivlegitimation nicht mehr einzugehen.

Strittig sei das vom Erstgericht auch im Verhältnis zur beklagten Partei angenommene gleichteilige Mitverschulden der klagenden Partei. Die Schwere des Mitverschuldens des Kunden hänge unter anderem davon ab, ob er selbst den Überweisungsauftrag falsch ausgefüllt habe oder ob dies durch einen Bankangestellten erfolgt sei und dies der Kunde bloß nur nicht ausreichend überprüft habe. Hier habe nicht die Kundin eine falsche Kontonummer genannt, sondern die klagende Partei allein diesen Fehler zu verantworten. Das dieser im Verhältnis zur beigetretenen Vertragspartnerin gemäß § 1313a ABGB zuzuordnende Verschulden der Sachbearbeiterin müsse sich die klagende Partei der beklagten Partei gegenüber zurechnen lassen. Sie sei einerseits Schädigerin, andererseits - im Verhältnis zur beklagten Partei - infolge deren Weigerung, den irrtümlich überwiesenen Betrag zurückzuüberweisen, auch Geschädigte. Anders als zwischen den Parteien des Leasingvertrags bestehe zwischen den Streitteilen kein unmittelbares Schuldverhältnis. Deren Rechtsbeziehungen hätten sich vielmehr allein auf das Überweisungsverhältnis aus dem bei der beklagten Partei geführten, von der klagenden Partei jedoch fälschlich angeführten Empfängerkonto beschränkt. Kletecka habe in „Mitverschulden durch Gehilfenverhalten (Manz, 1991)“ nachgewiesen, daß die auf Schädigerseite das Einstehen für Drittverhalten regelnden Zurechnungsnormen (insbesondere die §§ 1313a und 1315 ABGB) entsprechend dem „Gleichbehandlungsprinzip“ auch auf die Geschädigtenseite zu übertragen seien. Karollus habe diese These in ÖJZ 1994, 257, mit überzeugenden Argumenten weiterentwickelt. Beide Modelle verlangten aber für die Zurechnung nach § 1313a ABGB jedenfalls eine schuldrechtliche Sonderbeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem. Von einer solchen „schuldrechtlichen Sonderbeziehung“ zwischen den Streitteilen aus dem wechselseitigen Anweisungsverhältnis der Banküberweisung sei aber auszugehen: Danach habe die klagende Partei als Überweisende einer anderen Bank und sodann diese der beklagten Partei die Ermächtigung zur Giroüberweisung erteilt; die beklagte Partei habe dabei keine Zahlung an die vorgesehene Empfängerin, die beigetretene Vertragspartnerin, zu leisten gehabt, sondern hätte dieser nur durch Gutschrift auf deren (allerdings falsch angegebenem) Konto eine Forderung (Buchgeld) verschaffen sollen, was als Annahme der Anweisung und damit als Begründung einer abstrakten Verpflichtung der beklagten Partei zu verstehen sei. Tatsächlich sei dieses Geld jedoch der ursprünglich alleinigen Vertragspartnerin auf deren Konto gutgeschrieben worden. Auch nach Spiro (JBl 1987, 348) erstrecke sich der Anwendungsbereich der Haftung für Erfüllungsgehilfen nicht nur auf unmittelbare vertragliche Verpflichtungen, sondern auch auf solche aus anderen Rechtsgründen, namentlich solche, die keine Schuldverhältnisse sind, weil sie keine Leistungspflichten begründet haben, solche Pflichten aber doch begründen oder vorbereiten sollen oder aber zwar keine Verpflichtungen, aber doch entsprechende Leistungen veranlaßt und begründet haben, sodaß insoweit das Haftungsprinzip weiter als der Wortlaut des Gesetzes greife. Schließlich reiche es nach der Rechtsprechung aus, daß zwischen dem zur Haftung Verpflichteten und dem Geschädigten ein Schuldverhältnis bestehe, das nicht notwendig ein Vertragsverhältnis sein müsse. In der Verschuldensteilung durch das Erstgericht sei keine rechtliche Fehlbeurteilung zu erkennen. Die klagende Partei werde daher ihren (Rest-)Schaden bei der Empfängerin, der ursprünglich alleinigen Vertragspartnerin, einbringlich machen müssen, was bisher offenbar aus wirtschaftlichen Erwägungen (Uneinbringlichkeit) unterlassen worden sei. Zu ihrem Standpunkt, die beklagte Partei sei auch Bereicherungsschuldnerin, sei sie auf die Entscheidung SZ 54/28 zu verweisen, nach der auch bei Verrechnung des Buchungsbetrags zur Abdeckung einer Schuld des Kontoinhabers an die Bank Bereicherungsansprüche nur gegen den Kontoinhaber und nicht auch gegen die kontoführende Bank bestünden, weshalb es auch keiner Feststellung über die Art dieses Kontos bedürfe.

Rechtliche Beurteilung

Der von der klagenden Partei dagegen erhobenen Revision wird nicht Folge gegeben.

Nach wie vor steht die Rechtsmittelwerberin auf dem Standpunkt, die beklagte Partei habe für den gesamten Schaden einzustehen, weil der Schaden nur im Vermögen der klagenden Partei eingetreten und die beklagte Partei nicht schutzwürdig sei, weil sie den überwiesenen Geldbetrag vereinnahmt habe. Überdies sei die beklagte Partei durch die Überweisung bereichert. Keinem dieser Argumente kann beigepflichtet werden:

Soweit das Klagebegehren auf den Titel des Schadenersatzes gestützt wird, ist den weiteren Ausführungen vorauszuschicken, daß das Erstgericht dem Begehren zur Hälfte stattgegeben hat und die beklagte Partei dessen klagsstattgebenden Ausspruch in Rechtskraft erwachsen ließ, sodaß in diesem Umfang nur mehr zu prüfen ist, ob die klagende Partei an dem ihr durch Fehlüberweisung verursachten Schaden ein Mitverschulden zur Last fällt und bejahendenfalls, in welchem Ausmaß - mit Rücksicht auf die Teilrechtskraft des erstinstanzlichen Urteils allerdings nur mehr bis zur Hälfte relevant - dieses Mitverschulden auszumessen ist. Daß die primäre Ursache der Fehlbuchung auf ein Verhalten einer Mitarbeiterin der klagenden Partei in deren Organisationsbereich zurückzuführen ist, die in die Datenträgerliste zwar den richtigen Namen der Überweisungsempfängerin, jedoch eine falsche Kontonummer aufgenommen hat, stellt selbst die klagende Partei nicht in Abrede; nur dadurch gelangte das aus der Abrechnung eines Leasingverhältnisses der Leasingnehmerin erwachsene Guthaben auf das Konto deren Mutter und nicht auf das von der Leasingnehmerin der klagenden Partei bekanntgegebene Konto, das diese bei einer von der beklagten Partei verschiedenen Bank unterhielt. Durch die Fehlüberweisung erwuchs zwar zunächst der Leasingnehmerin ein Vermögensschaden in Höhe ihres Guthabens, dieser Schaden trifft aber letztlich doch das Vermögen der klagenden Partei, weil sie der Empfangsberechtigten den Betrag - nun auf deren Konto - neuerlich überwiesen hat.

Nach Rechtsprechung (SZ 63/187 ua) und Lehre (Koziol in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I 6/24; Canaris in HGB Staub -GroßK4 Bankvertragsrecht Rz 393) sind bei Verletzung von Schutzpflichten auch bloße Vermögensschäden zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade einem Dritten zukommen soll. Nach dem durch die Abwicklung eines Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis zwischen überweisender Bank und Empfangsbank hat diese deren Weisungen zu beachten. Aus diesem Vertragsverhältnis sind sowohl dem Überweisenden wie auch dem Überweisungsempfänger Schutzwirkungen zuzubilligen. Daher hat die Empfangsbank dem Überweisenden wie dem Überweisungsempfänger für Vermögensschäden einzustehen, die aus ihrem Verschulden bei der Gestion mit dem überwiesenen Betrag entstehen. Daß der von jener Bank, die von der klagenden Partei mit der (ersten) Überweisung beauftragt war, in deren Auftrag überwiesene Guthabensbetrag in Erfüllung einer leasingvertraglichen Verpflichtung von der klagenden Partei gerade für die Leasingnehmerin bestimmt war, muß nicht noch näher erläutert werden. Das Erstgericht erkannte das Schadenersatzbegehren auch soweit als berechtigt, als es der klagenden Partei kein Mitverschulden zur Last legte, weil die beklagte Partei den Überweisungsauftrag aufgrund der Kontonummer durchführte, ohne deren Übereinstimmung mit dem Empfängernamen zu prüfen, obwohl jene Bestimmung der AGBKr (Punkt 13 Abs. 1), auf die sie sich dabei berief, nach der unter anderem in SZ 63/187 veröffentlichten Entscheidung des erkennenden Senats vom 24.10.1990, 1 Ob 672/90, gemäß § 879 Abs. 3 ABGB nichtig und die beklagte Partei daher zu einer Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Empfängernamen und Kontonummer verpflichtet gewesen sei. Die Unterlassung dieser Überprüfung sei ihr als Verstoß gegen ihre Sorgfaltspflichten anzulasten, die sie auch gegen den Überweisenden als geschützten Dritten zu beachten habe.

Das Mitverschulden der klagenden Partei erblickten die Vorinstanzen nun darin, daß deren Sachbearbeiterin eine unrichtige Kontonummer in den Überweisungsauftrag aufnahm, obwohl ihr die Kontonummer der Leasingnehmerin von dieser ausdrücklich mitgeteilt worden war (Beilage D) und die klagende Partei dieser die Überweisung des Guthabens auf dieses Konto sogar ausdrücklich bestätigte (Beilage E). Daß die Sachbearbeiterin auf die gewünschte „Bankverbindung“ zwar bei der Endabrechnung Bedacht nahm, diese Änderung aber - obschon im Kundenstamm noch die Kontonummer der Mutter der Leasingnehmerin erfaßt war - nicht an die Buchhaltung weiterleitete (Ersturteil, S. 9), fällt ihr angesichts der damit verbundenen vorauszusehenden Folgen gewiß als schwerwiegender Sorgfaltsverstoß zur Last.

Für diesen Sorgfaltsverstoß ihrer Mitarbeiterin hat die klagende Partei zweifellos einzustehen. Wie schon vorher erwähnt, sind ihr aus dem durch die Abwicklung ihres Überweisungsauftrags bestimmten Vertragsverhältnis Schutzwirkungen zuzubilligen. Erwächst dem geschützten Dritten aus der Verletzung der dem Schuldner (hier der Empfängerbank) ihm gegenüber obliegenden Schutz- und Sorgfaltspflichten ein eigener Schadenersatzanspruch als Ausdruck besonderer vertraglicher Haftung des Schuldners, so kann dieser sekundäre Leistungsanspruch (Larenz, Schuldrecht3 I § 17 II) nicht weiterreichen als die vertraglichen Ersatzansprüche des Gläubigers (überweisende Bank). Dem trägt § 882 Abs. 2 ABGB bei Verträgen zugunsten Dritter dadurch Rechnung, daß der Schuldner Einwendungen aus dem Vertrag mit seinem Gläubiger auch dem begünstigten Dritten entgegenhalten kann. Es erschiene unangemessen, wollte man diese Rechte dem Schuldner beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - bei dem er dem Gläubiger und dem geschützten Dritten gegenübersteht - nicht gleichfalls zubilligen. Daraus folgt aber, daß der Schuldner selbst das Verschulden (Mitverschulden) seines Vertragspartners auch dem geschützten Dritten entgegenhalten kann (SZ 58/7; Koziol-Welser, Grundriß I9 309). Umso mehr muß das aber für die vom geschützten Dritten selbst zur Wahrnehmung seiner Interessen eingesetzten Gehilfen (hier also die Mitarbeiterin der klagenden Partei) gelten: Rechtfertigt die zwischen dem Versprechenden und dem Dritten bestehende Beziehung die Gehilfenhaftung auf der Schädigerseite, so wäre es nicht einzusehen, daß der geschützte Dritte von der Zurechnung des (Fehl-)Verhaltens seiner Gehilfen nicht getroffen werden soll. Selbst Kletexka (Mitverschulden durch Gehilfenverhalten (1991), 77 ff, 96), der - entgegen der herrschenden Auffassung - den geschützten Dritten von Einwendungen im Sinne des § 882 Abs.2 ABGB ausnehmen will, bezweifelt nicht, daß dieser bei Beurteilung des Mitverschuldens für das Verhalten seiner (Bewahrungs-)Gehilfen einstehen muß. Zur Begründung der Verantwortung der klagenden Partei für das sorglose Verhalten deren Mitarbeiterin bedarf es daher gar nicht der Bezugnahme auf die von Kletexka (aaO 32 ff, 96) vertretene und von Karollus (in ÖJZ 1994, 257 ff) verfeinerte These des „Gleichbehandlungsgebots“, wonach die für die Haftung des Vertragspartners für das Verhalten Dritter auf der Schädigerseite maßgebenden Zurechnungsnormen in entsprechender Anwendung auch den Geschädigten belasten, sodaß dieser das Verhalten Dritter nach Maßgabe des § 1313a ABGB bei Beurteilung seines Mitverschuldens nur dann gegen sich gelten lassen muß, wenn zwischen Schädiger und Geschädigtem eine entsprechende schuldrechtliche Sonderbeziehung besteht. Zu der durch die Arbeit Kletexkas im Schrifttum ausgelösten Diskussion (vgl. nur die Nachweise bei Karollus aaO 257 FN 3) muß deshalb ebensowenig Stellung genommen werden wie zur Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, daß das „wechselseitige Anweisungsverhältnis bei der Banküberweisung“ zwischen dem Überweisenden und der Empfangsbank eine solche Sonderbeziehung schaffe.

Gegen die von den Vorinstanzen getroffene Verschuldensteilung kann die klagende Partei keine stichhältigen Argumente ins Treffen führen: Wie schon erwähnt, ist die Fehlleitung der Banküberweisung in erster Linie auf die klagende Partei zurückzuführen, die der Berechtigten die Überweisung auf das von dieser bezeichnete Konto zwar ankündigte, die Überweisung hingegen auf ein anderes, der Berechtigten gar nicht zuordenbares Konto überwies. Der beklagten Partei kann demgegenüber - wie sie zutreffend in der Revisionsbeantwortung bemerkt - keine von ihr unmittelbar veranlaßte Fehlbuchung angelastet werden, erfolgte die Überweisung doch mittels beleglosen Datenträgeraustauschs. Ein Vorwurf kann nur dahin erhoben werden, daß sie für keine entsprechende Überprüfung der Übereinstimmung zwischen Empfänger und Kontoinhaber vorgesorgt hatte (SZ 63/187; Canaris aaO Rz 331; vgl. hingegen Möschel in AcP 186, 205 ff).

Verfehlt ist auch der von der klagenden Partei in Abwandlung eines Vorbringens in deren Berufung angestellte Vergleich: Habe jemand einen Geldbetrag vergessen, könne der Finder auch nicht den halben Betrag mit der Begründung behalten, der andere habe leichtfertig gehandelt. Die klagende Partei übersieht dabei, daß es in erster Linie auf ihr Verhalten zurückzuführen war, daß der überwiesene Betrag dem Konto der ursprünglichen, aber nicht mehr berechtigten Leasingnehmerin gutgeschrieben wurde und damit in Form der Gutschrift als Buchgeld in das Vermögen der Kontoinhaberin überging (SZ 54/28; vgl. Koziol aaO Rz 6/5). Sie übergeht ferner, daß auch sie erst dann auf die Fehlüberweisung aufmerksam wurde und die beklagte Partei zur Rücküberweisung aufforderte, als die beigetretene und aus dem Guthaben berechtigte Leasingnehmerin die angekündigte Überweisung urgierte; zu diesem Zeitpunkt war aber die Gutschrift bereits längst durchgeführt. Auch bei zwischenbetrieblicher Überweisung, bei der der Überweisende mangels vertraglicher Beziehung den Auftrag der Überweisungsbank an die Empfangsbank nicht selbst widerrufen kann (Koziol aaO Rz 6/38 mwN in FS 113), ist ein Widerruf des Auftrags nach Erteilung der Gutschrift auf dem Konto des Empfängers grundsätzlich nicht mehr möglich (SZ 54/28; Koziol aaO Rz 6/39 mwN in FS 116). Mag auch der verfehlte Überweisungsauftrag der klagenden Partei mit einem Erklärungsirrtum behaftet sein, so wurde dieser Irrtum jedenfalls der Empfängerin gegenüber nicht geltend gemacht, sodaß die beklagte Partei die Gutschrift auch nicht angesichts dieses Irrtums gemäß P.8 Abs. 4 AGBKr stornieren durfte (vgl. Koziol aaO Rz 6/78); vor allem aber hat die klagende Partei im Verfahren erster Instanz keinerlei Behauptung dafür aufgestellt, daß sie den Irrtum der Empfängerin gegenüber wirksam geltend gemacht habe. Von einem bloßen Vorenthalten des gutgeschriebenen Betrags durch die beklagte Partei - wie im Vergleich durch den Finder - kann deshalb keine Rede sein.

Auch die weiteren Revisionsausführungen, die beklagte Partei habe den überwiesenen Betrag „vereinnahmt“ und sei schon deshalb nicht schutzwürdig, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Soweit die Gutschrift auf dem Konto zufolge der diesem zugrundeliegenden vertraglichen Beziehungen zwischen beklagter Partei und der Kontoinhaberin mit dem Sollstand dieses Kontos verrechnet wurde, hat - soweit man der Diktion der klagenden Partei überhaupt folgen will - den Betrag ebenso die Kontoinhaberin „vereinnahmt“ wie in Ansehung des danach verbliebenen Habenstandes von S 35.339,06.

Auch den Bereicherungsanspruch hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht verneint. Nach ständiger Rechtsprechung (ÖBA 1988, 935; JBl 1985, 240; SZ 54/2, 162 und 187 ua) steht der überweisenden Bank bei Fehlen eines rechtswirksamen Überweisungsauftrags die unmittelbare „Durchgriffskondiktion“ im Regelfall sogar selbst gegen den redlichen Überweisungsempfänger zu: Ist nämlich der Überweisungsvorgang nicht durch einen wirksamen Überweisungsauftrag des Kunden gedeckt, kann diesem die Bank die versehentlich ausgeführte Überweisung nicht als seine Leistung zurechnen, kann den Kunden doch die Durchführung der Überweisung mangels erteilten Auftrags weder belasten noch von einer Schuld an den Empfänger befreien. Demgegenüber war der überweisenden Bank von der klagenden Partei ein undeutlicher, nichtsdestoweniger aber wirksamer Überweisungsauftrag erteilt worden, den sie seinem Inhalt gemäß an die Empfangsbank ausführte, sodaß sie dafür die klagende Partei auch entsprechend belasten durfte. Daher kann auch der darauf, daß der überwiesene Betrag von der Empfangsbank einem - jedenfalls materiell - nicht berechtigten Empfänger gutgeschrieben wurde, gestützte Rückforderungsanspruch nur der klagenden Partei als Überweisenden zustehen, weil sie zwar mit diesem Betrag von der überweisenden Bank belastet, aber von keiner Schuld an die Überweisungsempfängerin befreit wurde; sie ist dadurch entreichert.

Da der Leistungsausgleich wegen irrtümlicher Zahlung stets zwischen den am Leistungsverhältnis beteiligten Personen vorzunehmen ist, muß der Rückforderungsanspruch der klagenden Partei jedenfalls gegen die Überweisungsempfängerin gerichtet werden (SZ 54/28 mwN); nicht anders lägen übrigens die Dinge, wollte man den Rückforderungsanspruch als auf § 1041 ABGB beruhenden Verwendungsanspruch beurteilen (vgl. dazu SZ 54/187). Nach wie vor steht die klagende Partei auf dem Standpunkt, da die beklagte Partei den überwiesenen Betrag „vereinnahmt“ habe, sei sie Bereicherungsschuldnerin. Daß diese Auffassung verfehlt ist, wurde schon weiter oben erörtert: Der überwiesene Betrag ist aufgrund der - vom Erstgericht unbekämpftermaßen als sorgfaltswidrig festgestellten - Gutschrift in das Vermögen der Überweisungsempfängerin geflossen; soweit es danach zu einer kontokorrentmäßigen Verrechnung eines Teils dieses Betrages mit dem auf diesem Konto gebuchten Kreditdebet an die beklagte Partei kam, wurde damit sie von einer Schuld befreit, obwohl ihr die Mittel der Schuldtilgung ohne zureichenden Rechtsgrund zugekommen waren. Die beklagte Partei erlangte dadurch hingegen bloß die Befriedigung einer unbestrittenermaßen zu Recht aushaftenden Forderung; daß die Hereinbringung dieser Forderung vorher mit Rücksicht auf die gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Überweisungsempfängerin gefährdet schien, kann daran nichts ändern. Wie der erkennende Senat schon in SZ 54/28 aussprach, bleibt die Überweisungsempfängerin auch dann bereichert, wenn sie mit dem überwiesenen Betrag einen Teil ihrer Schulden bei der (Empfangs-)Bank abdeckte und diese ihren Vertragsbeziehungen mit der Kontoinhaberin zufolge berechtigterweise eine entsprechende kontokorrentmäßige Verrechnung vornahm. Der auf die Fehlüberweisung gestützte Kondiktionsanspruch kann daher nicht mit Erfolg gegen die beklagte Partei geltend gemacht werden.

Der Revision ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 40 ZPO.

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