OGH 4Ob570/80

OGH4Ob570/8015.12.1981

SZ 54/187

Normen

ABGB §329
ABGB §1041
ABGB §1431
ABGB §329
ABGB §1041
ABGB §1431

 

Spruch:

Bei Fehlen eines rechtswirksamen Überweisungsauftrages - hier:

irrtümliche Doppelüberweisung - steht der überweisenden Bank eine unmittelbare "Durchgriffskondiktion" auch gegen den redlichen Anweisungsempfänger zu, es sei denn dieser könnte die Zahlung "kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen. Siehe dazu Nr. 2, 28, 162

OGH 15. Dezember 1981, 4 Ob 570/80 (OLG Wien 4 R 106/80; HG Wien 10 Cg 146/79)

Text

Ing. Manfred L - welcher dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf der Seite der Klägerin, einer Bank, beigetreten ist - war für die beklagte GesmbH bis Jänner 1973 als Handelsvertreter in Oberösterreich tätig gewesen und hatte bis zu diesem Zeitpunkt auch Waren von ihr bezogen. Zur Zeit der Beendigung der Geschäftsbeziehung wiesen die Bücher der Beklagten zu deren Gunsten einen Saldo von 517 822.84 S auf, wovon ein Teilbetrag von 400 649.21 S fällig gestellt wurde. Der Nebenintervenient bestritt diese Forderung und machte Gegenansprüche aus dem Titel offener Provisionsforderungen geltend. Am 22. März 1973 forderte die Beklagte den Nebenintervenienten auf, für Warenlieferungen zwischen dem 19. Oktober und dem 22. Dezember 1972 einen fälligen Betrag von 400 649.21 S zu zahlen. Mit Schreiben vom 24. März 1973 lehnte der Nebenintervenient die Zahlung dieses Betrages ab, weil der Forderung der Beklagten von insgesamt 636 897.31 S Provisionsforderungen und Zahlungen des Nebenintervenienten in der Gesamthöhe von 458 927 S gegenüberstunden und auch der sich daraus zugunsten der Beklagten ergebende Saldo von 176 170.72 S überhöht sei. Zugleich übermittelte der Nebenintervenient der Beklagten drei gesperrte Schecks zu je 50 000 S welche nur bei Erfüllung bestimmter Bedingungen frei werden sollten. Der Beklagtenvertreter sandte am 28. März 1973 dem Nebenintervenienten diese drei Schecks zurück und teilte ihm mit, daß gleichzeitig die Klage wegen des fälligen Restbetrages von (400 649.21 S abzüglich einer vom Nebenintervenienten am selben Tag geleisteten Teilzahlung von 100 000 S =) 300 649.21 S eingebracht werde. Diese Klage langte tatsächlich am 30. März 1973 beim Handelsgericht Wien ein (18 Cg 64/73). In einem Telefongespräch mit dem Beklagtenvertreter wies Gertrude L - die Gattin des Nebenintervenienten - auf eine weitere Teilzahlung von 150 000 S hin.

Der Nebenintervenient war am 30. März 1973 Inhaber des Kontos Nr. 70 044 bei der Zweigstelle "N" der klagenden Bank; allein zeichnungsberechtigt waren der Nebenintervenient und seine Gattin. Gertrude L erteilte der Klägerin am 30. März 1973 den schriftlichen Auftrag zur Überweisung von 150 000 S auf das Konto der Beklagten bei der C-Bank. Anläßlich der Übergabe dieses Überweisungsauftrages ersuchte Gertrude L den für die Klägerin tätigen Bankangestellten Reinhard B, die Überweisung beschleunigt durchzuführen. B gab deshalb der Hauptanstalt der Klägerin den Überweisungsauftrag telefonisch im voraus bekannt, worauf in der Hauptanstalt der Klägerin noch am selben Tag ein Fernschreiben mit der entsprechenden Anweisung an die A-Bank als Girostelle abgefertigt wurde. Diese Zwischenbank veranlaßte die weitere Buchung zugunsten der C-Bank und damit in weiterer Folge zugunsten der Beklagten. Auf Grund dieser fernmündlichen und schriftlichen Vorgänge wurde bei der C-Bank am Montag, den 2. April 1973, dem Konto der Beklagten Nr. 68-19767 ein Betrag von 150 000 S gutgebracht. Im Zeitpunkt dieser Gutschrift wies das Konto der Beklagten bei der C-Bank im Rahmen eines Bereitstellungskredites eine Überziehung von rund 2 Mill. auf.

Da es Reinhard B unterlassen hatte, auf dem von Gertrude L ausgestellten Überweisungsbeleg die telefonisch im voraus erfolgte Anweisung anzumerken, wurde bei der Weiterleitung dieses schriftlichen Überweisungsauftrages von der A-Bank als Girostelle neuerlich ein Betrag von 150 000 S an die C-Bank als Empfängerbank überwiesen. Auf Grund des schriftlichen Überweisungsauftrages wurde auf dem Konto der Beklagten bei der C-Bank am Mittwoch, den 4. April 1973, ein weiterer Betrag von 150 000 S gutgeschrieben. Mit dem Tagesauszug über diese Gutschrift erhielt die Beklagte die Durchschrift des von Gertrude L unterfertigten Überweisungsauftrages.

Schon am 3. April 1973 war die C-Bank als Empfängerbank von der A-Bank telefonisch über den Irrtum aufgeklärt und um Rücküberweisung ersucht worden. Da die C-Bank dieses Ersuchen nicht erledigte, rief die A- Bank mit einem an die C-Bank gerichteten Fernschreiben vom 12. April 1973 die irrtümlich im Direktsammler vom 2. April 1973 enthaltene Überweisung von 150 000 S zugunsten der Beklagten, Konto-Nr. 68-19767, zurück. Die C- Bank lehnte dieses Verlangen mit Fernschreiben vom 13. April 1973 unter Hinweis darauf ab, daß sich der Nebenintervenient direkt mit der Beklagten in Verbindung setzen möge.

Im Verfahren 18 Cg 64/73 des Handelsgerichtes Wien erging zunächst am 18. April 1973 ein die Klage der (nunmehrigen) Beklagten abweisendes Versäumungsurteil. Die (nunmehrige) Beklagte stellte am 24. April 1973 einen Wiedereinsetzungsantrag und schränkte gleichzeitig unter Anführung zweier Zahlungen von je 150 000 S am 2. April und am 6. April 1973 das Klagebegehren auf Kosten ein. Nach Bewilligung der Wiedereinsetzung erhob der (nunmehrige) Nebenintervenient die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, worauf die Klage an das Landesgericht Linz als Handelsgericht überwiesen wurde. In der am 15. Juni 1973 an das (bereits unzuständige) Handelsgericht Wien gerichteten Klagebeantwortung brachte der (nunmehrige) Nebenintervenient im wesentlichen vor, daß der noch nicht fälligen Forderung der (nunmehrigen) Beklagten auf Warenlieferungen erhebliche Provisionsforderungen usw. gegenüberstunden. Er habe der (nunmehrigen) Beklagten am 30. März 1973 einen Betrag von 150 000 S anweisen lassen, doch seien ihr zufolge einer irrtümlichen Doppelüberweisung weitere 150 000 S gutgeschrieben worden; er würde daher einer Ausdehnung des Klagebegehrens um diesen Betrag zustimmen.

In der Folge führte das Landesgericht Linz zwischen dem 24. Jänner 1974 und dem 13. April 1978 in zahlreichen Verhandlungstagsatzungen umfangreiche Beweise über die Forderungen der (nunmehrigen) Beklagten und über die Gegenforderungen des (nunmehrigen) Nebenintervenienten durch. Schon in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 7. Jänner 1975 hatte die (nunmehrige) Beklagte ihr Zahlungsbegehren auf 52 689.82 S samt Anhang ausgedehnt. Der vom Landesgericht Linz bestellte Sachverständige kam in seinem zweiten Ergänzungsgutachten vom 28. November 1977 zu dem Ergebnis, daß sich bei Abzug der "sicher erscheinenden Gegenforderungen" von 32 544.14 S vom letzten Saldo von 52 689.82 S eine Reduktion der Klageforderung auf 20 145.68 S ergäbe; wollte man aber die gesamten strittigen Gegenforderungen des (nunmehrigen) Nebenintervenienten in der Höhe von 186 513.35 S von dem bereits verminderten Forderungssaldo von 20 145.68 S abziehen, dann ergäbe sich eine Gegenforderung des (nunmehrigen) Nebenintervenienten gegenüber der (nunmehrigen) Beklagten in der Höhe von 166 367.67 S. In der Tagsatzung zur fortgesetzten mündlichen Streitverhandlung am 19. Dezember 1977 konnte das Sachverständigengutachten wegen weiterer bestrittener Parteienbehauptungen nicht abgeschlossen werden. Nach Durchführung weiterer Beweise vereinbarten die Parteien schließlich am 12. April 1978 Ruhen des Verfahrens.

Punkt 8 Abs. 4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen i. d. F. vom 1. Juli 1971 (im folgenden: AGB) lautet wie folgt:

"Gutschriften, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen auf Seite der Kreditunternehmung liegenden Gründen vorgenommen werden, ohne daß ein entsprechender Auftrag vorliegt, darf die Kreditunternehmung durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren)".

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin von der Beklagten aus dem Titel der Bereicherung die Rückzahlung von 150 000 S samt Anhang. Da der Nebenintervenient nur einen (einzigen) Auftrag zur Überweisung von 150 000 S erteilt habe, habe die Klägerin sein Konto nur mit diesem Betrag belasten können; durch die auf einem Irrtum beruhende nochmalige Überweisung eines gleich hohen Betrages am 4. April 1973 sei die Beklagte daher bereichert. Sie könne hinsichtlich dieses Betrages auch nicht als redliche Zahlungsempfängerin angesehen werden, weil sie gegen den Nebenintervenienten keine entsprechende Forderung gehabt habe.

Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe den Irrtum der Klägerin - mit welcher sie in keinerlei Rechtsbeziehung stehe - nicht veranlaßt. Die beiden Beträge von je 150 000 S seien ausdrücklich als Zahlungen des Nebenintervenienten auf ihrem Konto eingegangen. Von einer Bereicherung auf ihrer Seite könne keine Rede sein, weil ihre Forderung gegen den Nebenintervenienten damals noch mehr als 300 000 S betragen habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Da es sich hier um eine "mehrgliedrige Überweisung" handle, habe der Überweisungsvorgang keine rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien begrundet; ein Rechtsverhältnis habe nur zwischen der Klägerin, der A-Bank und der C-Bank als Empfängerbank bestanden. Die Beklagte habe am 4. April 1973 zusammen mit der Gutschrift des Betrages von 150 000 S auch die Durchschrift des von Gertrude L am 30. März 1973 erteilten Überweisungsauftrages erhalten und daher auf die Richtigkeit des Überweisungsvorganges vertrauen dürfen. Da die fernschriftliche Überweisung der ersten 150 000 S, welche am 2. April 1973 zu einer Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bei der Empfängerbank geführt habe, keinen Hinweis auf einen Zusammenhang mit dem schriftlichen Überweisungsauftrag enthalten habe, sei dieser Überweisungsvorgang nicht geeignet gewesen, den Zusammenhang zwischen dem Überweisungsauftrag vom 30. März 1973 und der am 4. April 1973 auf dem Konto der Beklagten bei der C-Bank durchgeführten Gutschrift aufzulösen. Selbst wenn man aber schon die Gutschrift vom 2. April 1973 als Ausführung des schriftlichen Überweisungsauftrages vom 30. März 1973 ansehen wollte, wäre damit für die Klägerin nichts gewonnen. Auch bei einer mehrgliedrigen Überweisung bilde der gesamte Überweisungsvorgang eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit; daraus folge aber, daß die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit eines Überweisungsauftrages ebenso für alle Glieder der Kette gelte, wie der Irrtum auch nur eines dieser Glieder die Stornierungsermächtigung nach Punkt 8 Abs. 4 AGB für dieses und für alle nachfolgenden Glieder auslöse. Da es demnach Sache der Klägerin gewesen wäre, von der C-Bank als Empfängerbank die Stornierung der Doppelüberweisung zu verlangen, habe die Klägerin nur gegenüber der C-Bank allenfalls einen noch aufrechten Anspruch auf Rücküberweisung von 150 000 S nicht aber gegenüber der Beklagten, zu welcher sie in keiner Rechtsbeziehung stehe. Im Vermögen der Beklagten sei keine Bereicherung eingetreten, weil die Gutschrift von 150 000 S bei richtiger Kontoführung der C-Bank zu stornieren gewesen wäre. Die Beklagte habe der C-Bank damals mehr als 2 Mill. S geschuldet; ob diese Schuld durch die fälschliche Gutschrift vermindert wurde, sei allein zwischen der Beklagten und der C-Bank auszutragen. Davon abgesehen, sei die Beklagte als redliche Zahlungsempfängerin anzusehen, weil sie am 30. März 1973 der Meinung sein konnte, der Nebenintervenient schulde ihr noch rund 300 000 S; daß die Überweisung eines Betrages von insgesamt 300 000 S die teilweise Zahlung einer Nichtschuld enthalten habe, sei der Beklagten damals nicht erkennbar gewesen. Schließlich sei auch die Aktivlegitimation der Klägerin zweifelhaft, weil die A-Bank von ihr zeitgerecht über den zur Doppelüberweisung führenden Irrtum informiert worden sei und daher die Belastung nicht an die Klägerin hätte weitergeben dürfen; ein allfälliger Ersatzanspruch stunde daher nicht der Klägerin, sondern der A-Bank zu.

Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Das Berufungsgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 150 000 S samt Anhang zu zahlen. Die Klägerin sei bei Ausführung des Überweisungsauftrages vom 30. März 1973 im Rahmen eines zwischen ihr und dem Nebenintervenienten abgeschlossenen Girovertrages tätig geworden; ebenso habe die C-Bank als Empfängerbank der Überweisungen die Gutschriften im Rahmen eines zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Giroverhältnisses vorgenommen. Der Girovertrag sei eine Vereinbarung zwischen einer Bank und einem Kontoinhaber, durch welche sich die Bank verpflichtet, ihr aufgetragene Leistungen, die dem bargeldlosen Zahlungsverkehr dienen, insbesondere also auch die Durchführung von Überweisungen und die Gutschrift eingehender Beträge, durch buchmäßige Umschreibungen zu bewirken. Der Zweck des Girovertrages, welcher als Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen werden müsse, sei die Abwicklung der bankmäßigen Umsätze des Kontoinhabers. Da es sich hier um einen Überweisungsauftrag im mehrgliedrigen bargeldlosen Zahlungsverkehr gehandelt habe, bei welchem die Überweisung nicht innerhalb ein und derselben Bank durchgeführt wurde, stehe die Klägerin als Überweisungsbank mit der Beklagten als der Überweisungsempfängerin in keiner rechtlichen Beziehung. Daraus folge aber noch nicht, daß zwischen den Parteien überhaupt keine rechtlichen Beziehungen bestanden hätten; solche hätten vielmehr auch dadurch hergestellt werden können, daß die Klägerin für die Beklagte eine Leistung erbrachte und für diese Vermögensverschiebung kein rechtlicher Grund vorhanden war. Die Rechtsbeziehung wäre in diesem Fall durch die grundlose Wertbewegung in Form eines gesetzlich geregelten Bereicherungsausgleiches gegeben. Leistungskondiktionen dienten der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen, sie stunden dem Leistenden gegenüber dem Empfänger zu. Seien nun, wie hier, an der Vermögensverschiebung mehrere Personen beteiligt, dann könne die Feststellung des Berechtigten und des Verpflichteten allerdings zweifelhaft sein. Wer rückzahlungspflichtiger Leistungsempfänger ist, hänge in diesem Fall regelmäßig davon ab, auf welchen Rechtsgrund hin der rückforderungsberechtigte Leistende seine Leistung erbringen wollte; dabei sei die Absicht des Leistenden - wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen - vom Empfängerhorizont aus festzustellen. Grundsätzlich habe sodann die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse zu erfolgen, also einmal zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis, zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Danach würden aber weder Mängel des Deckungsverhältnisses noch solche des Valutaverhältnisses die Klägerin zu einem direkten bereicherungsrechtlichen Durchgriff auf die beklagte Anweisungsempfängerin berechtigen, weil die Klägerin bei der in Rede stehenden zweiten Überweisung durch Anführung des Nebenintervenienten als Auftraggebers erkennbar zunächst nur eine eigene Leistung an diesen und zugleich eine Leistung des Nebenintervenienten (= Anweisenden) an die beklagte Anweisungsempfängerin bewirkt habe. Die allein das Valutaverhältnis berührende Frage, ob der Nebenintervenient damals der Beklagten noch einen entsprechenden Geldbetrag geschuldet hatte oder nicht, könne daher mangels rechtlicher Relevanz auf sich beruhen; selbst wenn nämlich eine solche Schuld damals nicht bestanden hätte, könnte die Klägerin daraus nicht mit Erfolg einen eigenen Anspruch gegen die Beklagte ableiten, weil der entsprechende Bereicherungsausgleich

wegen Fehlens einer Schuld des Anweisenden (= Nebenintervenient)

gegen den Anweisungsempfänger (= Beklagte) grundsätzlich nur

zwischen den Parteien des Valutaverhältnisses stattzufinden hätte.

Damit sei aber hier für die Beklagte nichts gewonnen, habe doch die Klägerin behauptet und unter Beweis gestellt, daß dem in Rede stehenden zweiten Überweisungsvorgang gar kein Überweisungsauftrag des Nebenintervenienten zugrunde gelegen war. Es gehe also diesmal nicht um die mangelhafte Ausführung eines Überweisungsauftrages und damit um einen Mangel des Deckungsverhältnisses, sondern darum, daß ein Überweisungsauftrag überhaupt gefehlt hatte und damit ein Deckungsverhältnis gar nicht vorhanden gewesen, sondern nur fälschlich angenommen worden war. Ob in einem solchen Fall ausnahmsweise ein bereicherungsrechtlicher Durchgriffsanspruch des vermeintlich Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger zuzulassen ist, werde im österreichischen Schrifttum nicht klar beantwortet. Die österreichische Rechtsprechung habe, soweit überblickbar, zu diesem Problem bisher noch nicht Stellung genommen, wohl aber das deutsche Schrifttum und die deutsche Rechtsprechung. Dort werde die Kondiktion der Anweisungsbank gegenüber dem Überweisungsempfänger zugelassen, wenn ein Überweisungsauftrag überhaupt nicht vorgelegen sei, wobei als Modellfall hiefür gerade die versehentliche Doppelausführung einer Überweisung durch die Bank bezeichnet werde. Die ausnahmsweise Zulässigkeit einer solchen "Durchgriffskondiktion" der Anweisungsbank gegen den Überweisungsempfänger werde damit begrundet, daß bei Fehlen eines Überweisungsauftrages die Überweisung nicht dem (vermeintlich) Überweisenden als Leistung zugerechnet werden könne, weil er sie ja nicht einmal "veranlaßt" habe. Ein Bereicherungsanspruch der Anweisungsbank gegen ihren Kunden (= den vermeintlichen Überweisenden) scheide von vornherein aus, weil der Kunde durch die Ausführung eines gar nicht erteilten Überweisungsauftrages nicht von einer allfälligen Schuld gegenüber dem Überweisungsempfänger befreit und daher auch nicht bereichert worden sei. Wegen des fehlenden Überweisungsauftrages könne die Anweisungsbank den überwiesenen Betrag ihrem Kunden nicht in Rechnung stellen, weshalb dieser auch nicht entreichert sei. Umgekehrt sei der Überweisungsempfänger in diesem Fall grundsätzlich nicht schutzwürdig, weil es ihm gegenüber zu einer Tilgungsbestimmung tatsächlich gefehlt habe und daher ein Mangel seines eigenen Erwerbes und nicht bloß eine Einwendung ex iure tertii vorliege.

Das Berufungsgericht schließe sich diesen überzeugenden Argumenten der deutschen Lehre und Rechtsprechung an, weil sonst die schutzwürdigen Interessen der verkürzten Anweisungsbank tatsächlich nicht entsprechend berücksichtigt würden. Da bei einer versehentlichen Doppelüberweisung die zweite Überweisung wegen Fehlens eines Überweisungsauftrages in Wahrheit eine Leistung der Anweisungsbank selbst sei, für die kein rechtlicher Grund vorhanden war, würde es dem Grundgedanken der Leistungskondiktion nach Rückgängigmachung fehlgeschlagener Vermögenszuwendung geradezu widersprechen und auch höchst unbillig sein, wenn die tatsächlich entreicherte Anweisungsbank den durch die grundlose Vermögensverschiebung entstandenen Nachteil endgültig und ausschließlich selbst zu tragen hätte. Auch im vorliegenden Fall habe die Klägerin die durch die versehentliche zweite Überweisung von 150 000 S aus ihrem Vermögen bewirkte Vermögensminderung mangels eines (neuerlichen) Überweisungsauftrages des Nebenintervenienten nicht durch eine entsprechende Belastung auf dessen Konto gemäß § 1014 ABGB ausgleichen können. Ihr Vorbringen, daß sie dieses Konto nur einmal mit 150 000 S belastet habe, sei daher nicht nur rechtlich schlüssig und logisch zwingend, sondern auch mangels eines konkreten Gegenvorbringens der Beklagten als gemäß § 267 Abs. 1 ZPO zugestanden anzusehen.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles sei deshalb die Zulässigkeit einer "Durchgriffskondiktion" der Klägerin gegen die Beklagte zu bejahen. Der der zweiten Überweisung zugrunde liegende angebliche Überweisungsauftrag - nämlich der schriftliche, formularmäßige Überweisungsauftrag der Gertrude L - habe zwar den Nebenintervenienten als Auftraggeber der Klägerin, nicht aber einen bestimmten Verwendungszweck der Überweisung genannt; vom Empfängerhorizont der Beklagten aus gesehen sei daher nur erkennbar gewesen, daß die Klägerin als Anweisungsbank die Überweisung im Auftrag des Nebenintervenienten durchführen wollte. Dieser offenbar erkennbare Leistungszweck der Klägerin habe jedoch in Wahrheit nicht zugetroffen, weil der Auftrag schon vorher ausgeführt worden war und am 2. April 1973 zu einer entsprechenden Gutschrift auf dem Konto der Beklagten geführt hatte. Die Klägerin habe daher durch die irrtümliche Doppelüberweisung auf Grund eines nur einmal erteilten Überweisungsauftrages des Nebenintervenienten die zweiten 150 000 S der Beklagten gegenüber selbst geleistet. Wegen Fehlens eines entsprechenden zweiten Auftrages des Nebenintervenienten an die Klägerin zur neuerlichen Überweisung von 150 000 S habe die Beklagte der Klägerin gegenüber kein Recht auf diese Überweisung im Sinne des § 1431 ABGB gehabt, weshalb die Klägerin nach dieser Gesetzesstelle zur Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten berechtigt sei. Durch die Gutschrift der Empfängerbank vom 4. April 1973 sei nämlich der Beklagten ein Betrag von 150 000 S in Form von Buchgeld tatsächlich zugekommen; ihr Debetsaldo bei der C-Bank und damit ihre Schuld gegenüber dieser Bank hätten sich damit entsprechend vermindert.

An der Legitimation der Klägerin zu einer Leistungskondiktion gegenüber der Beklagten könne auch der Umstand nichts ändern, daß es sich im vorliegenden Fall um eine mehrgliedrige Überweisung im Wege der Klägerin (als Anweisungsbank), der A-Bank (als Zwischenbank) und der C-Bank (als Empfängerbank) gehandelt habe. In einem solchen Fall sei der Bereicherungsausgleich immer zwischen der ohne Überweisungsauftrag handelnden Bank (hier: Klägerin) und dem Überweisungsempfänger (hier: Beklagte) vorzunehmen. Daß die Beklagte den Irrtum der Klägerin nicht veranlaßt habe, sei gleichfalls ohne rechtliche Bedeutung, weil § 1431 ABGB - anders als § 871 ABGB - keinen qualifizierten Irrtum voraussetze und daher weder Unentschuldbarkeit des Irrtums noch das Vorliegen eines Rechtsirrtums die Rückforderung ausschließe.

Auch der Hinweis des Erstgerichtes auf Punkt 8 Abs. 4 AGB gehe fehl. Die Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB stehe dem Zahler bei irrtümlicher Leistung ohne Rechtsgrund in allen Fällen und ohne Rücksicht darauf zu, ob er allenfalls entsprechend gleichwertige vertragliche Ansprüche gegen dritte Personen geltend machen kann; ob es daher der Klägerin möglich gewesen wäre, ihren Anspruch auch durch Ausübung des Stornorechtes nach den AGB gegenüber der C-Bank als Empfängerbank durchzusetzen, könne auf sich beruhen. Die Beklagte habe das Unterbleiben einer solchen Stornierung nicht eingewendet und insbesondere auch nicht zum Gegenstand allfälliger Gegenansprüche gemacht; überdies erscheine ein Stornorecht der Klägerin gegenüber der C-Bank hier schon deshalb fraglich, weil der Irrtum nicht bei der Empfängerbank und auch nicht bei einer Zwischenbank, sondern allein bei der Klägerin als Anweisungsbank gelegen war und damit der C-Bank gar kein technischer Buchungsfehler bei Durchführung der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten unterlaufen war. Der C-Bank als Empfängerbank sei somit gegenüber der Beklagten die Ausübung des erwähnten Stornorechtes gar nicht zugestanden. Die gegenteilige Auffassung von Schinnerer - Avancini (Bankverträge[3] I, 83, 103 f.), wonach bei einer mehrgliedrigen Überweisung der Irrtum der Überweisungsbank für alle Glieder der Überweisungskette gelten müsse und daher für sie alle das Stornierungsrecht nach Punkt 8 Abs. 4 AGB auslöse, sei abzulehnen, weil sie nicht entsprechend berücksichtige, daß die AGB jeweils nur das Verhältnis der einzelnen beteiligten Banken untereinander und zu ihren Kunden regeln, nicht aber zu Lasten Dritter (hier: im Verhältnis der Überweisungsbank zum Überweisungsempfänger) vertragliche Verbindlichkeiten schaffen könnten.

Schließlich könne auch die von der Beklagten behauptete Gutgläubigkeit beim Empfang der zweiten 150 000 S den bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht zunichte machen. Gemäß § 1437 ABGB sei die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Empfängers bei den Leistungskondiktionen grundsätzlich nur für den Umfang des Ersatzes bedeutsam. Selbst der redliche Bereicherte sei im Fall des Verbrauches der ihm grundlos zugekommenen Sachen immer noch zum Ersatz des Verkehrswertes verpflichtet, welcher bei grundloser Geldzuwendung jedenfalls in der Rückvergütung der entsprechenden Nennwertbeträge bestehe. Der Wertersatzanspruch bleibe auch dann bestehen, wenn der zunächst eingetretene Nutzen später wegfällt, weil dieses Risiko vom Bereicherten zu tragen sei. Dazu komme noch, daß die Beklagte spätestens mit der Klagebeantwortung im Rechtsstreit 18 Cg 64/73 des Handelsgerichtes Wien - also im Juni 1973 - von der mehrfachen Ausführung der Überweisung unterrichtet worden sei und daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr als redliche Zahlungsempfängerin gelten könne.

Aus allen diesen Erwägungen sei die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages von 150 000 S verpflichtet.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagte nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, daß bei Fehlen eines rechtswirksamen Überweisungsauftrages der (vermeintlich) angewiesenen Bank ausnahmsweise eine unmittelbare "Durchgriffskondiktion" gegen den Überweisungsempfänger eingeräumt werden müsse, vor allem auf das deutsche Schrifttum (Canaris im Groß-Kommentar zum HGB[3] III/2, Anhang zu § 357: Bankvertragsrecht C, Das Girogeschäft, 683 Anm. 216, 686 Anm. 222; Hefermehl in Schlegelberger, HGB[5] IV, Anhang zu § 365, I. Teil: Das Girogeschäft, 475 f. Anm. 80, 82, jeweils mit weiteren Hinweisen) verwiesen. Im gleichen Sinne ist seither auch die Entscheidung des OGH EvBl. 1981/123 = JBl. 1981, 324 Nr. 2 ergangen, welche eine irrtümliche Überschreitung des Überweisungsauftrages durch die angewiesene Bank - Überweisung eines DM-Betrages anstelle eines Schilling-Betrages - betroffen hatte; auf die ausführliche Begründung dieser Entscheidung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. An der dort vertretenen, auch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zugrunde liegenden Rechtsauffassung ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten.

Die Rechtsausführungen der Beklagten lassen sich wie folgt zusammenfassen: Da auch die zweite Gutschrift von 150 000 S "in der Schuld des Nebenintervenienten ... noch immer Deckung gefunden" habe, könne von einer Bereicherung der Beklagten nicht gesprochen werden; bereichert sei vielmehr nur der Nebenintervenient, welcher durch den - wenngleich ohne seinen Auftrag ausgeführten - Überweisungsvorgang von einem Teil seiner Schuld gegenüber der Beklagten befreit worden sei. Die Klägerin habe also für den Nebenintervenienten einen Aufwand gemacht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen: sie könne hiefür gemäß § 1042 ABGB vom Nebenintervenienten Ersatz fordern. Die hier geltend gemachte Leistungskondiktion im Sinne des § 1431 ABGB sei deshalb verfehlt, weil die Klägerin keine eigene Leistung erbracht, vielmehr nur als "vorgeblicher Vertreter" des Nebenintervenienten gehandelt habe. Da die Absicht des Leistenden stets aus der Sicht des Empfängers beurteilt werden müsse, habe die Beklagte auch die zweite Überweisung im guten Glauben als Leistung des Nebenintervenienten in Empfang genommen. Im übrigen lasse auch die deutsche Rechtslehre eine unmittelbare "Durchgriffskondiktion" des (vermeintlich) Angewiesenen gegen den Leistungsempfänger bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages nur deshalb zu, weil nach § 812 Abs. 1 zweiter Fall BGB auch eine "in sonstiger Weise erlangte Bereicherung" herauszugeben sei; eine solche Regelung sei aber dem österreichischen Recht fremd.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der zweite, zur Gutschrift vom 4. April 1973 führende Überweisungsvorgang durch keinen Überweisungsauftrag des Nebenintervenienten gedeckt. War damit aber ein "Deckungsverhältnis" zwischen der Klägerin und dem Nebenintervenienten insoweit überhaupt nicht vorhanden, dann fehlt der Grund, die von der Klägerin - versehentlich - ausgeführte Überweisung dem Nebenintervenienten als seine Leistung zuzurechnen. Ein Anspruch der (nicht angewiesenen) Klägerin gegen den Nebenintervenienten (als ihren vermeintlich überwiesenen Kontoinhaber) scheitert schon daran, daß den Nebenintervenienten die "Ausführung" eines gar nicht erteilten Auftrages weder belasten noch von einer Schuld gegenüber der Beklagten befreien konnte. Der Nebenintervenient ist deshalb weder (im Verhältnis zur Klägerin) "bereichert" noch (im Verhältnis zur Beklagten) "entreichert"; der Bereicherungsausgleich kann vielmehr nur zwischen der Klägerin - welche ihre Leistung ohne rechtlichen Grund erbracht hat - und der Beklagten als der tatsächlichen Leistungsempfängerin bewirkt werden (EvBl. 1981/123 = JBl. 1981, 324; im gleichen Sinne neuerdings auch 1 Ob 702/81; ferner Koziol - Welser[5] I, 335 f.; Wilburg Nr. 162 in Klang[2] VI, 451; Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 243; ebenso für das deutsche Recht: Canaris im Groß-Kommentar zum HGB[3] III/3, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, 222 ff. RZ 436; Canaris, Der Bereicherungsausgleich im Dreipersonenverhältnis, Larenz-FS 1973, 801, 807; Hefermehl in Schlegelberger a.a.O., 475 f. RZ 80, 82;

Schönle, Bank- und Börsenrecht, 337; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts[12] II, 541 ff.; Koppensteiner - Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 46 ff.; alle mit weiteren Hinweisen;

im gleichen Sinne auch BGHZ 66, 362).

Daß der Bereicherungsanspruch der (vermeintlich) angewiesenen Bank gegen den Empfänger der irrigen Überweisung in der deutschen Lehre und Rechtsprechung meist nicht als Leistungskondiktion nach § 812 Abs. 1 erster Fall BGB, sondern - wegen Fehlens einer eigenen "Leistung" der Bank, welche dem Empfänger gegenüber nur als "Mittlerin" auftritt - als Anspruch aus einer "Bereicherung auf sonstige Weise" im Sinne des zweiten Falles dieser Gesetzesstelle angesehen wird (so insbesondere Canaris im Groß-Kommentar a.a.O. 224, RZ 433; Canaris, Bereicherungsausgleich, 807 f.; Hefermehl a. a.O., 476 RZ 82; Larenz a.a.O., 542; Koppensteiner - Kramer a. a.O., 49), schließt eine Übernahme der dort entwickelten Grundsätze auch für den österreichschen Rechtsbereich keinesfalls aus, kennt doch das ABGB in dem "Verwendungsanspruch" nach § 1041 eine dem § 812 Abs. 1 zweiter Fall BGB durchaus vergleichbare und daher auch hier anwendbare Bestimmung. Im übrigen kann aber die Frage, ob die "Durchgriffskondiktion" der (vermeintlich) angewiesenen Bank gegen den Leistungsempfänger ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB (so Koziol - Welser a.a.O., 334 ff., welche auf das angenommene Schuldverhältnis oder die sonstige Zweckbestimmung abstellen und daher dem vermeintlich Angewiesenen "die Eigentumsklage und in deren Fortentwicklung den Verwendungsanspruch" einräumen) oder doch eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB ist (so Welser a.a.O., 243 und die Entscheidung EvBl. 1981/123 = JBl. 1981, 324), auf sich beruhen, weil beide Auffassungen zum gleichen Ergebnis führen.

Auch der Einwand, die Beklagte habe nach Lage der Dinge auch die (zweite) Gutschrift vom 4. April 1973 als (weitere) Teilzahlung des Nebenintervenienten zur Abdeckung seines schon gerichtlich geltend gemachten Passivsaldos ansehen dürfen, führt zu keinem für die Beklagte günstigeren Ergebnis. Wie der OGH in EvBl. 1981/123 = JBl. 1981, 324 ausgeführt hat, ist der tatsächliche Empfänger der Leistung bei gänzlichem Fehlen eines Überweisungsauftrages schon deshalb nicht schutzwürdig und daher der Bereicherungsklage des (vermeintlich) Angewiesenen ausgesetzt, weil es ihm gegenüber an einer wirksamen Zweck- oder Tilgungsbestimmung objektiv gefehlt hat und infolgedessen nicht etwa - wie bei bloßen Mängeln des Deckungsverhältnisses - eine Einwendung ex iure tertii, sondern ein fehlerhafter Leistungsempfang und damit ein Mangel seines eigenen Rechtserwerbes vorliegt (so auch Canaris im Groß-Kommentar a.a.O., 224 RZ 433, 227 RZ 436; Canaris, Bereicherungsausgleich, 821; Larenz a. a.O.). Von diesem Grundsatz wurde nur dort eine Ausnahme gemacht, wo der (scheinbar) Anweisende dem Empfänger gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein einer - im Augenblick der Zahlung noch gültigen - Anweisung erweckt (und nicht rechtzeitig zerstört) hat und der redliche Anweisungsempfänger infolgedessen die Zahlung "kraft Rechtsscheins" dem (scheinbar) Anweisenden als dessen Leistung zurechnen und sich daher (nur) an ihn halten kann (so Larenz a.a.O., 542 f.; Canaris im Groß-Kommentar a.a.O., 231 RZ 440; Canaris, Bereicherungsausgleich, 824 ff.; im gleichen Sinne neuerdings auch 1 Ob 702/81). Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor, weil der Nebenintervenient der Klägerin unstreitig nur einen (einzigen) Überweisungsauftrag erteilt hat und daher nicht gesagt werden kann, er habe hinsichtlich der zweiten, durch keinen solchen Auftrag gedeckten Überweisung einen "qualifizierten Vertrauenstatbestand" geschaffen, auf Grund dessen er die abermalige Zahlung dieses Betrages als seine Leistung gelten lassen müßte. Auch die von der Beklagten behauptete Gutgläubigkeit beim Empfang der Doppelüberweisung kann deshalb dem bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch der Klägerin nicht mit Erfolg entgegengehalten werden. Ihr könnte vielmehr - gleichgültig, ob man einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB oder eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB annimmt - im Sinne der zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils nur für den Umfang des von der Beklagten zu leistenden Rückersatzes rechtliche Bedeutung zukommen (Koziol - Welser a.a.O., 330 f., 341 ff.). Da aber auch der redliche Bereicherte zur Herausgabe eines ihm ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldbetrages verpflichtet ist (Koziol - Welser a.a.O. s. auch SZ 35/5) und eine Anwendung der Grundsätze des Judikates Nr. 33 neu und der ihm folgenden Rechtsprechung nach Lage des vorliegenden Falles von vornherein ausscheidet, ist auf die von der Beklagten auch hinsichtlich der zweiten (rechtsgrundlosen) Überweisung behauptete Gutgläubigkeit nicht weiter einzugehen.

Schließlich bedarf auch die Frage, ob die Klägerin ihren Anspruch gegebenenfalls durch Ausübung eines Stornorechtes nach Punkt 8 Abs. 4 AGB gegenüber der C-Bank hätte durchsetzen können, keiner weiteren Erörterung, könnte doch auch die Bejahung einer solchen Möglichkeit die Klägerin nicht an der Geltendmachung ihres Bereicherungsanspruches gegenüber der Beklagten als der Leistungsempfängerin hindern. Da die Revision der Beklagten auf diese Einwendung im übrigen nicht weiter zurückkommt, genügt hier ein Hinweis auf die auch insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils.

Der OGH kommt daher zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß das Berufungsgericht den von der Klägerin als der (vermeintlich) angewiesenen Bank geltend gemachten Bereicherungsanspruch mit Recht bejaht und daher die beklagte Überweisungsempfängerin zur Rückzahlung der irrtümlich ein zweites Mal überwiesenen 150 000 S verhalten hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte