OGH 1Ob550/88 (RS0021098)

OGH1Ob550/8818.5.1988

Rechtssatz

Feuerpolizeiwidrige Vorkehrungen beziehungsweise Unterlassungen wiegen schwerer, wenn der Bestandnehmer im Bestandobjekt zahlreiche Veranstaltungen mit dem damit verbundenen erhöhten Risiko für die Sicherheit der Beteiligten abhält. Durch solche Vorkehrungen bzw Unterlassungen werden wichtige Interessen des Bestandgebers, der der Baupolizei und der Feuerpolizei gegenüber für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen verantwortlich ist, schwerstens beeinträchtigt.

Normen

ABGB §1118 C Fall1
MRG §30 Abs2 Z3 B

1 Ob 550/88OGH18.05.1988
8 Ob 567/90OGH29.03.1990
1 Ob 550/95OGH25.04.1995

Auch; nur: Durch solche Vorkehrungen beziehungsweise Unterlassungen werden wichtige Interessen des Bestandgebers, der der Baupolizei und der Feuerpolizei gegenüber für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und Auflagen verantwortlich ist, schwerstens beeinträchtigt. (T1)

7 Ob 321/99bOGH16.02.2000

Auch; Veröff: SZ 73/29

5 Ob 145/04sOGH29.06.2004

Auch; Beisatz: Hier: Nichterfüllung von Aufträgen der (Naturschutzbehörde) Behörde durch den Bestandnehmer. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19880518_OGH0002_0010OB00550_8800000_001

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