1 Ob 549/86 | OGH | 23.04.1986 |
9 Ob 104/00k | OGH | 11.04.2001 |
nur: § 146 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. (T1) <br/>Beisatz: Das Vermögen des Geschädigten ist auch betroffen, wenn er Kosten aufwenden muss, um einen versuchten Betrug, hier in Form einer gänzlich unbegründeten, auf unrichtige Beweissaussagen vor Gericht gestützten Klage, abzuwehren. (T2) |
2 Ob 293/04h | OGH | 17.02.2005 |
Auch |
6 Ob 190/04s | OGH | 03.11.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Der strafrechtliche Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt: Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung; bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/156 |
14 Os 20/17y | OGH | 04.07.2017 |
nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19860423_OGH0002_0010OB00549_8600000_001
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