OGH 1Ob549/86 (RS0027653)

OGH1Ob549/8623.4.1986

Rechtssatz

§ 146 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. Unmittelbar durch die Vermögensverfügung des Getäuschten veranlaßt ist auch der Schaden, der zwar zunächst im Vermögen des Getäuschten eingetreten ist, von diesem aber auf Dritte überwälzt wurde.

Normen

ABGB §1311 IIc
StGB §146 G
StGB §146 C1

1 Ob 549/86OGH23.04.1986
9 Ob 104/00kOGH11.04.2001

nur: § 146 StGB ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB, in dessen Schutzbereich gerade das Vermögen des durch den Betrug Geschädigten einbezogen ist. (T1) <br/>Beisatz: Das Vermögen des Geschädigten ist auch betroffen, wenn er Kosten aufwenden muss, um einen versuchten Betrug, hier in Form einer gänzlich unbegründeten, auf unrichtige Beweissaussagen vor Gericht gestützten Klage, abzuwehren. (T2)

2 Ob 293/04hOGH17.02.2005

Auch

6 Ob 190/04sOGH03.11.2005

Vgl auch; Beisatz: Der strafrechtliche Betrug ist ein Selbstschädigungsdelikt: Die Anmeldung von tatsächlich als Dienstnehmer beschäftigten Personen beim zuständigen Sozialversicherungsträger führt zu keiner Vermögensverfügung des Sozialversicherungsträgers, weil die Pflichtversicherung schon kraft Gesetzes (ex lege) besteht, es zu seiner Begründung daher keines Verhaltens des Sozialversicherungsträgers bedarf. Der Straftatbestand des Betrugs ist daher schon aus diesem Grund nicht erfüllt. In der Übernahme eines Versicherungsrisikos allein liegt noch keine das Vermögen der Versicherung unmittelbar schädigende Verfügung; bloßes Versicherthalten bewirkt keinen effektiven Verlust an Vermögenssubstanz. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/156

14 Os 20/17yOGH04.07.2017

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19860423_OGH0002_0010OB00549_8600000_001

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