OGH 1Ob549/86

OGH1Ob549/8623.4.1986

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichthofes Dr.Schubert, Dr.Gamerith, Dr.Hofmann und Dr.Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hermann B***, Kraftfahrzeughändler, Behamberg, Wachtberg 116, vertreten durch Dr.Tilmann Schwager, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Walter T***, Kaufmann, Klein Pöchlarn, Neubau, vertreten durch Dr.Klaus P.Hofmann, Rechtsanwalt in Melk, wegen S 50.000,-- s. A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.November 1985, GZ15 R 221/85-10, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Kreisgerichtes St.Pölten vom 21.März 1985, GZ4 Cg 12/85-4, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Abweisung des Mehrbegehrens richtet, zurückgewiesen; im übrigen wird ihr Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird, soweit das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil abgeändert, also ein Klagebegehren von S 29.506,37 samt 14 % Zinsen seit 8.4.1982 und 20 % Umsatzsteuer aus diesem Zinsenbetrag, abgewiesen hat, dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes in diesem Umfang wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.439,23 bestimmten Kosten des Verfahrens (darin S 263,93 Umsatzsteuer und S 536,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die B. & W.T*** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz Gesellschaft), deren Geschäftsführer der Beklagte ist, kaufte am 23.12.1980 bei BMW-Austria einen PKW der Marke BMW 323 i mit einem Fünfgangsportgetriebe als Sonderausstattung zum Aufpreis von S 4299,-- netto, aber ohne Differentialsperre. Kurz danach wurde der PKW bei einem Unfall schwer beschädigt. Die Gesellschaft kaufte am 27.2.1981 einen weiteren PKW derselben Type, allerdings nur mit einem Vierganggetriebe (als Standardausrüstung). Der Beklagte ließ in der Werkstätte der Gesellschaft das Fünfganggetriebe samt Kardanwelle aus dem beschädigten Fahrzeug ausbauen und in den neuen PKW einbauen. In den Unfallwagen wurde ein Vierganggetriebe und eine nicht passende Kardanwelle eingebaut. Durch den Getriebeaustausch wurde dieser PKW weitgehend entwertet.

Dem Franz S***, der für den Kläger öfters PKWs kaufte, sicherte der Beklagte anläßlich von Verkaufsgesprächen zu, der beschädigte Wagen sei mit Fünfganggetriebe und Sperrdifferential ausgestattet. Einen auf der Karosserie des Wagens angebrachten Hinweis auf das Fünfganggetriebe hatte der Beklagte nicht entfernt. Da Franz S*** in erster Linie sein Augenmerk dem Unfallschaden zuwandte, entging der Mangel der zugesicherten Sonderausstattung seiner Aufmerksamkeit. Er kaufte den Wagen am 6.3.1981 und verkaufte ihn am 17.3.1981 unter den gleichen Zusagen an den Kläger weiter. Dieser veräußerte das Fahrzeug, ohne die Zusicherungen Franz S***s über die Sonderausstattung näher zu prüfen, nebst einigen Ergänzungsteilen an Klaus N***, dem er gleichfalls die genannte Sonderausstattung zusagte.

Im Zuge der von Klaus N*** veranlaßten Instandsetzungsarbeiten wurde das Fehlen der zugesicherten Sonderausstattung entdeckt und von ihm dem Kläger gegenüber gerügt. Sowohl der Kläger als auch Franz S*** verständigten den Beklagten von der Mängelrüge. Dieser bestritt, das Getriebe ausgetauscht zu haben, räumte aber ein, es sei möglich, daß ihm entgegen der Bestellung ein Vierganggetriebe geliefert worden sei. Er versprach, sich unmittelbar mit Klaus N*** in Verbindung zu setzen, unternahm jedoch nichts weiter.

Klaus N*** klagte die Forderung auf Ersatz der Kosten für die Herstellung der zugesicherten Beschaffenheit von S 66.421,-- gegen den Kläger beim Kreisgericht St.Pölten (3 Cg 257/81) ein; er stützte sein Begehren auf Gewährleistung, Irrtum und Schadenersatz und behauptete vor allem schuldhafte Irreführung. Der in diesem Verfahren vernommene Sachverständige bezifferte die Ersatzteilpreise für ein Fünfganggetriebe mit S 32.398,-- (zuzüglich 18 % Umsatzsteuer) und für ein Sperrdifferential mit S 22.502,-- (zuzüglich 18 % Umsatzsteuer), demnach insgesamt mit S 64.782,-- brutto. Den Wert des eingebauten Vierganggetriebes könne man - so der Sachverständige - nicht genau bestimmen, weil unbekannt sei, ob es sich um ein relativ neues oder um ein altes, allenfalls sogar aus einem Unfallwagen ausgebautes Getriebe handle. Nach Erstattung dieses Gutachens schlossen Klaus N*** und der Kläger einen gerichtlichen Vergleich, mit welchem sich dieser zur Zahlung von S 50.000,-- und eines Kostenbetrags von S 13.312,52 an jenen verpflichtete; er erfüllte den Vergleich auch in der Folge. Mit der Sonderausstattung (FÜnfganggetriebe und Sperrdifferential) hätte der Kläger beim Verkauf des Fahrzeugs an Klaus N*** einen um S 50.000,-- höheren Gewinn erzielen können.

Im Verfahren 4 Cg 335/82 des Erstgerichtes begehrte der Kläger von der Gesellschaft die Erstattung des im Vergleich festgelegten Betrages als Schadenersatz, weil die ausdrücklich zugesicherte Sonderausstattung gefehlt habe. Die Gesellschaft bestritt in der Klagebeantwortung zunächst überhaupt, eine solche Zusage gemacht zu haben, brachte jedoch in der Verhandlungstagsatzung am 22.2.1983 erstmals vor, aus dem an Franz S*** verkauften Fahrzeug seien am 2.3.1981 das Fünfganggetriebe und die Kardanwelle ausgebaut und in ein anderes Fahrzeug eingebaut worden. In den verkauften Wagen sei ein neues Vierganggetriebe eingebaut worden. In der Tagsatzung vom 8.9.1983 gab der Beklagte, der als Partei für die von ihm geleitete dort beklagte Gesellschaft vernommen wurde zu, er habe den Getriebeaustausch veranlaßt, diesen jedoch Franz S*** verschwiegen. Er blieb aber dabei, daß keines der beiden Fahrzeuge je mit einem Sperrdifferential ausgestattet gewesen sei. Die Klage auf Zahlung von S 50.000,-- wurde in zweiter Instanz rechtskräftig - die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen - abgewiesen; der Kläger habe durch den Vergleich keinen Schaden erlitten, weil er Klaus N*** nur jenen Betrag zurückgezahlt habe, der diesem unabhängig vom Verhalten des (hier) Beklagten ohnedies zugestanden wäre. Sein Vermögen sei durch die Zahlung nicht verringert worden, weil ihr ein entsprechender Rückforderungsanspruch Klaus N***s gegenübergestanden sei, dessen Entstehen die (dort) beklagte Partei überdies nicht verschuldet habe.

Der Kläger begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 50.000,-- s.A. Durch die vergleichsweise an Klaus N*** entrichtete Zahlung dieses Betrags sei in seinem Vermögen ein entsprechender Schaden entstanden; er habe wegen des geringeren Werts des PKWs nur einen um S 50.000,-- geringeren Gewinn erzielen können. Der Schaden sei ausschließlich auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten zurückzuführen. Franz S*** habe ihm außerdem seine "Rücktrittsansprüche" abgetreten.

Der Beklagte wendete vor allem ein, Franz S*** habe Ansprüche gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen ihn an den Kläger zediert. Überdies sei dem Kläger ein über die - bereits einbringlich gemachten - Prozeßkosten hinaus aus dem Verkauf entstandener Schaden nicht erwachsen; ein allfälliger Schadenersatzanspruch sei zudem längst verjährt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 29.506,37 statt und wies das Mehrbegehren von S 20.439,63 ab. Der Kläger habe lediglich unter Beweis stellen können, daß der Beklagte das Fünfganggetriebe samt Kardanwelle ausgewechselt habe. Manipulationen am Differential seien weder behauptet noch bewiesen worden. Der Beklagte hafte daher nur für den Austausch des Fünfganggetriebes durch ein Vierganggetriebe, weil er dem Käufer diesen Umstand verschwiegen und die auf das Fünfganggetriebe hinweisende Aufschrift auf dem PKW nicht entfernt habe. Dieses Verhalten sei als vorsätzliche Täuschung, durch die der Kläger geschädigt worden sei, zu beurteilen. Durch Begleichung der berechtigten Gewährleistungsansprüche sei sein Gewinn aus dem Geschäft entsprechend vermindert worden. Durch den Vergleichsbetrag von S 50.000,-- seien allerdings alle Ansprüche Klaus N***s abgegolten worden. Der durch den Austausch des Fünfganggetriebes entstandene Schaden werde gemäß § 273 ZPO im Verhältnis der festgestellten Ersatzteilpreise mit S 29.506,37 ermittelt. Die Verjährungseinwendung sei nicht berechtigt, weil der Kläger - abgesehen von der dreißigjährigen Frist - vom Austausch des Getriebes und daher auch der Person des Schädigers frühestens in der Verhandlungstagsatzung am 22.2.1983 Kenntnis erlangt habe. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab und ließ die Revision zu. Die Täuschung Franz S***s durch den Beklagten habe infolge der weiteren Verkäufe einen adäquaten Schaden im Vermögen des Klägers herbeigeführt; damit stehe die Ersatzpflicht jedoch noch nicht fest. Im Wege der nachfolgenden Verkäufe sei die ursprünglich vorsätzlich falsche Information gutläubig, jedenfalls nicht vorsätzlich an die späteren Käufer weitergegeben worden, so daß ein solcher Käufer, auf den der Schaden nach Aufdeckung des Irrtums letztlich überwälzt worden sei, nicht von seinem (überdies möglicherweise schuldlosen) Vertragspartner Ersatz verlangen könne, sondern - über eine Kette von Kaufverträgen - auf den ersten arglistig handelnden Verkäufer zurückgreifen müsse. Mittelbar Geschädigte könnten aber grundsätzlich nicht Schadenersatz verlangen; dem Vermögen einer Person komme zudem in der Regel kein absoluter Schutz zu. Die Verursachung eines bloßen Vermögensschadens mache nur haftbar, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten oder der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten lasse. Der arglistig Irreführende müsse - gleichviel ob als Vertragspartner oder Dritter - dem Getäuschten Schadenersatz leisten; so hafte etwa der Vertreter, der dem Vertragspartner seines Machtgebers durch List zum Abschluß veranlaßt habe, auch für den bloßen Vermögensschaden. Der Getäuschte könne dann auch ohne Vertragsanfechtung das negative Vertragsinteresse verlangen, wozu auch der entgangene Gewinn (aus einem versäumten Ersatzgeschäft) zu rechnen seien. Es sei aber nur der Vertragspartner selbst geschützt, außer es handle sich um einen jener Fälle, in welchen der Schaden nicht bei dem durch die verletzte Norm Geschützten eintrete, sondern auf Grund einer Gefahrtragungsregel im weitesten Sinn von einem Dritten zu tragen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor: Franz S*** sei weder mittelbarer Stellvertreter des Klägers noch dessen Treuhänder gewesen; der Kläger habe auch die Preisgefahr nicht getragen. Vielmehr handle es sich um zwei vom ersten Kauf unabhängige weitere Kaufverträge. Es gehe demnach nicht um die Frage einer abzulehnenden Befreiung des Schädigers, weil der gewöhnlich beim Verletzten eingetretene Schaden ausnahmsweise wirtschaftlich einen Dritten treffe. Franz S*** sei zwar Gewährleistungsansprüchen des Klägers, bei Verschulden auch dessen Schadenersatzansprüchen, ausgesetzt gewesen; soweit ihn selbst aber kein Vermögensschaden treffe, könne er keine Ansprüche gegen den Beklagten abtreten; abgesehen davon könnten Anfechtungs- und Rücktrittsrechte nur gemeinsam mit dem Hauptrecht oder überhaupt nur mit dem Schuldverhältnis selbst übertragen werden. Es sei deshalb auch auf die Frage, welche Folge die abermalige Weitergabe des PKWs, der dem Beklagten bzw. seinem Unternehmen bei Rückabwicklung nicht wieder angeboten werden könne, habe, nicht weiter einzugehen. In der Regel sei auch das bloße Vermögen eines Dritten nicht in die Schutzwirkung aus einem Kaufvertrag einzubeziehen. Der Kläger sei der vertraglichen Leistung nicht aus einem dem Beklagten erkennbaren Grund nahegestanden. Auch auf § 146 StGB könne sich der Kläger nicht berufen. Zwar sei eine falsche Vorstellung des Täters, in wessen Vermögen der von ihm bewirkte Schaden letztlich eintreten werde, ohne Belang, doch umfasse der Tatbestand nur den unmittelbaren Vermögensschaden, nicht aber auch mittelbare Folgeschäden; außerdem fehle es an der subjektiven Tatseite in bezug auf den Kläger. Trete demnach der Betrugsschaden sukzessive bei mehreren Opfern ein, könne er dem Täter doch nur einmal zugerechnet werden, auch wenn dieser hoffe, daß durch ein weiteres Rechtsgeschäft zwischen dem Getäuschten und einem Dritten, dessen Abschluß seiner Ingerenz entzogen ist, das Äquivalent für die Kaufpreisdifferenz seinem Vertragspartner noch zukommen werde. § 146 StGB sei demnach nicht als Schutzgesetz zugunsten einer beliebig langen Kette von Folgekäufen aufzufassen, bei welchen der erste arglistig getäuschte Käufer gutgläubig die vom ersten Verkäufer übernommene Zusage einer nicht vorhandenen Eigenschaft weitergebe. Der Kläger habe deshalb nur die Möglichkeit, sich zeitgerecht an seinen eigenen Vertragspartner zu halten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist, soweit sie sich gegen den bestätigenden Teil des berufungsgerichtliches Urteils (im Umfang der Abweisung seines Mehrbegehrens) richtet, gemäß § 502 Abs.3 ZPO unzulässig, weil sie den im ersten Satz dieser Gesetzesstelle bestimmten Wert von S 60.000 nicht übersteigt; im übrigen kommt dem Rechtsmittel des Klägers jedoch im Ergebnis Berechtigung zu. Der Beklagte hatte Franz S*** eine Sonderausstattung des ihm verkauften Fahrzeuges durch Zusage vorgetäuscht; eine gleiche unrichtige, weil von ihnen nicht erkannte, Zusage wurde von Franz S*** an den Kläger und von diesem an Klaus N*** weitergegeben. Erst letzterer wurde im Zuge von Instandsetzungsarbeiten darüber aufgeklärt, daß die fälschlich zugesagte Sonderausstattung fehlte. Er nahm deshalb den Kläger als seinen Vormann aus dieser Zusage in Anspruch; dieser fand sich schließlich vergleichsweise zur Zahlung eines Betrages von S 50.000,-- bereit. Das Berufungsgericht hat die Adäquität des Täuschungsverhaltens des Beklagten für den dem Kläger erwachsenen Schaden zutreffend bejaht, weil dieser Schaden keineswegs nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung der Umstände eingetreten ist. Dem Gericht zweiter Instanz ist auch darin beizupflichten, daß der dem Kläger erwachsene Schaden ein bloßer (reiner) Vermögensschaden ist, der nur zu ersetzen ist, wenn sich die Rechtswidrigkeit der Schädigung aus der Verletzung von Vertragspflichten oder der Übertretung von Schutzgesetzen ableiten läßt (SZ 56/199; JBl 1985,38 uva; Koziol, Haftpflichtrecht 2 I 274 ff). Vertragspflichten dem Kläger gegenüber konnte der Beklagte nicht verletzen, weil er den Vertrag mit Franz S*** nicht für sich, sondern als Geschäftsführer namens der Gesellschaft abschloß und nicht der Kläger, sondern Franz S*** deren Vertragspartner war. Da der Beklagte somit nicht selbst Vertragspartner war, kommt seine Haftung nur aus deliktischem Verhalten in Betracht. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt des § 146 StGB geprüft und richtig erkannt, daß diese strafrechtliche Norm als ein auch bloße Vermögensschäden in seinen Schutzzweck einbeziehendes Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB zu beurteilen ist (vgl die Glosse von Hügel in JBl 1983,207 f), weil sie gerade (und ausschließlich) das Vermögen als solches schützen will (Kienapfel, Strafrecht BT II RN 10 zu § 146 StGB). Geschützt wird das Vermögen in seiner Gesamtheit als Inbegriff aller wirtschaftlichen Güter (Leukauf-Steininger, Strafgesetzbuch 2 Rz 33 zu § 146). Der tatbestandsmäßige Schaden am Vermögen stellt darauf ab, daß an der Vermögenssubstanz des Geschädigten ein effektiver Verlust eingetreten ist (ÖJZ-LKS 1976/329 ua).

Der Tatbestand des Betrugs setzt sich in objektiver Hinsicht aus der Vornahme einer Täuschungshandlung des Täters, der Verursachung eines themagleichen Irrtums, der Vornahme einer irrtumsbedingten Vermögensverfügung des Getäuschten und dem Eintritt eines Vermögensschadens bei diesem oder einem Dritten zusammen (Kienapfel aaO RN 16); auf der subjektiven Tatseite ist (zumindest bedingte) Tatbestands-(Täuschungs- und Schädigungs-)vorsatz und darüber hinaus der (zumindest bedingte) Vorsatz erforderlich, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten zu bereichern. Der Beklagte hat Franz S*** bei Abschluß des Kaufvertrags (vorsätzlich) getäuscht und bei ihm den Irrtum über das Vorhandensein der Sonderausstattung herbeigeführt; er hat ihn dadurch (ebenso vorsätzlich) zu einer (zunächst diesen) schädigenden Vermögensverfügung (Abschluß eines Vertrages mit überhöhtem Preis und dessen Zahlung) verleitet. Weil aber Franz S*** den Wagen um den die Sonderausstattung berücksichtigenden Preis an den Kläger weiterverkaufte, ist der Schaden nicht bei ihm verblieben, sondern nach Erfüllung der Gewährleistungsansprüche Klaus N***s endgültig beim Kläger eingetreten.

Nach der Rechtsprechung (SSt 52/20 u.a.). muß die Vermögensverfügung des Getäuschten den Schaden unmittelbar herbeigeführt haben. Diese Verknüpfung zwischen Vermögensverfügung und Schaden ist jedoch nach der Entscheidung SSt 48/5 auch dann gegeben, wenn der Schaden zunächst im Vermögen des Getäuschten eingetreten ist, von diesem später aber auf Dritte überwälzt werden konnte; nach dem klaren Wortlaut des § 146 StGB muß weder der Getäuschte mit dem Geschädigten ident sein noch muß der Schaden im Vermögen desjenigen eintreten, dem dieser nach dem Tatplan zugedacht war. Bei der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallgestaltung war dem Täter allerdings bekannt, daß der Getäuschte Großhändler ist, so daß ihm von Anfang an klar war, daß dieser die Ware - verfälschten Wein - weiterverkaufen und der Schaden letztlich bei den Konsumenten eintreten werde. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht nicht ausdrücklich festgestellt, der Beklagte habe beim Verkauf des Fahrzeuges an Franz S*** gewußt, daß dieser den PKW an den Kläger weiterverkaufen werde. Dennoch kann dieser Fall nicht anders beurteilt werden als der vorhin geschilderte Sachverhalt. Der Vorsatz des Beklagten bei der Täuschung Franz S***s war in erster Linie auf seine Bereicherung (oder wenigstens die Bereicherung der von ihm geleiteten Gesellschaft) gerichtet, wogegen es ihm nicht darauf ankam, ob der der Bereicherung entsprechende Schaden gerade bei seinem Vertragspartner eintreten werde; er hat das auch gar nicht angenommen, sagte er doch selbst (AS 74 im Akt 4 Cg 335/82 des Erstgerichtes) aus, er glaube, daß Franz S*** den Ankauf havarierter Fahrzeuge "professionell" betreibe. Damit nahm er jedenfalls in Kauf und fand sich auch damit ab, daß der Schaden bei einem Dritten - wie dem Kläger - eintreten könne, weil der Vertragspartner den PKW gutgläubig oder wenigstens fahrlässig weiterverkaufen werde. Daß der Schaden beim Weiterverkauf bei einem Dritten eingetreten ist, ändert somit nichts an der Unmittelbarkeit der Schadenszufügung war doch die Schädigung des Dritten eine typische Folge des deliktischen Verhaltens des Beklagten (SSt 52/13). Im übrigen ist selbst eine unrichtige Vorstellung des Täters darüber, in wessen Vermögen der Schaden letztlich eintreten werde, für die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens ohne Bedeutung, auch wenn der Täter seinem Tatplan nach die Schädigung einer bestimmten Person vor Augen hatte. Es genügt, wenn der der angestrebten Bereicherung entsprechende (Vermögens-)Schaden - ursächlich bedingt durch das Verhalten des Getäuschten (9 Os 62/83) - bei irgendeiner Person eingetreten ist (SSt 48/5; ÖJZ-LSK 1976/214; Leukauf-Steininger a.a.O. Rz 32). Hat der Beklagte aber ein auch zum Schutz des Vermögens des Klägers als Nachmann des Getäuschten, auf den dieser den Schaden überwälzte, erlassenes Schutzgesetz übertreten, hat er für die Folgen dieses Verhaltens einzustehen, selbst wenn der Geschädigte nur einen bloßen Vermögensschaden erlitten hat.

Der Beklagte wendete sich in seiner Berufung auch gegen die Berechnung des dem Kläger aus seiner Arglist verursachten Schadens. Der Kläger war von Klaus N*** auf Zuhaltung seiner Zusage einer besonderen Ausstattung des diesem verkauften Fahrzeuges geklagt worden; er wäre aus dem Titel der Gewährleistung verpflichtet gewesen, im Rahmen des Anspruches Klaus N***s auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden diesem die zugesagte Sonderausstattung nachzuliefern und zu montieren. Wenn Klaus N*** den hiefür erforderlichen Aufwand selbst vorgenommen hatte oder zu machen bereit war und nur den Ersatz in Geld geltend gemacht hatte, konnte ihn der Kläger in Erfüllung bzw. anstelle seiner Gewährleistungspflicht auch in Geld abfinden. Daß der Kläger nichtberechtigte Ansprüche Klaus N***s erfüllt habe, hat der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Den Aufwand, um den der Kläger geschädigt ist, hat der Beklagte dem Kläger zu ersetzen; daß der Kläger zu dieser für ihn mit dem erwähnten Vergleichsaufwand verbundenen Zusage einer nicht vorhandenen Sonderausstattung durch das arglistige Verhalten des Beklagten ebenso bestimmt worden war wie zuvor zur Bezahlung eines höheren Kaufpreises an Franz S***, hat das Berufungsgericht im Verfahren 4 Cg 335/82 des Erstgerichtes unberücksichtigt gelassen. Von der Gesellschaft hat der Kläger keinen Ersatz erhalten, so daß er sich an den Beklagten halten kann.

Die Verjährungseinrede des Beklagten ist nicht berechtigt, weil das Erstgericht - wenngleich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung, jedoch unbekämpft - festgestellt hat, daß der Kläger frühestens in der Tagsatzung vom 22.2.1983 vom Austausch des Getriebes durch den Beklagten erfahren und somit Kenntnis von der Person des Schädigers erlangt habe; im übrigen träfen auch die Voraussetzungen der dreißigjährigen Verjährungsfrist (§ 1489 zweiter Absatz ABGB) zu, weil das Täuschungsverhalten des Beklagten mit den Merkmalen des schweren Betruges nach § 147 Abs.2 StGB belastet ist. Soweit sich der Beklagte auf ein Mitverschulden des Klägers beruft, weil er seinen Irrtum über die fehlende Sonderausstattung bei entsprechender Sorgfalt hätte vermeiden können, hat er im Verfahren erster Instanz keine entsprechenden Behauptungen aufgestellt. Dieses Vorbringen ist somit als Neuerung unbeachtlich; im übrigen könnte es auch nicht zur Herabsetzung der Ersatzpflicht des Beklagten führen (SZ 37/76; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 874).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs.1 und 50 ZPO; der Kläger ist mit etwa drei Fünfteln seines Begehrens durchgedrungen, so daß ihm ein Fünftel seiner Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen ist.

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