Rechtssatz
Das Aufrechnungsverbot des § 1440 ABGB und § 19 RAO ist nur über Einrede zu berücksichtigen.
9 Ob 31/17z | OGH | 28.06.2017 |
Auch; nur T1; Beisatz: Das Aufrechnungsverbot des § 1440 S 2 ABGB kann bei entsprechendem Vorbringen auch ohne ausdrücklichen Einwand berücksichtigt werden. (T2)<br/>Beisatz: Den ersten vier diesem Rechtssatz zugrunde liegenden Entscheidungen lagen jeweils Konstellationen zugrunde, in denen die Unzulässigkeit der Aufrechnung im erstinstanzlichen Verfahren in keiner Weise angesprochen wurde. (T3)<br/>Beisatz: Hier wurde im erstinstanzlichen Verfahren die Gegenforderung aber nicht nur inhaltlich bestritten, sondern auch die Unzulässigkeit ihrer Geltendmachung wegen der widerrechtlichen Behebung vom Konto eingewandt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19600309_OGH0002_0010OB00054_6000000_001
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