European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00054.26M.0428.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Frau ist Eigentümerin einer von ihr in die Ehe eingebrachten Liegenschaft mit einem Haus, auf der zugunsten mehrerer Personen Wohnungsgebrauchsrechte einverleibt waren. Die Wohnungsgebrauchsberechtigten willigten in einen Verzicht auf ihre Rechte und deren Löschung im Grundbuch gegen eine Abschlagszahlung von insgesamt 20.000 EUR ein. Dieser – von den Ehegatten geleistete – Betrag wurde durch einen gemeinsam aufgenommenen Kredit finanziert, der teilweise während der Ehegemeinschaft und teilweise danach (und mittlerweile zur Gänze) getilgt wurde. Die Wohnungsgebrauchsrechte wurden während der Ehegemeinschaft im Grundbuch gelöscht, wodurch die Liegenschaft eine erhebliche Werterhöhung erfuhr.
[2] Im Aufteilungsverfahren ist nur mehr strittig, in welcher Höhe der Verlassenschaft nach dem mittlerweile verstorbenen Mann dafür eine Ausgleichszahlung zusteht.
[3] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, das der Verlassenschaft nach dem Mann eine Ausgleichszahlung von 26.000 EUR zuerkannte. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Verlassenschaft des Mannes zeigt keine solche Rechtsfrage auf:
[5] 1. Die Grundsätze, nach denen die Ausgleichszahlung für die Wertsteigerung der nicht der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft zu bemessen ist, die dadurch eintrat, dass die Wohnungsgebrauchsrechte mit Mitteln aus dem gemeinsam aufgenommenen Kredit abgegolten und gelöscht wurden, wurden vom Senat im ersten Rechtsgang zu 1 Ob 183/23b (Rz 14 ff) dargelegt.
[6] 2. Demnach zählt die Wertsteigerung einer nicht der Aufteilung unterliegenden Liegenschaft zur Aufteilungsmasse, soweit sie nicht auf die allgemeine Werterhöhung, sondern auf gemeinsame Anstrengungen der Ehegatten zurückzuführen ist, etwa aus während der Ehe erworbenen Mitteln finanziert wurde und zum Aufteilungszeitpunkt noch im Wert der Liegenschaft fortwirkt. Neben der Wertsteigerung der Liegenschaft, die mit während der Ehe aufgenommenen Kreditmitteln bewirkt wurde, sind auch diese Schulden in die Aufteilung miteinzubeziehen. Da die Ehegatten hier mit einem Teil des während der Ehe gemeinsamen aufgenommen Kredits die Löschung der Wohnungsgebrauchsrechte finanziert haben (soweit der Kredit für andere Zwecke verwendet wurde, kamen die Vorteile beiden in annähernd gleichem Ausmaß zu) liegt eine gemeinsame Investition in die Liegenschaft vor, deren dadurch bewirkte Wertsteigerung als eheliche Errungenschaft neben den darauf entfallenden Schulden in die Aufteilung einzubeziehen ist. Die Wertsteigerung kann aber nur soweit berücksichtigt werden, als sie durch den Einsatz ehelicher Mittel bewirkt wurde, bei einer Kreditfinanzierung also nur soweit, als der Kredit während aufrechter Ehegemeinschaft zurückgezahlt wurde. Entsprechend der Reduktion der gesamten Kreditbelastung wurde auch jener Teil des Kredits, der zur Finanzierung der Löschung der Wohnungsgebrauchsrechte diente, bis zur Aufhebung der Ehegemeinschaft durch gemeinsame Bemühungen der Streitteile um etwa 36 % reduziert. Die durch die Löschung der Wohnungsgebrauchsrechte bewirkte Wertsteigerung der Liegenschaft unterliegt in diesem Umfang als eheliche Errungenschaft der Aufteilung. Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sind außerdem die von den Ehegatten nach Auflösung der Ehegemeinschaft geleisteten Kredittilgungen zu berücksichtigen. Der Mann schuf mit solchen Zahlungen einen Vermögensvorteil der Frau, der bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen ist. Von der Frau in diesem Zeitraum getätigte Zahlungen vermindern die (von ihr zu leistende) Ausgleichszahlung hingegen nicht, weil ihr die dadurch bewirkte Wertsteigerung an der Liegenschaft zukommt.
[7] 3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang entsprechen diesen Vorgaben.
[8] 4. Die Revisionsrekurswerberin geht auf die Begründungen der Vorinstanzen nicht näher ein. Soweit sie nur unsubstanziiert eine „unbillige“ Höhe der Ausgleichszahlung behauptet, zeigt sie schon mangels Auseinandersetzung mit deren Bemessung anhand der vom Senat im ersten Rechtsgang vorgegebenen Grundsätze keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
[9] 5. Mit ihrer Behauptung, die Vorinstanzen hätten unberücksichtigt gelassen, dass der von den Ehegatten aufgenommene Kredit zum Entscheidungszeitpunkt erster Instanz bereits zur Gänze getilgt worden sei, weshalb der zum Aufteilungsstichtag offene Kreditsaldo bei der Feststellung der Aufteilungsmasse nicht in Abzug zu bringen gewesen wäre, verkennt sie die Rechtsprechung des Fachsenats. Nach dieser sind nur „beitragslose“ (Wert-)Veränderung einer konnexen Schuld nach dem Aufteilungsstichtag – also Veränderungen, die durch Umstände bewirkt wurden, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit Beiträgen nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, die typischerweise mit außerehelichen Mitteln finanziert werden (RS0132057 [T2]) – bei der Bemessung der ehelichen Errungenschaft zu berücksichtigen (vgl 1 Ob 44/18d [Pkt 2.1.]; 1 Ob 178/25w [Rz 6]). Hier erfolgte nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft keine „beitragslose“ Reduktion des Kreditsaldos, vielmehr wurde der Kredit von den Ehegatten (weit überwiegend von der Frau) aus nachehelichen Mitteln zurückgezahlt. Die Rückzahlungen des Mannes nach dem Aufteilungsstichtag haben die Vorinstanzen bei der Bemessung der Ausgleichszahlung ohnehin zu seinen Gunsten berücksichtigt.
[10] 6. Soweit die erst- und zweitinstanzliche Kostenentscheidung angefochten wird, ist das Rechtsmittel gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig (RS0008673).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
