OGH 1Ob178/25w

OGH1Ob178/25w16.12.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin R*, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch ua Rechtsanwältinnen in Wien, gegen den Antragsgegner M*, vertreten durch Mag. Larissa Kaminski, MA, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27. Oktober 2025, GZ 48 R 304/25y‑57, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00178.25W.1216.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Familienrecht (ohne Unterhalt)

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mannes, mit dem er sich gegen den von den Vorinstanzen herangezogenen Aufteilungsschlüssel und gegen die Bewertung und Zuweisung der Eigentumswohnung samt dem bezughabenden endfälligen Fremdwährungskredit an ihn wendet, zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

1. Zum Aufteilungsschlüssel

[2] Bei der Aufteilung ist in erster Linie auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur ehelichen Errungenschaft Bedacht zu nehmen (§ 83 Abs 1 EheG; vgl auch RS0057923). Eine Aufteilung im Verhältnis 1 : 1 entspricht bei gleichwertigen Beiträgen regelmäßig der Billigkeit, sofern nicht im Einzelfall gewichtige Umstände die Aufteilung in einem anderen Verhältnis angezeigt erscheinen lassen (RS0057501 [T3]). Als Beitrag zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind auch die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder sowie jeder sonstige eheliche Beistand zu werten (§ 83 Abs 2 EheG; vgl RS0057651 [T3]; RS0057969 [insb T8]).

[3] Dass die Vorinstanzen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse im vorliegenden (Einzel‑)Fall (vgl RS0108756) einen Aufteilungsschlüssel von 4 : 6 zu Lasten des Mannes zugrundelegten, liegt im Rahmen des dabei bestehenden Entscheidungsspielraums.

[4] Nach den Feststellungen verdiente die Frau durchgehend deutlich mehr als der Mann, führte neben ihrer Erwerbstätigkeit nahezu allein den Haushalt, betreute weit überwiegend das gemeinsame Kind und unterstützte zusätzlich noch den Mann in seiner unternehmerischen Tätigkeit. Welche Beiträge des Mannes hier eine Aufteilung 1 : 1 rechtfertigen könnten, lässt sich den Revisionsrekursausführungen nicht konkret entnehmen.

2. Zur Eigentumswohnung

[5] 2.1. Vom Verkehrswert einer (aufzuteilenden) Sache zur Zeit der Entscheidung sind in der Regel die konnexen Schulden im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft abzuziehen. Das Ergebnis dieser Differenz ist entsprechend dem Aufteilungsschlüssel zwischen den Ehegatten aufzuteilen. Der sich daraus errechnenden Ausgleichszahlung ist jener Betrag hinzuzurechnen, mit dem der Ehepartner, der die Sache nicht erhält, nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft Rückzahlungen geleistet hat. Die Reduktion des Kreditsaldos durch den Ehegatten, dem die Sache verbleibt oder der sie erhält, vermindert dagegen die Ausgleichszahlung nicht, weil ihm dieser Wert zukommt (RS0132057).

[6] Diese Berechnung unterstellt allerdings, dass sich die Schulden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (beitragslos) nicht verändert haben (1 Ob 44/18d Pkt 2.1.). Für einen Fremdwährungskredit, dessen Wert sich auch unabhängig von Beiträgen (Rückzahlungen) verändern kann, gilt daher nach der Rechtsprechung des Fachsenats, dass auch für die Schulden auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (1 Ob 44/18d Pkt 2.1. = RS0132057 [T1]). Damit ist – wie zu 1 Ob 35/21k Pkt 2.1. (RS0132057 [T2] erläutert – gemeint, dass Veränderungen des („in der Ehe erwirtschafteten“) Schuldenstandes durch Umstände, die weder mit der Ehe etwas zu tun haben, noch mit späteren Beiträgen (die nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft typischerweise mit „außerehelichen“ Mitteln finanziert werden) beide Ehepartner treffen und zu Gunsten oder zu Lasten der Eheleute zu berücksichtigen sind.

[7] Der bis zum Trennungszeitpunkt nach Verringerung um die (auf dem Tilgungsträger angesparten) ehelichen Ersparnisse verbliebene (Negativ‑)Saldo des endfälligen Fremdwährungskredits (hier) in japanischen Yen fällt daher mit dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Umrechnungskurs in die Aufteilung (1 Ob 233/20a Pkt 5.).

[8] 2.2. Soweit der Mann in seinem Revisionsrekurs nunmehr kritisiert, dass die Berechnungen der Vorinstanzen zur ihm zugewiesenen Eigentumswohnung nicht den Vorgaben dieser Rechtsprechung entsprechen würden, ist ihm zu erwidern, dass er sich in seinem Rekurs nicht gegen die vom Erstgericht für die Bewertung herangezogenen Werte gewandt hat (RS0043480 [T12]; 1 Ob 157/24f Pkt 3.2.). Vielmehr hat er die Ansätze des Erstgerichts seinen eigenen Berechnungen zugrunde gelegt, ohne zu relevieren, dass hierbei auf die falschen Stichtage abgestellt worden wäre.

[9] Wie eine seiner Meinung nach richtige Bewertung zu erfolgen hätte und inwiefern sich diese zu seinem Vorteil auswirken würde, legt er im Revisionsrekurs nicht dar. Insbesondere zeigt der Mann nicht auf, dass er dadurch benachteiligt worden wäre, dass das Erstgericht nicht auf den Umrechnungskurs JPY – EUR im Entscheidungszeitpunkt (vgl 1 Ob 233/20a Pkt 5.) abgestellt hat, zumal gerichtsnotorisch ist, dass der JPY seit 1. 10. 2024 an Wert verloren hat, wodurch sich der Umrechnungskurs für die Kreditschuldner günstiger entwickelt hat und der aushaftende Betrag umgerechnet in EUR zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz (14. 8. 2025) nur weniger geworden sein kann.

[10] Auch abgesehen davon ist kein Nachteil für den Mann zu erkennen: Das Erstgericht hat vom festgestellten Wert des Tilgungsträgers zum 1. 6. 2025 auf den Aufteilungsstichtag 10. 1. 2022 zurückgerechnet, indem es die (festgestellten) Prämienzahlungen der Parteien seit diesem Tag dem aushaftenden Kreditsaldo hinzugerechnet hat. Wenn der Mann dies bemängelt, verkennt er, dass sich dadurch die zu seinen Gunsten berücksichtigte Aushaftung erhöht und der (rechnerische) Wert der ihm zugeteilten Eigentumswohnung vermindert hat. Dass die Vorinstanzen die Prämienzahlungen der Frau auf den Tilgungsträger nach dem Aufteilungsstichtag von insgesamt 14.400 EUR letztlich zu ihren Gunsten berücksichtigt haben, indem dieser Betrag mit der dem Mann rechnerisch zustehenden Ausgleichszahlung gegengerechnet wurde, ist folgerichtig, weil nur der Wert des Tilgungsträgers per 10. 1. 2022 aufgeteilt wurde und im Weiteren dem Mann der Tilgungsträger verbleibt. Von einer mehrfachen Berücksichtigung derselben Prämienzahlungen zugunsten der Frau, wie der Rechtsmittelwerber meint, kann keine Rede sein.

[11] 3. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG).

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