OGH 1Ob540/95

OGH1Ob540/9525.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Harald L*****, vertreten durch Dr.Werner Steinacher und Dr.Alfred Hammerer, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei R***** S*****, reg. Gen.mbH, ***** vertreten durch Dr.Herwig Liebscher, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert S 225.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 30.November 1994, GZ 2 R 114/94-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 14.Dezember 1994, GZ 3 Cg 7/93-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie insgesamt wie folgt zu lauten haben:

„Es wird festgestellt, daß die beklagte Partei der klagenden Partei sämtliche Schäden zu ersetzen hat, die der klagenden Partei im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag vom 11.12.1988, dem damit angeschafften Hausanteilschein der Serie 14 sowie dem zur Kreditbesicherung bei der Wiener Städtischen Wechselseitigen Versicherungsanstalt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag entstehen.

Dagegen werden die Begehren,

1.) es werde festgestellt, daß die klagende Partei der beklagten Partei aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Kreditvertrag vom 5.12.1988 nichts mehr schulde,

2.) es werde festgestellt, daß der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei abgeschlossene Kreditvertrag vom 5.12.1988 aufgelöst sei, und

3.) es werde festgestellt, daß der Kreditvertrag vom 5.12.1988 zwischen der klagenden und der beklagten Partei nicht zustandegekommen sei und die klagende Partei der beklagten Partei daraus nichts schulde,

abgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 217.619,28 (darin S 31.594,88 USt und S 28.050,-- Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Die zum sogenannten „W*****-B*****-Imperium“ gehörende I***** Immobilienbeteiligungs AG bot seit dem Jahr 1983 Beteiligungen durch den Erwerb von Hausanteilscheinen als sichere Vermögensanlage an. Die Werbe- und Informationsunterlagen enthielten den Hinweis, daß der Immobilienfonds aus breit gestreutem, geldlastenfreiem Immobilienvermögen bestehe, ausschließlich mit Eigenkapital angeschafft worden sei und wirksamen Kontrollen unterliege. Den Zeichnern werde die Rechtsstellung eines OHG-Gesellschafters verschafft. Durch die Beteiligung an einem lastenfreien Immobilienvermögen gebe es für die Anleger keinerlei Haftungsrisiko, weil ein Konkurs unmöglich sei. Der Vertrieb der Hausanteilscheine erfolgte durch Tochtergesellschaften der I***** Immobilien- und Versicherungsberatungs AG, darunter die I***** West Immobilien- und Versicherungsberatungs GmbH (im folgenden kurz I*****). Über Vermittlung eines für die I***** als freier Mitarbeiter tätigen Vermögensberaters erwarb der Kläger Hausanteilscheine der I***** I Immobilienbeteilungs GmbH & Co Hausanteilscheine OHG, Serie 14 (im folgenden kurz Serie 14) im Nominalwert von S 200.000,-- zum Ausgabepreis von S 206.000,- -. Die beklagte Partei gewährte dem Kläger zur Finanzierung dieses Geschäftes aufgrund des Vertrages vom 5.Dezember 1988 einen Barkredit in Höhe von S 225.000,- -. Der Kläger ermächtigte die beklagte Partei, den Ausgabepreis der Hausanteilsscheine an die C***** Treuhand AG, eine Gesellschafterin der Serie 14, auszuzahlen, von der die - durch die Hausanteilscheine beurkundeten - Vermögensanlagen der Zeichner treuhändig gehalten werden.

Der Kläger ist ausgebildeter Betriebswirt. Er erhielt die Vermögensanlage durch Zeichnung von Hausanteilscheinen der Serie 14 im November/Dezember 1988 angeboten. Die Besicherung des Finanzierungskredites sollte durch den Abschluß einer Ablebensversicherung und die Verpfändung der Hausanteilscheine erfolgen. Der Beteiligungswerber wies gegenüber dem Kläger darauf hin, daß die angebotene Vermögensanlage keinerlei Risken berge, weil die I***** Immobilienbeteiligungs AG alle Immobilien ausschließlich mit Eigenmitteln - also ohne Bankkredite - kaufe, sodaß weder Kreditzinsen noch Tilgungsraten für Fremdkapital anfielen. Ein Konkurs sei praktisch ausgeschlossen, weil nur unbelastetes Vermögen vorhanden sei. Gekauft würden nur fertiggebaute und bereits vermietete Objekte in besten Lagen und nach strenger Prüfung. Der Kläger erhielt eine Reihe von Prospekten, Zeitungsberichten und Betriebsinformationen, die unter anderem die hervorragende Transparenz und Kontrolle der Geschäftsgebarung - so auch durch die Pflicht zur Erstellung eines jährlichen Geschäftsberichtes und Bestätigung des Jahresabschlusses durch einen Wirtschaftsprüfer - hervorhoben. Hingewiesen wurde auch auf die bei Kreditfinanzierung von Hausanteilscheinen eintretenden Steuervorteile, weil die Kreditzinsen als Sonderwerbungskosten steuermindernd absetzbar seien. Die Finanzierung der Beteiligung durch Kreditaufnahme sei überdies deshalb besonders günstig, weil die Kreditrückzahlung zu einem großen Teil durch Barausschüttungen der Gesellschaft und Steuerrückvergütungen vorgenommen werden könne, sodaß der Kläger selbst bloß einen sehr geringen Betrag an monatlichen Rückzahlungsraten aufzubringen habe. Nach dem Ablauf von zehn Jahren könne der Kläger seinen Gewinn durch den Rückverkauf seiner Beteiligung lukrieren. Der Beteiligungswerber gab dem Kläger zu verstehen, er könne den Kredit selbstverständlich bei einer selbstgewählten Bank aufnehmen; er empfehle als Kreditgeber jedoch die beklagte Partei, weil die Finanzierung mit dieser bereits abgeklärt sei und er über die erforderlichen Unterlagen und Formulare verfüge. Der Kläger erhielt eine Berechnung vorgelegt, aus der sich ergab, daß er unter Berücksichtigung der Barausschüttungen der Gesellschaft und der zu erwartenden Steuerrückvergütungen selbst auf die Dauer von zehn Jahren monatlich jeweils nur S 800,-- an Kreditrückzahlungen aufbringen müsse. Die vierteljährlichen Barausschüttungen und die monatlichen Zahlungen des Klägers sollten auf ein zugleich eröffnetes Girokonto überwiesen werden, dem auch die jährlich zu erwartenden Steuerrückvergütungen gutgeschrieben würden. Aufgrund dieser Informationen kam der Kläger zur Auffassung, eine Beteiligung an der Serie 14 sei eine sehr sichere Geldanlage. Er sprach deshalb den Beteiligungswerber gar nicht mehr darauf an, was mit der Kreditrückzahlung sei, wenn etwa die Serie 14 eines Tages die zugesagten Barausschüttungen nicht mehr aufbringen könne oder die Steuerrückvergütungen geringer als berechnet ausfallen würden. Der Kläger hatte bei Zeichnung der Beteiligung und beim Abschluß des Kreditvertrages keinen direkten Kontakt mit der beklagten Partei, weil die Einreichung der Kreditunterlagen durch den Beteiligungswerber erfolgte. Dieser füllte nach den Angaben des Klägers auch eine an die beklagte Partei gerichtete Selbstauskunft aus, der eine Bestätigung über das Arbeitseinkommen des Klägers angeschlossen war. Der Kläger unterfertigte vor dem Beteiligungswerber den mit 7.November 1988 datierten Zeichnungsschein, den mit 5.Dezember 1988 datierten Kreditantrag, eine Abtretungsanzeige an den Lebensversicherer, die Lebensversicherungspolizze, ein von der beklagten Partei übergebenes und an den Versicherer gerichtetes Schreiben, ein weiteres Schreiben an den Lebensversicherer, eine Wechselverpflichtungserklärung, ein Kontoeröffnungsblatt, ein Unterschriftsbogenblatt, einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften und zwei Pfandverträge.

Aufgrund der Zusammenarbeit zwischen einer Zweigstelle der beklagten Partei und der I***** erfolgte die Prüfung von Anträgen auf Abschluß eines Kreditvertrages innerhalb kürzester Zeit. Im vorliegenden Fall trägt auch die Kreditannahmeerklärung der beklagten Partei das Datum 5.Dezember 1988. Die Streitteile vereinbarten eine Kreditlaufzeit von 120 Monaten. Der Kläger verpflichtete sich, den Kreditbetrag zuzüglich Zinsen, Spesen und Kosten in 120 Pauschalraten zu S 1.800,-- ab 1.Jänner 1989 zurückzuzahlen. Als Sicherheit bot er die Verpfändung der Rechte aus der Er- und Ablebensversicherung/Risikoversicherung über S 225.000,-- bei der Wiener Städtischen Wechselseitigen Versicherungsanstalt mit Bezugsrecht zugunsten der beklagten Partei im Ablebensfall und die Verpfändung des Hausanteilscheines gemäß Pfandvertrag vom 5.Dezember 1988 an. In Punkt XII. des Kreditanbotes des Klägers, der sich unmittelbar oberhalb seiner Unterschrift befindet, heißt es:

„Die fristgerechte Rücksendung des vom Kreditgeber unterfertigten Kreditanbotes oder die fristgerechte Übersendung einer Gleichschrift hievon an den Kreditnehmer gilt als Annahme ...................... Ich bestätige hiemit, daß bereits zum Zeitpunkt der Unterfertigung sämtliche Kreditunterlagen zur Gänze und in allen Teilen vollständig ausgefüllt waren .............. Ein Exemplar der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Österreichischen Kreditunternehmungen in der derzeit gültigen Fassung habe ich übernommen und als weitere Grundlage für diesen Vertrag vollinhaltlich anerkannt.“

Nicht feststellbar ist, daß die letzten beiden Sätze nicht den Tatsachen entsprächen. Am 2.Jänner 1989 übersandte die beklagte Partei dem Kläger eine Kopie des Kreditvertrages. Der Kläger erhob keinerlei Einwendungen und leistete seine Zahlungen einige Monate. Ende Juni 1989 erbrachte die Beteiligungsgesellschaft letztmalig die vertraglich zugesicherten Barauszahlungen. In diesem Zeitraum lukrierte der Kläger auch Steuervorteile. Ab Juli 1989 mußte er monatlich mehr als S 800,-- für die Kreditrückzahlung aufbringen. Im Juni 1990 stellte er seine Zahlungen ein. Anläßlich der Zeichnung des Hausanteilscheines erhielt der Kläger unter anderem ein „unwiderrufliches Kaufangebot“ ausgefolgt, in dem sich die Unternehmungsgruppe W***** und B***** GmbH verpflichtete, die Beteiligung bei termingerechter und vollständiger Einhaltung der Einzahlungsverpflichtung und der anderen vertraglichen Vereinbarungen durch den Käufer nach Ablauf von 120 Monaten ab Vertragsbeginn unwiderruflich zu kaufen.

Spätestens seit Beginn der achtziger Jahre befand sich der sogenannte W*****-Bautreuhandbereich in schweren Liquiditätsproblemen. Mitte 1984 war die finanzielle Situation der Unternehmensgruppe derart kritisch, daß es zu Besprechungen zwischen den Chefs der drei großen Salzburger Regionalbanken - darunter die beklagte Partei - allein und gemeinsam mit der höchsten Führungsebene der Unternehmensgruppe und mit Spitzen des Landes Salzburg kam. Bei einer entscheidenden Besprechung zeigten die Vertreter der Unternehmungsgruppe Möglichkeiten auf, wie man sich die finanzielle Konsolidierung des Konzerns vorstellen könne. Vorgeschlagen wurde, über einen verstärkten Verkauf von Hausanteilscheinen Geld aufzubringen. Alle Gesprächspartner kamen schließlich überein, man sollte der Unternehmensgruppe noch einmal im Interesse der gesamten Salzburger Wirtschaft eine Chance geben. Die drei Salzburger Regionalbanken kamen überein, den Zinsendienst der Unternehmensgruppe zunächst auf etwa ein Jahr zu sistieren; dann könne man weiter sehen. Das Bankobligo des W*****-Bautreuhandbereiches bei der beklagten Partei betrug in den Jahren 1984/85 insgesamt 120 Mio S, davon betrafen 90 Mio S die gemeinnützige W***** ausschließlich für Projekt- und Grundstücksfinanzierungen; etwas weniger als 30 Mio S entfielen auf die Unternehmensgruppe W*****-Bautreuhand, wovon ca. 22 Mio S grundbücherlich sichergestellt waren. Die Gesamtverbindlichkeiten des Konzerns bei den bezeichneten Kreditinstituten lagen bei 630 Mio S. Die Spitzen des Konzerns versuchten nun, den Verkauf von Hausanteilscheinen durch die Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken - darunter auch mit den drei genannten Salzburger Regionalbanken - anzukurbeln. Sie schlugen vor, daß sich die Banken selbst in den Vertrieb einschalten und Prospekte auflegen sollten. Das lehnten die drei Bankenchefs jedoch ab. Die beklagte Partei ließ sich auf konkrete Untersuchungen des Beteiligungsgeschäftes erst gar nicht ein, da ihr Chef „private Immobilienfonds von vornherein für problematisch“ hielt, „weil zu hohe Gewinne versprochen werden und gleichzeitig zu hohe Kosten damit verbunden seien“. Im Jahr 1987 kam es zu Gesprächen zwischen einem Vorstandsmitglied der I*****, einem Vertreter der gemeinnützigen W***** und einem Juristen der beklagten Partei; bei diesen ging es um die Möglichkeit einer Kreditvergabe zur Finanzierung des Erwerbs von Hausanteilscheinen. Der Jurist der beklagten Partei machte klar, daß diese mit dem Vertrieb der Hausanteilscheine in keinerlei Zusammenhang gebracht werden dürfe, sie sei jedoch nicht abgeneigt, für den Erwerb von Hausanteilscheinen Kredite zur Verfügung zu stellen, wenn dies Anleger wünschten. Entscheidend für die beklagte Partei sei jedoch die Bonität des Kreditwerbers. In der Folge erhielten die Seriengesellschaft und die I***** die erforderlichen und bereits bezeichneten Kreditformulare übergeben. Weitere Einzelheiten der getroffenen Vereinbarungen sind nicht feststellbar. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, ob der Jurist der beklagten Partei besonders günstige Bedingungen anbot und Provisionszahlungen für Kreditvermittlungen zusagte. Die I***** zahlte jedoch an die einzelnen Mitarbeiter nicht nur für den Verkauf von Hausanteilscheinen, sondern auch für die Kreditvermittlung Provisionen. Im Jahr 1985 überraschte die beklagte Partei die Unternehmensgruppe mit der Fälligstellung umfangreicher Kredite. Anlaß dafür war ein Verzug mit Zinsenzahlungen. Der Unternehmensgruppe gelang es bis zum Jahr 1987, den weitaus überwiegenden Teil ihrer Verbindlichkeiten bei der beklagten Partei zu begleichen; damit endete weitgehend auch die auf Objektfinanzierungen und dgl. bezogene Geschäftsbeziehung zwischen der Unternehmensgruppe und der beklagten Partei. Diese interessierte sich nicht dafür, wie die Unternehmensgruppe bzw. die gemeinnützige W***** diese Gelder aufgebracht hatte. In Bilanzen der Serie 14 oder sonstiger Beteiligungsgesellschaften der Unternehmensgruppe nahm die beklagte Partei nicht Einsicht. Sie hatte auch keinen Einblick in die Geschäftsgebarung der Serie 14 und bemühte sich auch nicht um einen solchen.

Der Kläger begehrte die Feststellung, der beklagten Partei aus dem Kreditvertrag vom 5.Dezember 1988 nichts mehr zu schulden (Hauptbegehren), hilfsweise begehrte er die Feststellung, der Kreditvertrag sei aufgelöst (erstes Eventualbegehren), der Kreditvertrag sei nicht zustandegekommen und er schulde daraus nichts (zweites Eventualbegehren) sowie die beklagte Partei habe ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, dem angeschafften Hausanteilschein der Serie 14 sowie dem zur Kreditbesicherung bei der Wiener Städtischen Wechselseitigen Versicherungsanstalt abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag entstehen würden (drittes Eventualbegehren). Er brachte im wesentlichen vor, bei Geschäftsabschluß in Irrtum geführt worden zu sein. Bei den Vertragsverhandlungen sei ihm nämlich erklärt worden, die von der Serie 14 geleisteten Barzahlungen würden für die Kreditrückzahlung verwendet, wozu noch Steuerbegünstigungen kämen, sodaß er insgesamt immer nur S 800,- - monatlich zu bezahlen habe. Die Serie 14 leiste die zugesagten Barzahlungen seit langem nicht mehr. Es bestehe eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kredit und dem damit finanzierten Geschäft. Es habe eine weitgehende Zusammenarbeit zwischen der Serie 14 und der beklagten Partei bestanden. Diese habe an die Serie 14 und die I***** Provisionen bezahlt. Sie müsse sich die Erklärungen des Beteiligungswerbers zurechnen lassen. Der gesamte Geschäftskontakt mit der beklagten Partei sei über diesen abgewickelt worden. Der schriftliche Kreditvertrag sehe eine weitergehende monatliche Rückzahlungsverpflichtung als die mündlich vereinbarte vor; deshalb sei mangels Willenseinigung gar kein Vertrag zustandegekommen. Die beklagte Partei habe aber auch ihre Aufklärungspflichten verletzt. Sie habe wissen müssen, daß die Serie 14 vorwiegend zu dem Zweck errichtet worden sei, Mittel für die schon im Zeitpunkt ihrer Gründung notleidende B***** GmbH aufzutreiben. Die B*****gruppe habe bei der beklagten Partei und zwei anderen Salzburger Großbanken bereits damals hohe Schulden gehabt. Die bei den verschiedenen I*****-Gesellschaften einfließenden Mittel seien zur Abdeckung der offenen Kredite der B***** GmbH verwendet worden. Mitte der achtziger Jahre hätten die beklagte Partei und zwei andere Salzburger Großbanken mit der B*****gruppe eine Stundungsvereinbarung getroffen. Über die wirtschaftliche Situation der Unternehmensgruppe W***** - B***** habe die beklagte Partei genau Bescheid gewußt und trotzdem im großen Umfang Beteiligungen durch hohe Kredite finanziert. Der beklagten Partei sei aber auch bekannt gewesen, daß ein unwiderrufliches Kaufanbot der W***** als wesentlicher und tragender Bestandteil des Beteiligungsgeschäftes von vornherein wertlos gewesen sei. Nach diesem Kaufanbot habe sich die W***** unwiderruflich verpflichtet, die Beteiligung nach zehn Jahren um 150 %, nach 15 Jahren um 185 % und nach 20 Jahren um 230 % der Vertragssumme zu kaufen. Die Garantiegeberin sei jedoch bereits seit dem Jahr 1983 konkursreif gewesen, was die beklagte Partei ebenso gewußt habe. Die gegen die Beteiligungs GmbH bestehenden Einwendungen könnten auch der beklagten Partei entgegengesetzt werden. Diese könne aus dem Titel der Bereicherung nur die Abtretung sämtlicher Rechte und Ansprüche gegen die C***** Treuhandverwaltungs GmbH bzw. die Serie 14 begehren; eine solche Abtretung werde der beklagten Partei auch ausdrücklich angeboten.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein, sie habe keinen entscheidenden Einfluß auf die Vertragsgestaltung des Beteiligungsmodells und den Vertrieb der Hausanteilscheine genommen. Maßgebend für die Kreditgewährung sei ausschließlich die persönliche Bonität des Kreditnehmers gewesen. Eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Beteiligungs- und Kreditgeschäft liege nicht vor. Ein Einwendungsdurchgriff analog § 18 KSchG sei daher ausgeschlossen. Jemand, der - wie der Kläger - Hausanteilscheine zeichne, wisse oder müsse wissen, daß er den geschäftlichen Erfolg oder Mißerfolg des Beteiligungsunternehmens mittrage. Durch diese Vermögensanlage habe sich der Kläger eine höhere Gewinnschance ausgerechnet und deshalb auch ein allfälliges Verlustrisiko in Kauf genommen. Die beklagte Partei habe mit irreführenden Prospekten der Serie 14 bzw. der W***** nichts zu tun gehabt. Es habe auch keine Absprache gegeben, wonach die I***** für sie als Kreditwerberin auftreten solle. Ein Verstoß gegen Aufklärungspflichten liege nicht vor. Über die Serie 14 sei bisher kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Eine Bank, die über hohe Schulden eines potentiellen Geschäftspartners eines Kreditnehmers Bescheid wisse, sei gar nicht berechtigt, seine Vermögenslage publik zu machen. Die Bilanzen der Serie 14 hätten sowohl zum 31.Dezember 1987 als auch zum 31.Dezember 1988 Gewinne ausgewiesen. Von einem Dissens bei Abschluß des Kreditvertrages könne keine Rede sein. Der Beteiligungswerber sei nicht berechtigt gewesen, auf das Kreditverhältnis bezogene Erklärungen abzugeben. Selbst wenn aber kein Kreditvertrag zustandegekommen oder ein solcher wegen Irrtums anfechtbar wäre, bestehe gegen den Kläger ein Bereicherungsanspruch in Höhe der aus dem Kreditvertrag zu erbringenden Leistungen.

Das Erstgericht wies das Hauptbegehren und die drei Eventualbegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht: Der Kreditvertrag sei zustandegekommen. Der beklagten Partei könne keine Irreführung des Klägers angelastet werden. Der Beteiligungswerber sei Verhandlungsgehilfe der beklagten Partei gewesen. Seine Erklärungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag seien daher der beklagten Partei zuzurechnen. Er habe jedoch nie erwähnt, daß die beklagte Partei den Kläger aus seiner persönlichen Haftung entlassen werde, wenn seine Geschäftserwartungen nicht einträten. Es möge zwar richtig sein, daß der Erwerb eines Hausanteilscheines unterblieben wäre, hätte der Kläger gewußt oder geahnt, daß er statt S 800,-- bald S 1.800,-- monatlich aufbringen werde müssen; geirrt habe der Kläger jedoch nur in der Einschätzung des Risikos der gewählten Anlage. Die Äußerungen des Beteiligungswerbers zur Sicherheit der angebotenen Anlage seien nicht als Zusagen der beklagten Partei zu verstehen. Diese habe nur den die Beteiligung des Klägers finanzierenden Kredit zur Verfügung gestellt. Ein Einwendungsdurchgriff gegen die beklagte Partei sei zu verneinen. Wer eine Anlage in der Erwartung von Gewinnen und Steuerersparnissen fremdfinanziere, gehe stets ein wirtschaftliches Risiko ein und erscheine von vornhern nicht im gleichen Maße schutzwürdig wie jener Personenkreis, auf den die Bestimmungen des Abschnittes III des Konsumentenschutzgesetzes zugeschnitten seien. Eine analoge Anwendung des § 18 KSchG auf das Verhältnis zwischen den Streitteilen scheide daher aus. Auch die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage spreche nicht für den Standpunkt des Klägers. Die eingetretene Zweckverfehlung des Beteiligungsgeschäftes sei im voraus nicht sicher auszuschließen gewesen. Das betreffe aber nur das finanzierte Geschäft, jedoch nicht das Finanzierungsgeschäft. Es sei nicht Aufgabe einer Bank, das Beteiligungsrisiko für den Kapitalgeber abzuschätzen. Das im Beteiligungsgeschäft gelegene Risiko lasse sich nicht auf den Kreditgeber verschieben. Die beklagte Partei müsse nur für positives Wissen über die tatsächliche finanzielle Lage der Beteiligungs GmbH einstehen. Ihre Aufklärungspflichten hingen daher vom vorhandenen Kenntnisstand über die finanzielle Situation und die Zusammenhänge der Unternehmensgruppe W***** Bautreuhand-I***** ab. Wesentlich sei auch, ob sich die beklagte Partei auf ihre Rolle als Finanzierer beschränkt habe, wie weit sie sich auf die Eigenverantwortlichkeit des Geldanlegers habe verlassen dürfen und in welcher Weise eine finanzielle Verstrickung mit dem Konzern bestanden habe. Der Kenntnisstand der beklagten Partei über das Beteiligungsrisiko sei jedenfalls in den Jahren 1984/85 ziemlich hoch gewesen. Weil die Unternehmensgruppe bis zum Jahr 1987 die von der beklagten Partei fällig gestellten Kredite aber weitgehend zurückgezahlt habe, sei die Geschäftsbeziehung „weitgehend verdünnt“ gewesen. Seit dem Jahr 1987 könne somit ein Eigeninteresse der beklagten Partei am Gedeihen der Unternehmensgruppe nicht mehr ins Treffen geführt werden. Man werde zwar den Verdacht nicht los, daß die beklagte Partei absichtlich nicht allzuviel habe wissen wollen, es lasse sich aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, daß sie mit zumutbaren Bemühungen konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch mit Anlegergeldern gewinnen hätte können. Die beklagte Partei habe den Willen des Klägers auch in keiner Weise bestärkt, die von ihm gewählte Beteiligung zu zeichnen. Der Kläger hätte sich im übrigen selbst entsprechende Informationen über sein Geschäftsrisiko beschaffen müssen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil, sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige, und ließ die ordentliche Revision zu. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht: Der Beteiligungswerber sei Verhandlungsgehilfe und Empfangsbote der beklagten Partei gewesen. Eine unrichtige Übermittlung der gegenüber einem Empfangsboten abgegebenen Erklärung gehe zu Lasten des Erklärungsempfängers. Die bei einem vergleichbaren Sachverhalt auf Dissens abstellende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 7 Ob 546/93 sei vereinzelt geblieben. In späteren Entscheidungen (8 Ob 649/93, 6 Ob 600/94) habe der Oberste Gerichtshof - in vergleichbaren Fällen - ausgesprochen, der Anleger habe die Erklärungen des Vermögensberaters nur dahin verstehen können, daß die Anlage besonders vorteilhaft sei, keineswegs aber dahin, daß die Bank das Zinsen- und Rückzahlungsrisiko trage. Es sei zu unterstellen, daß dem Kläger als akademisch gebildeten Menschen - wie jedem verständigen Anlageinteressenten - bekannt gewesen sei, daß Vermögensberater die empfohlene Anlage typischerweise in rosigem Licht darstellten und keine Anlageform - so auch nicht die maßgebliche Beteiligung - völlig risikolos sein könne. Der zu beurteilende Sachverhalt lasse nicht erkennen, daß die beklagte Partei das Risiko des finanzierten Geschäftes freiwillig auf sich habe nehmen wollen. Der Kläger habe dies tatsächlich auch nicht angenommen, weil er nach Reduzierung bzw. Wegfall der Gewinnausschüttungen der Serie 14 noch fast ein Jahr lang (von Juli 1989 bis Juni 1990) mehr als S 800,-- monatlich geleistet habe. Der Kläger habe also die Kreditkonditionen der beklagten Partei „zumindest nachträglich akzeptiert“, weshalb auch dahingestellt bleiben könne, ob der Kläger in seiner Tatsachenrüge zutreffend geltend mache, er habe sein Kreditanbot (weitgehend) blanko unterschrieben. Die Anfechtung des Kreditvertrages wegen Irrtums scheitere ebenso. Die Tatsache, daß der Kläger den Kredit fast ein Jahr lang entsprechend dem schriftlichen Vertrag bedient habe, zwinge zur Verneinung des behaupteten Geschäftsirrtums. Der zu beurteilende Sachverhalt biete keine Anhaltspunkte für ein Wissen der beklagten Partei, daß die Garantiegeberin bereits seit dem Jahr 1983 konkursreif und ihre Garantieerklärung daher wertlos gewesen sei. Daß der Beteiligungswerber als Empfangsbote der beklagten Partei von der Wertlosigkeit der Garantieerklärung gewußt habe, sei vom Kläger nicht einmal behauptet worden. Es lasse sich aber auch nicht unterstellen, daß die I***** oder die Serie 14 ein solches Wissen bei Vertragsschluß gehabt habe. Die beklagte Partei habe der I***** nur Kreditformulare und Unterlagen zur Kreditvermittlung überlassen; im übrigen habe sie es strikt abgelehnt, in den Vertrieb der Hausanteilscheine eingebunden oder in irgendeinen sonstigen Zusammenhang mit den durch diese verkörperten Beteiligungen gebracht zu werden. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb List auf Seiten der I***** auf die beklagte Partei „durchschlagen sollte bzw. könnte“. Nach Lehre und Rechtsprechung komme bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes ein Einwendungsdurchgriff aufgrund einer analogen Anwendung des § 18 KSchG oder durch eine Heranziehung der Lehre von der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dies scheide jedoch bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft aus, weil es bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt sei, daß Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Dies habe nach ständiger Rechtsprechung solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt habe. Das Risiko einer Beteiligung habe grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren wolle. Er könne nicht annehmen, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzbar seien. Für diesen komme daher eine Haftung nur in Betracht, wenn er Kenntnis von solchen tatsächlichen Verhältnissen gehabt habe, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit hätten erwarten lassen. Wie weit die I***** vorvertragliche Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten verletzt haben möge, sei nicht entscheidungswesentlich, weil sich die beklagte Partei nicht „das Wissen bzw. das Vorgehen der I*****“ zurechnen lassen müsse. Bei risikobehafteten Beteiligungsgeschäften sei eine Aufklärungspflicht des Kreditinstitutes nur in Ausnahmefälle anzuerkennen, so zB. wenn dieses die tatsächlichen Verhältnisse gekannt habe und in Überschreitung seiner Rolle als Kreditgeber auch als Anlageberater tätig geworden sei. Im vorliegenden Fall sei keine dieser Voraussetzungen erfüllt. Soweit der Kläger der beklagten Partei das Wissen um die Konkursreife der Unternehmensgruppe unterstelle, gehe er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Gleiches gelte für die Behauptung, die beklagte Partei habe sich in einer „gespaltenen“ Gläubigerposition befunden. Die Unternehmensgruppe habe schließlich ihre Verbindlichkeiten gegenüber der beklagten Partei bis zum Jahr 1987 beglichen, worauf die Geschäftsbeziehung „weitgehend beendet“ gewesen sei. Ein Interessenkonflikt, wie ihn der Kläger behaupte, habe also bei Abschluß des Kreditvertrages nicht bestanden. Aus den erstgerichtlichen Feststellungen lasse sich aber auch nicht der Schluß ziehen, die beklagte Partei habe wissen müssen, daß die Zahlungen der Erwerber neuer Hausanteilscheine für die Deckung alter Verbindlichkeiten Verwendung fänden. Ohne Rechtsirrtum habe daher das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch die drei Eventualbegehren abgewiesen.

Die Revision ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Sachverhalt der Entscheidung 7 Ob 546/93 (ÖBA 1993, 908 [P.Bydlinski] = ecolex 1993, 664 [Wilhelm] = JBl 1994, 408 = WBl 1993, 331) hatte die Mitarbeiterin der Anlagegesellschaft, die zugleich Verhandlungsgehilfin der Bank für den Abschluß eines Kreditvertrages zur Finanzierung des Erwerbs von Hausanteilscheinen war, bei den Vertragsverhandlungen betont, die Kreditdeckung solle - abgesehen von einer durch den Kreditnehmer zu zahlenden geringfügigen Annuität - nur durch den Ertrag der Hausanteilscheine und ihren späteren Rückkauf erfolgen. Dagegen wollte die Bank die Kredittilgung vom Anlageertrag und von einem späteren Rückkauf der Hausanteilscheine unabhängig gestalten. Der schriftliche Kreditantrag des Anlegers entsprach inhaltlich dieser Absicht, ohne daß also das Gespräch über die Kredittilgung durch Einbeziehung des Anlageertrages und des Rückkaufpreises der Hausanteilscheine Berücksichtigung gefunden hätte. Der dort erkennende Senat war der Ansicht, Gegenstand des Kreditantrages sei der durch das Gespräch modifizierte Inhalt gewesen. Die nur den schriftlichen Teil des Anbotes des Anlegers umfassende Annahmeerklärung der Bank sei mit seinem Anbot nicht deckungsgleich. Mangels Willensüberstimmung sei daher kein Kreditvertrag zustandegekommen.

Diese - von P.Bydlinski (aaO) abgelehnte und von Wilhelm (aaO) in ihrer Begründung kritisierte, von Graf (ecolex 1994, 76) jedoch zustimmend besprochene - Entscheidung blieb vereinzelt. In der Entscheidung 1 Ob 599/93 (WBl 1994, 273 [Hammerer] = ÖBA 1994, 558 [Apathy]) hob der Oberste Gerichtshof - auf der Grundlage eines der vorzitierten Entscheidung vergleichbaren Sachverhaltes - hervor, die Zahlung des zur Anlagefinanzierung aufgenommenen Kreditkapitals hätte auch auf andere Weise als durch den für die Hausanteilscheine vereinbarten Rückkaufpreis erfolgen können. Es ließen sich deshalb die Erklärungen des Vermögensberaters nur als Unterstreichung der besonderen Vorteilhaftigkeit der angebotenen Geldanlage verstehen. Dazu komme die Erklärung des Anlegers, keine über den Inhalt des schriftlichen Kreditantrages hinausgehenden Zusagen erhalten zu haben. (Mündliche) Äußerungen über den Modus der Kreditrückzahlung seien also nicht Inhalt des Anbots auf Abschluß eines Kreditvertrages geworden; dieser sei daher nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditantrages zustandegekommen. Der erkennende Senat führte somit die auf Dissens gestützte Rechtsprechung nicht fort. Dabei ist hervorzuheben, daß bereits der erste der beiden herangezogenen Gründe einen Dissens bei Vertragsschluß verneinen läßt.

Bei jeweils vergleichbaren Sachverhalten vertraten diese Ansicht auch der 6. Senat (6 Ob 600/94 = ÖBA 1995, 51 [Apathy]) und der 8. Senat (8 Ob 649/93 = ÖBA 1995, 146 [Koziol] = ecolex 1994, 749). Der 6. Senat kam zum Ergebnis, die die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage unterstreichenden Erklärungen des Vermögensberaters seien keinesfalls so zu verstehen gewesen, daß die Bank das Zinsen- und Rückzahlungsrisiko tragen werde. Der 8. Senat führte aus, einem „verständigen Anlageinteressenten“ müsse bekannt sein, daß Vermögensberater die von ihnen empfohlene Anlage „typischerweise in rosigem Licht“ darstellten. Keine Anlageform sei völlig risikolos, was auch dann gelte, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Zeichnung der Beteiligung ganz unbelastet gewesen wäre. Jeder Anleger müssen wissen: Je höher die Gewinnchance, desto höhe das Risiko.

Der 8. Senat verlieh also durch seine Begründung der die Dissenslösung des 7. Senates ablehnenden Ansicht des erkennenden und des 6. Senates für Sachverhalte, wie sie jenen Entscheidungen zugrundelagen, eine weitere Stütze. Allerdings war der vom 8. Senat entschiedene Fall durch besondere ergänzende Sachverhaltsmerkmale gekennzeichnet. Zum einen fand sich in den auf dem Kreditantragsformular abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank eine Klausel, die Bank übernehme keine Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, sie führe keine Überprüfung der von diesem genannten Zahlungen und Zusagen durch; der Kreditnehmer erkläre, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne Einfluß der Bank getroffen zu haben und er nehme eine fehlende Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis zur Kenntnis; zum anderem war die Rückzahlungsverpflichtung im (schriftlichen) Kreditantrag von S 1.200,-- auf S 3.500,-- geändert worden. Nur für den Fall einer nach Unterfertigung des Kreditantrages durch den Anleger vom Vermögensberater oder der Bank selbst vorgenommenen Betragsänderung wäre - nach der von Koziol in seiner Glosse insoweit abgelehnten Ansicht des 8. Senates - Dissens zu bejahen.

Die Revision meint nun, der 8. Senat sei auf einem „Umweg wiederum zur Entscheidung 7 Ob 546/93“ zurückgekehrt. Auch im vorliegenden Fall sei daher von Dissens auszugehen; es bestehe also kein Kreditvertrag zwischen den Streitteilen. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen.

Anders als der Kläger darlegt, war die im Sachverhalt zu 8 Ob 649/93 wiedergegebene „Trennungsklausel“ nicht entscheidungswesentlich. Nach dem vom erkennenden Senat vorgezeichneten, offenbar auf P.Bydlinski (Glosse zu 7 Ob 546/93 in ÖBA 1993, 912 f) beruhenden und vom 8. Senat argumentativ noch ausgebauten Lösungsansatz bedarf es nämlich gar keiner solchen Klausel, um Dissens zu verneinen. Diesen Lösungsansatz läßt Graf (ecolex 1994, 76) unbeachtet. Hammerer (Glosse zu 1 Ob 599/93 in WBl 1994, 276) übersieht, daß ein redlicher Kreditnehmer - ausgehend vom besprochenen Sachverhalt - nicht annehmen darf, die Bank werde den Verlust tragen, wenn sich seine Rückzahlungserwartung nicht erfüllen sollte. Ein vernünftiger und verständiger Anleger mit durchschnittlichen Fähigkeiten durfte also gar nicht das von Hammerer betonte „Vertrauen auf die Angaben des Vermittlers“ fassen, die Kreditrückzahlungsrate werde auch dann nicht höher sein, wenn die Leistungen der Beteiligungsgesellschaft ausblieben. Apathy (Glosse zu 1 Ob 599/93 in ÖBA 1994, 563) hält die Ansicht des erkennenden Senates zur Dissensproblematik für richtig, wenn - wie im entschiedenen Fall angenommen - mündliche Äußerungen über den Rückzahlungsmodus nicht Inhalt des Anbotes auf Abschluß eines Kreditvertrages wurden, und hebt im übrigen auch - wiederholt (Glosse zu 6 Ob 600/94 in ÖBA 1995, 54) - hervor, wer eine risikoträchtige Beteiligung erwerben wolle, dem müsse klar sein, daß dies nicht ohne jedes eigenes Risiko geschehe. Koziol (Glosse zu 8 Ob 649/93 in ÖBA 1995, 152) kommentiert sogar den vom 8. Senat beurteilten Sachverhalt dahin, daß der niedrige monatliche Rückzahlungsbetrag von S 1.200,- - - nach den Vertragsverhandlungen - nur als Differenz zwischen den insgesamt geschuldeten Annuitäten und den von der Beteiligungsgesellschaft eingehenden Beträgen anzusehen sei; dieser sei daher nur solange maßgebend, als die Beteiligung reibungslos abgewickelt werde. Der Anleger habe somit - bei Verneinung von Dissens - den vollen Rückzahlungsbetrag zu leisten, wenn das Anlageprojekt scheitere.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist für den erkennenden Senat kein Anlaß, von seiner jetzt als herrschend anzusehenden Auffassung zur Dissensproblematik abzugehen. Er fügt sich vielmehr in den Rahmen dessen, was auch hier zur Verneinung von Dissens führen muß. Angesichts der Revisionsausführungen ist allerdings auf die im Ersturteil getroffenen Feststellungen einzugehen, der Kreditantrag habe unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Klägers die Bestätigung enthalten, daß sämtliche Kreditunterlagen bereits im Zeitpunkt der Unterfertigung „zur Gänze und in allen Teilen vollständig ausgefüllt“ gewesen seien, sich aber nicht feststellen lasse, daß dies nicht den Tatsachen entspreche. Diese vom Kläger in der Berufung bekämpfte, vom Berufungsgericht jedoch nicht überprüfte Negativfeststellung hält die Revision - unzutreffend - für entscheidungswesentlich. Auch ohne diese Negativfeststellung käme man nämlich nicht zu dem vom Kläger angestrebten Ergebnis, daß der Abschluß eines Kreditvertrages zu verneinen sei, wenngleich der erkennende Senat die Ansicht des Berufungsgerichtes nicht teilt, der Kläger habe durch sein Verhalten „die Kreditkonditionen der beklagten Partei zumindest nachträglich akzeptiert“. Hätte der Kläger tatsächlich eine Blankettunterschrift geleistet, so könnte darin - unter Berücksichtigung des weiteren Sachverhaltes im Lichte der bisherigen Rechtsausführungen - nur eine Ermächtigung an die beklagte Partei erblickt werden, den Kreditantrag vollständig - also durch Beifügung der sich aus Kredithöhe, -laufzeit und Zinssatz ergebenden monatlichen Rückzahlungsrate von S 1.800,- - - auszufüllen (vgl zur Blankettunterschrift zB SZ 54/161; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 871; Koziol/Welser 9 I 123 je mwN). Eine solche Folgerung ergäbe sich deshalb, weil der Kläger nach Übermittlung einer (vollständig ausgefüllten) „Kopie des Kreditvertrages“ keinerlei Einwendungen erhob und, nachdem die Beteiligungsgesellschaft Ende Juni 1989 letztmalig die vertraglich zugesicherten Barauszahlungen erbracht hatte, ab Juli 1989 bis Mai 1990 monatlich mehr als S 800,-- an Kreditrückzahlungen leistete. Dieses Verhalten ließe nicht die Annahme zu, die beklagte Partei habe eine ihr allenfalls zur Vervollständigung des Blanketts erteilte Ermächtigung überschritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der Revision stellte sich also - ausgehend von der Prämisse einer Blankettunterschrift - gar nicht die Frage eines von der beklagten Partei allenfalls vereinbarungswidrig ausgefüllten Blanketts, das der Kläger im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung nachträglich schlüssig genehmigt hätte. Zwischen den Streitteilen ist somit ein Kreditvertrag zustandegekommen, weshalb das zweite Eventualbegehren der Abweisung verfallen mußte.

Der Revision kann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie die Ansicht vertritt, der Kreditvertrag sei wegen eines durch den Verhandlungsgehilfen der beklagten Partei verursachten wesentlichen Geschäftsirrtums anfechtbar. Da der Kläger seine Beteiligung nach den durch den Vermögensberater erteilten Informationen als „sehr sichere Geldanlage“ ansah, kümmerte er sich gar nicht mehr darum, was „mit der Kreditrückzahlung sei“, wenn die Anlagegesellschaft „eines Tages die zugesagten Barausschüttungen nicht mehr aufbringen“ könne oder „sich etwa steuergesetzliche Regelungen“ änderten und deshalb „die Steuerrückvergütungen geringer als vorgerechnet“ ausfielen. Bereits zur Dissensproblematik wurde dargelegt, daß der Kläger als redlicher Anleger nicht damit rechnen durfte, die beklagte Partei werde einen allfälligen Anlageverlust tragen, wenn sich seine Erwartungen über den Rückzahlungsmodus nicht erfüllen sollten. Der Oberste Gerichtshof führte auch schon in 8 Ob 649/93, gestützt auf die Ansicht P.Bydlinskis (ÖBA 1993, 914) und unter Ablehnung von Wilhelm (ecolex 1993, 665), aus, der Irrtum über die gewählte Anlage sei in bezug auf den Kreditvertrag bloß ein Motivirrtum. Wie in jenem Fall ist auch hier der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden. Es fehlt im vorliegenden Fall zwar an einer ausdrücklichen „Trennungsklausel“, die festgestellten Tatsachen machen aber auch ohne eine solche deutlich, daß die beklagte Partei das Anlageprojekt nicht selbst anbot und sich auch nicht in seinen Vertrieb einschaltete, also das Anlage- vom Kreditgeschäft getrennt war. Der „Trennungsklausel“ kommt demnach für die Beurteilung der Fehlvorstellung des Klägers über das Anlageprojekt als bloßen Motivirrtum in Ansehung des Kreditgeschäftes nicht die in der Revision dargestellte Bedeutung zu. Präzise formulierte auch P.Bydlinski (aaO) in der Besprechung eines Falles mit „Trennungsklausel“, der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage sei „erkennbar nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden“. Deutlich werde „diese fehlende rechtliche Verbindung auch (Anm: also nicht nur) durch die Trennungsklausel“. Der Kläger unterlag daher keinem wesentlichen Geschäftsirrtum über die Rückzahlungserfordernisse des Kreditvertrages, weshalb auch der auf § 871 ABGB gestützten Vertragsanfechtung kein Erfolg beschieden sein konnte.

Schließlich vermag der erkennende Senat der Revision auch darin nicht zu folgen, eine allenfalls durch „das Beteiligungsunternehmen“ verursachte arglistige Täuschung des Klägers müsse auf den Finanzierer der gezeichneten Vermögensanlage „durchschlagen“, weil der Beteiligungsvertrag jedenfalls Motiv des Finanzierungsvertrages gewesen sei. Der Kläger beruft sich für die Richtigkeit seiner Ansicht auf Wilhelm (ecolex 1990, 15). Dieser Autor legt dar, daß eine von der Anlagegesellschaft im funktionalen Zusammenhang mit ihrem Aufgabenkreis als Verhandlungsgehilfin der Bank verübte Arglist dieser zuzurechnen sei, weil die Kenntnis der Gehilfin - in der besprochenen Fallgestaltung - jener des Geschäftsherrn (des Kreditvertrages) gleichzustellen sei, der ja gerade das um Beteiligungen werbende Unternehmen zur Gehilfin gekürt und dieses die gesamte Anbahnung des Kreditvertrages durchführen habe lassen. Diese Argumentation beruht auf der Überlegung, daß derjenige, dessen sich der spätere Vertragspartner bei den Vertragsverhandlungen als Hilfsperson bedient, nicht „Dritter“ im Sinne des § 875 ABGB ist. Der Vertragspartner muß also im allgemeinen die Vertragsanfechtung zB. wegen List oder Zwangs auch dann hinnehmen, wenn er von der Täuschung oder Bedrohung weder wußte noch wissen mußte (ÖBA 1986, 356; F.Bydlinski in Klang2 IV/2 440 f; Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 1063; Koziol, Einwendungsmöglichkeit und Rückabwicklung bei Drittfinanzierung mit Einlösung der Kaufpreisforderung, ÖBA 1989, 207 [211]). Wesentlich im vorliegenden Fall ist jedoch, daß es an einer Feststellung fehlt, der auch als Verhandlungsgehilfe der beklagten Partei aufgetretene freie Mitarbeiter der Anlagegesellschaft habe deren wahre Vermögenssituation gekannt, als die Kreditanbahnung und das Beteiligungsanbot an den Kläger erfolgten. Da sich die beklagte Partei auf ihre Rolle als Finanzierer beschränkte und deshalb das rechtliche Schicksal des Beteiligungs- und des Kreditvertrags voneinander weitgehend gesondert zu beurteilen ist, kann nicht das ausschließlich für den Beteiligungsvertrag relevante und allenfalls arglistig verschwiegene Wissen des Anlageunternehmers über die wahre Unternehmenssituation dem Kreditinstitut zugerechnet werden. Für den Kreditvertrag wäre daher nur das Wissen des Kreditinstitutes und des als Verhandlungsgehilfen tätigen Vermögensberaters von Bedeutung (P.Bydlinski, Zur Drittfinanzierung stiller Gesellschaftsbeteiligungen, JBl 1988, 205 [207]). Auch bei Wilhelm (aaO) schließt sich - was die Revision offenbar übersieht - der Kreis erst dadurch, daß im behandelten Fall das Wissen (die Arglist) des auch das Kreditgeschäft anbahnenden Geschäftsführers der Beteiligungsgesellschaft dieser zuzurechnen sei. Ein anderes als dieses Ergebnis hätte ein Abgehen von der ständigen und durch die Lehre überwiegend gebilligten Rechtsprechung zur Voraussetzung, daß bei der Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen - wie im vorliegenden Fall - ein Einwendungsdurchgriff gegen den Finanzierer nicht in Betracht kommt, wenn sich dieser auf diese Rolle beschränkte und ihm selbst keine arglistige Täuschung zugerechnet werden kann.

Die Revision wendet sich allerdings auch gegen die vom Berufungsgericht verneinte Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffes gegen die beklagte Partei als Finanzierer der vom Kläger durchgeführten Risikobeteiligung. Die angefochtene Entscheidung steht jedoch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Unzutreffend geht der Kläger davon aus, die Entscheidung 1 Ob 599/93 spreche für seinen Standpunkt. Er läßt nämlich unbeachtet, daß das Kreditinstitut seine Rolle als Finanzierer in jenem Fall überschritten hatte und als Anlageberater aufgetreten war. Nur deshalb kam es zur Zurechnung der „Verschleierung“ der wahren rechtlichen Natur der Risikobeteiligung an den Finanzierer. Im vorliegenden Fall ist jedoch den Feststellungen kein solcher Sachverhalt zu entnehmen. Der Kläger zeigt somit keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine kritische Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung zum Einwendungsdurchgriff notwendig machten.

Beschränkt sich ein Kreditgeber beim Erwerb risikoträchtiger Beteiligungen durch einen Anleger auf seine Rolle als Finanzierer, so entspricht es auch ständiger Rechtsprechung, daß die Aufklärungspflichten eines Kreditinstitutes gegenüber dem Kunden nicht überspannt werden dürfen. Deshalb bejaht der Oberste Gerichtshof in solchen Fällen eine Aufklärungspflicht nur in Ausnahmefällen: etwa dann, wenn das Kreditinstitut die tatsächlichen Umstände des Risikogeschäftes gekannt und verschwiegen haben, oder anders formuliert, wenn das Kreditinstitut vorhandenes positives Wissen über atypische, sich aus den Verhältnissen des die Vermögensanlage anbietenden Unternehmers ergebende Beteiligungsrisken nicht an den Kunden weitergegeben haben sollte (SZ 61/148 = JBl 1988, 723 = RdW 1988, 419 = ÖBA 1989, 901 [Aicher]; ecolex 1991, 605 = ÖBA 1991, 917 [Apathy]; WBl 1994, 273 [Hammerer] = ÖBA 1994, 558 [Apathy]; ÖBA 1995, 51 [Apathy]; ÖBA 1995, 146 [Koziol]). Diese Ansicht wurde im Schrifttum (in den vorher zitierten Glossen und in sonstigen Stellungnahmen [Graf, ecolex 1991, 591 (593 f); Wilhelm, ecolex 1994, 449 (452)]) mit gewichtigen Argumenten kritisiert: Diese lassen sich dahin zusammenfassen, daß die Aufklärungspflicht der Bank schon dann anzunehmen ist, wenn sie - wie es Aicher (aaO) formuliert - „ohne eigenen Nachforschungsaufwand aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung die besondere Risikolage erkennen konnte und nicht davon ausgehen durfte, daß dies auch für den beteiligungswilligen Kreditwerber gilt“; eine andere Sicht des Problems stehe mit den sonst für eine Haftung aus culpa in contrahendo entwickelten Kriterien in Widerspruch.

Berücksichtigt man nun, daß

a.) der „Chef“ der beklagten Partei „private Immobilienfonds von vornherein für problematisch hielt, weil zu hohe Gewinne versprochen werden und gleichzeitig zu hohe Kosten damit verbunden“ seien (ON 53, S. 28),

b.) auch die beklagte Partei davon Kenntnis hatte, daß die finanzielle Situation der Unternehmensgruppe Mitte des Jahres 1984 sehr kritisch war und die drohende Insolvenz lediglich durch eine Stundung fälliger Kreditrückzahlungen seitens der finanzierenden Kreditinstitute - darunter die beklagte Partei - verhindert werden konnte (ON 53, S. 24),

c.) die „Bankenchefs“ - darunter jener der beklagten Partei - ab dem Jahr 1985 „keinen allzu großen Wert mehr darauf legten, zu wissen, aus welchen Quellen verschiedene Konzernbereiche ihre Zahlungen aufbrachten, aber Kenntnis davon hatten, „daß die aufgebrachten Gelder ................ zu nicht unwesentlichen Teilen von Serienanlegern“ - wie zB. dem Kläger - stammten (ON 53, S. 38 f),

d.) die beklagte Partei dennoch weiterhin interessiert war, Kredite zur Finanzierung von Vermögensanlagen über die Seriengesellschaften bereitzustellen, solange sie nur nichts mit dem Vertrieb der Beteiligungsanbote zu tun hatte, jedoch kein Interesse dafür zeigte, wie „die Unternehmungsgruppe“ das Geld aufgebracht hatte, um die im Jahr 1985 fällig gestellten Kredite bis zum Jahr 1987 „zum weitaus überwiegenden Teil ............ zu begleichen“ (ON 53, S. 41), so kann sie die positive Kenntnis von solchen tatsächlichen Verhältnissen, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (ÖBA 1995, 51 [Apathy]), nicht mit Erfolg in Abrede stellen. Die von ihr zu Lasten des Klägers 1988 verfolgte Geschäftspolitik, nichts mehr über die Bonität des Vermögensanlagekonzerns wissen zu wollen, konnte an ihrer Kenntnis über dessen schon vorher praktisch gegebenen Konkursreife nichts mehr ändern. Sollten aber - wie der beklagten Partei bekannt war - die Mittel zur „finanziellen Konsolidierung des Konzerns“ im Wege der Tilgung der sich auf viele 100 Mio Schilling belaufenden Konzernschulden durch verstärkten Verkauf von Hausanteilscheinen aufgebracht werden, so war es so gut wie ausgeschlossen, daß eine solche Konzernkonsolidierung in den Jahren von 1985 bis 1988 - in dieses Jahr fiel die Vermögensanlage des Klägers - bereits hätte eingetreten sein können. Es fehlt nach dem zu beurteilenden Sachverhalt an Anhaltspunkten, die eine Schlußfolgerung dahin zuließen, das von der beklagten Partei schon vor dem Jahr 1988 erworbene Wissen über die enormen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Vermögensanlagekonzerns sei durch die seither eingetretene Entwicklung überholt. Allein die Rückzahlung der von der beklagten Partei 1985 fällig gestellten Kredite bis zum Jahr 1987 rechtfertigt eine solche Annahme - bei Bedachtnahme auf den Gesamtschuldenstand des Konzerns - noch nicht. Bei der Vermögensanlage des Klägers war also auch noch 1988 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß der vom Beteiligungsunternehmen zugesagten und der beklagten Partei in den wesentlichen Belangen auch bekannte Erfolge nicht eintreten werde. Schon deshalb ist der Revision darin zu folgen, daß die beklagte Partei verpflichtet gewesen wäre, ihren Wissensstand in Erfüllung einer bestehenden Aufklärungspflicht preiszugeben. Diese wäre, wie Koziol (ÖBA 1995, 151) zu dem der Entscheidung 8 Ob 649/93 (ÖBA 1995, 146) zugrundeliegenden vergleichbaren Sachverhalt ausführt, auch noch nach der bisherigen „restriktiven“ Rechtsprechung zu bejahen. Es bedarf daher im vorliegenden Fall noch keiner Erörterung, ob die im Schrifttum vorgetragene Kritik eine entsprechende Anpassung der Rechtsprechung zu Fragen der Aufklärungspflicht notwendig machte.

Ist also die Aufklärungspflicht der beklagten Partei gegenüber dem Kläger zu bejahen, hätte sie ihn wegen der durch die erforderliche Wahrung des Bankgeheimnisses hervorgerufenen Pflichtenkollision - soweit bankübliche Auskünfte nicht ausreichend gewesen wären - entweder mit Einwilligung des Beteiligungsunternehmens über ihre Bedenken informieren oder die Finanzierung der Hausanteilscheine unterlassen müssen, hatte die beklagte Partei doch ihre Kenntnis über die bedenkliche Lage der Unternehmensgruppe aufgrund ihres erst im Jahr 1987 weitgehend beendeten Kreditangagements gewonnen (vgl. Koziol, ÖBA 1995, 153 mwN; soweit sich diese Ausführungen bereits auf das Bankwesengesetz beziehen, besteht kein signifikanter Unterschied dieser Rechtslage zu dem im vorliegenden Fall noch maßgeblichen Kreditwesengesetz). Die beklagte Partei hat demnach den Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes so zu stellen, wie er stünde, wäre er von der beklagten Partei pflichtgemäß unter Darlegung deren Wissensstandes über die dieser in der Vergangenheit bekannt gewordenen Situation des Vermögensanlagekonzerns aufgeklärt worden. Dann ist aber wohl die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger, wie der erkennende Senat - in einem vergleichbaren Fall - bereits in 1 Ob 599/93 aussprach (ebenso Graf in ecolex 1994, 744 [745]) vom Vertragsabschluß Abstand genommen hätte.

Die von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung ausgeführte Beweisrüge wurde vom Berufungsgericht weitgehend erledigt. Soweit die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung auf die begehrte Feststellung zurückkommt, ihr „verantwortlicher Leiter“ habe nie davon Kenntnis erlangt, „daß man durch den Verkauf von Hausanteilscheinen finanzielle Mittel aufbringen könnte oder sollte, um Kreditverbindlichkeiten des W*****-Bereiches bei der Beklagten abzudecken“, weicht sie von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt ab, die „Bankenchefs“ hätten gewußt, daß die „aufgebrachten Gelder .......... zu nicht unwesentlichen Teilen von Serienanlegern stammten“. Zum Beweis ihrer Behauptung beruft sich die beklagte Partei jedoch nur „auf die glaubwürdigen und unwidersprochenen Aussagen“ zweier Zeugen, ohne aber konkret aufzuzeigen, weshalb die vom Erstgericht in dieser Frage vorgenommene Beweiswürdigung unrichtig sein soll. Die Beweisrüge ist also insofern gar nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl. zB. Kodek in Rechberger, Komm zur ZPO Rz 8 zu § 471). Gleiches gilt auch für die weiteren begehrten Feststellungen, soweit diese überhaupt einen Bezug auf den Kenntnisstand der beklagten Partei zur wirtschaftlichen Situation des Vermögensanlagekonzerns haben. Es erübrigt sich somit eine Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Überprüfung der erst in der Revisionsbeantwortung ausgeführten Beweisrüge (Kodek in Rechberger aaO Rz 5 zu § 468). Wie aus den schon dargelegten Erwägungen folgt, ist dagegen nicht entscheidungswesentlich, ob Hausanteilscheine in den „achtziger Jahren...... ein gängiges Finanzierungsinstrument waren“ und ob es „im Zeitraum 1987/88“ gegen die „freifinanzierte Bautreuhand-Gruppe keinerlei offene Forderungen“ (der beklagten Partei) mehr gegeben haben soll.

Die Urteile der Vorinstanzen waren daher im Sinne einer Stattgebung des dritten Eventualbegehrens teilweise abzuändern. Weil die Streitteile - wie gezeigt wurde - einen gültigen, jedoch die beklagte Partei wegen Verletzung bestehender Aufklärungspflichten zu Schadenersatz verpflichtenden Kreditvertrag schlossen, konnte auch das Hauptbegehren nicht erfolgreich sein, weil die Schadenersatzpflicht der beklagten Partei die Leistungspflicht des Klägers aus dem Kreditvertrag nicht unmittelbar erlöschen läßt. Ein Begehren, daß die beklagte Partei schuldig sei, den Kläger aus seiner Haftung aus dem Kreditvertrag zu entlassen, wurde nicht gestellt, sodaß die von Graf (ecolex 1994, 744 [745]) vertretene Ansicht, der Finanzierer sei aus dem Titel der Naturalrestitution verpflichtet, eine solche Entlassung vorzunehmen, keiner Erörterung bedarf. Dahingestellt kann auch bleiben, ob das Hauptbegehren allein aus Gründen, die sich - wie das Berufungsgericht andeutet - aus seiner Formulierung ergeben, scheitern müßte. Nicht zu behandeln ist im vorliegenden, auf Feststellung gerichteten Prozeß des Anlegers als Kläger auch die in der Revision behandelte bereicherungsrechtliche Problematik.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 2 und 50 ZPO. Der Schriftsatz des Klägers vom 10.Juni 1991 (ON 11) war bloß gemäß TP I.1.I. a und f RATG zu honorieren. Eine gesonderte Bewertung der Eventualbegehren erfolgte nicht. Der Kostenberechnung war daher die Bewertung des Hauptbegehrens zugrundezulegen. Das erfolgreiche Eventualbegehren betraf denselben Streitgegenstand und ist auch in seiner Wirkung ähnlich, als wäre dem Hauptbegehren stattgegeben worden. Wenn auch der Kläger nur mit seinem dritten Eventualbegehren obsiegte, so war dennoch keine Kostenteilung vorzunehmen. Der Verfahrensaufwand wäre nämlich nur um wesentlich geringer gewesen, hätte der Kläger von Anfang an nur das schließlich erfolgreiche Begehren erhoben. Auch dann wären jene Tatsachen zu klären gewesen, die den Gegenstand des Beweisverfahrens bildeten (inhaltliche Gestaltung der Beteiligung und des Kredites, Einzelheiten der Geschäftsabschlüsse, Geschäftsbeziehungen zwischen der beklagten Partei und dem Vermögensanlagekonzern, Wissensstand der beklagten Partei über dessen wirtschaftliche Situation im Verlauf der Zeit). Ergibt aber die Beurteilung des gesamten Verfahrensverlaufs, daß praktisch die gleichen Kosten erwachsen wären, hätte der Kläger von dem abgewiesenen Begehren Abstand gelassen, so fehlt es an besonderen, durch das erfolglos gebliebene Einschreiten verursachten Kosten (vgl zu diesem Gesichtspunkt für die Kostentragung: M.Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 207).

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