OGH 7Ob546/93

OGH7Ob546/9330.6.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****bank, ***** vertreten durch Dr.Arnold Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft in Wien, und der der klagenden Partei beigetretenen Nebenintervenientin I*****gesellschaft mbH & Co *****, vertreten durch Dr.Walter Aichinger, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Erich L*****, vertreten durch Dr.Herbert Pflanzl und Dr.Ägidius Horvatits, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 555.530 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 13.Jänner 1993, GZ 1 R 261/92-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.August 1992, GZ 14 Cg 236/90-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 19.231,20 (darin enthalten S 3.205,20 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die - zu der in Salzburg ansässigen Unternehmensgruppe "W*****" gehörende - Nebenintervenientin (kurz: Firma I*****) bot Hausanteilscheine als sichere Vermögensanlage an. In ihrer Werbung dafür wies sie darauf hin, daß ihr Immobilien-Fonds aus breitgestreutem, geldlastenfreiem Immobilienvermögen bestehe, ausschließlich mit Eigenkapital angeschafft worden sei und wirksamen Kontrollen unterliege. Den Zeichnern werde die Rechtsstellung eines Gesellschafters einer OHG verschafft. Mit der Beteiligung an einem lastenfreien Immobilienvermögens sei für die Anleger keinerlei Haftungsrisiko gegeben, weil ein Konkurs unmöglich sei. Nach den Geschäftsbedingungen der Firma I***** war der Hausanteilschein eine Urkunde über einen Anteil an der von der C***** AG (kurz: Firma C*****) zu haltenden Beteiligung an der Firma I*****. Vertrieben wurden die Hausanteilscheine von der ebenfalls zu der genannten Unternehmensgruppe gehörenden IV***** (kurz: Firma IV*****).

Die für die Firma IV***** tätige freie Mitarbeiterin Johanna D***** bot dem Beklagten im Herbst 1987 Hausanteilscheine zum Kauf an. Sie wies darauf hin, daß diese Beteiligung für den Anleger keinerlei Risken bedeute, weil die Firma I***** wegen ihres unbelasteten Vermögens nicht in Konkurs gehen könne, und machte sich auch erbötig, Kredite zum Erwerb der Hausanteilscheine zu vermitteln. Sie rechnete dem Beklagten vor, daß er unter der Annahme einer persönlichen Steuerbelastung von 55 % beim Kauf von Hausanteilscheinen mit der Vertragssumme von S 500.000 und einer Laufzeit von zehn Jahren und bei Aufnahme eines Kredites von S 562.500 im Jahr S 24.910 Steuer ersparen könne; von der Firma I***** würden vierteljährlich S 7.500 auf das Girokonto gezahlt. Der Beklagte müsse - durch Einzugsauftrag - monatlich nur S 1.000 persönlich an die finanzierende Bank zahlen. Für eine abzuschließende Lebensversicherung mit der Vertragssumme in der Höhe des Kreditbetrages müsse er im Jahr S 15.296 Prämie zahlen. Diese Lebensversicherung würde bei Vertragsende mit dem Betrag von S

193.500 ausgezahlt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Saldo auf dem Kreditkonto auf S 498.266 verringert, sodaß noch ein Restkredit von S

304.766 offen sei. Nach Rückkauf der Hausanteilscheine mit dem Betrag von S 750.000 verbleibe dem Beklagten ein Vermögen von S 445.234 als Überschuß und damit eine effektive Verzinsung von 20,5 %. Der Beklagte hatte damals ein monatliches Einkommen von ca. S 27.800, war jedoch wegen eines Hausbaues größere finanzielle Verpflichtungen eingegangen; er ließ sich wegen der angepriesenen Vorteile zum Kauf von Hausanteilscheinen überreden, wobei die Finanzierung im Wege eines Kredites des R***** (R*****) vorgesehen war. Zu diesem Zwecke unterfertigte er am 12.11.1987 folgende Unterlagen:

Einen Zeichnungsschein, einen Abbuchungsauftrag betreffend sein Gehaltskonto über den Betrag von S 1.000 zugunsten des R*****, einen an die A***** Versicherungs AG gerichteten Antrag auf Kapitalversicherung mit Gewinnbeteiligung über eine Versicherungssumme von S 560.000 im Ablebensfall, S 140.000 im Erlebensfall mit Laufzeit von 10 Jahren und Verpfändung an die R*****, einen an den R***** gerichteten Antrag auf Abschluß eines Kreditvertrages sowie Kontoeröffnungsanträge und weitere zur Sicherung des Kredites erforderliche Urkunden. Der an die Firma C***** gerichtete Zeichnungsschein enthielt das Anbot des Beklagten, Hausanteilscheine im Nominale von S 500.000 zum Ausgabepreis von S 515.000 zu zeichnen; weitere Ausführungen im Zeichnungsschein lauten wie folgt: "Ich wünsche vierteljährliche Auszahlung von S 7.500 auf das Konto bei der R*****. Außer der Verpflichtung zur Zahlung des Ausgabepreises übernehme ich weder gegenüber der Firma C***** noch gegenüber Dritten Verpflichtungen, Haftungen oder Mithaftungen. Ich erkläre, daß seitens des Beraters oder sonst eines Vertreters keine über die schriftlichen Verträge hinausgehenden Zusagen gemacht wurden".

Die Firma IV***** nahm im Zuge der Beschaffung von Krediten an ihre Kunden auch mit der Klägerin Kontakt auf, welche sie über sämtliche Vertragsbedingungen der zur genannten Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen informierte. Die Klägerin erhielt auch Kenntnis von der grundsätzlichen Vorgangsweise, daß Kreditnehmer monatlich nur geringe Summen bar einzahlen und die restlichen Zahlungen zur Deckung der laufenden Zinsen und Spesen von der Firma I***** und vom Finanzamt aus den Steuervorteilen geleistet werden sollen; ferner wurden ihr als Sicherungsmittel die Vinkulierung der Lebensversicherungspolizzen und die Verpfändung der Hausanteilscheine genannt. Die Klägerin sagte grundsätzlich die Finanzierung des Erwerbes von Hausanteilscheinen durch Kreditnehmer mit ausreichender Bonität zu und übergab der Firma IV***** alle für solche Kreditvergaben nötigen Formulare.

Bei der Bearbeitung der Vertragsanbote des Beklagten entschloß sich die Firma IV*****, den Kreditantrag nicht - wie vorgesehen - beim R***** sondern bei der Klägerin einzureichen. Die Klägerin übersandte darauf der Firma IV***** folgende Unterlagen zur Unterfertigung durch den Beklagten:

Einen Antrag auf Abschluß eines Hypo-Schnellkredites, einen Kontoeröffnungsauftrag, einen Abbuchungsauftrag für die laufenden Zinsenzahlungen sowie den Überweisungsauftrag an die Firma C*****. Der Beklagte, dem es gleichgültig war, von welcher Bank er den Kredit erhält, unterfertigte alle diese Unterlagen. Einen direkten Kontakt zur Klägerin hatte er nie. Der Antrag auf Abschluß eines Hypo-Schnellkredits enthielt folgende Angaben: Die Kreditsumme von S 562.500, der Verwendungszweck Kauf der Hausanteilscheine im Nominale von S 500.000, den Zinssatz von 7,5 % zuzüglich Kreditprovision von 1,5 % jeweils p.a. sowie die Endfälligkeit 31.12.1997. Im weiteren Text enthält dieser Antrag folgende Ausführungen: "Bei vereinbarungsgemäßer Kreditrückzahlung ergibt sich aufgrund der vorliegenden Konditionen eine Gesamtbelastung von S 1.071.900 (abzüglich Ausschüttungen aus Hausanteilscheinen und Steuervorteil)".

Weiters ist darin folgende "Vereinbarung" angeführt:

"Zur Abdeckung der anfallenden Zinsen sowie für Spesenbeitrag sind derzeit monatlich S 4.245 einzuzahlen. Des weiteren sind sämtliche Auszahlungen, bedingt durch die Zeichnung bzw des Erwerbes an Hausanteilscheinen auf das Girokonto Nr. ....... zu überweisen".

Als Sicherheiten wurden angeführt: "Verpfändung Hausanteilschein Nominale S 500.000; Vormerkung einer Er- und Ablebensversicherung, VS 562.500".

Den Abbuchungsauftrag für die monatlichen Zahlungen an die Klägerin hatte der Beklagte mit S 1.000 begrenzt. Dieser wurde über die Firma IV***** an die Klägerin weitergeleitet; die Klägerin war damit einverstanden, daß damit nicht die gesamten monatlichen Zinsen, sondern nur der durch die Gewinnauszahlungen nicht gedeckte Teil abgesichert war.

Am 17.12.1987 überwies die Klägerin die Kreditvaluta von S 515.000 an die Firma C*****. Ab 4.1.1988 zahlte der Beklagte im Wege des Abbuchungsauftrages monatlich S 1.000 an die Klägerin. Bis zum 5.7.1989 erfolgten auch die Überweisungen der Firma I***** an die Klägerin. Da der Beklagte den nach Einstellung dieser Gewinnausschüttungen durch die Firma I***** aufgelaufenen Rückstand trotz Androhung des Terminverlustes nicht beglich und außerdem mit der Lebensversicherungsprämie in Rückstand geraten war, stellte die Klägerin den Kredit am 5.6.1990 fällig.

Der Beklagte war bei Unterfertigung des Zeichnungsscheines der Meinung, daß er monatlich nur S 1.000 sowie die Lebensversicherungsprämie aus eigenem zahle müsse und daß die restliche Kreditrückzahlung durch die Ausschüttungen der Firma I***** und durch den späteren Rückkauf der Anteilsscheine abgedeckt werde. Aufgrund der Schilderungen Johanna D***** und der von ihr vorgelegten Prospekte war er auch der Meinung, daß ihn ein darüber hinausgehendes Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme aus dem Kredit keineswegs treffen könnte. Nach seinen damaligen Vermögensverhältnissen war er nicht in der Lage, den monatlichen Zinsenaufwand zur Gänze abzudecken, geschweige denn, das Kapital aus eigenem zurückzuzahlen. Falls er das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme erkannt hätte, hätte er die Hausanteilscheine nicht erworben und den Kredit bei der Klägerin nicht aufgenommen.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Zahlung des Betrages von S

555.630 samt 10 % Sollzinsen, 4 % Überziehungszinsen, 1,5 % Kreditprovision und 14 % Zinseszinsen seit 7.7.1990. Sie habe den Kredit am 5.6.1990 aufgekündigt, weil der Beklagte seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen sei. Nach der letzten Überweisung durch die Firma I***** habe sie den Beklagten darauf aufmerksam gemacht, daß bei Beibehaltung der bisherigen monatlichen Überweisung durch den Beklagten von S 1.000 die vertraglichen Zinsen nicht abgedeckt werden können. Außerdem habe sie den Kläger darauf hingewiesen, daß er mit der Lebensversicherungsprämie in Rückstand geraten sei. Der Beklagte sei deshalb aufgefordert worden, den Rückstand abzudecken und die Versicherungsprämie zu zahlen; dabei sei ihm der Terminsverlust angedroht worden. Da der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei die Kündigung des Kredites ordnungsgemäß erfolgt. Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zur Firma I***** könne der Beklagte gegen die Kreditforderung nicht erheben. Kreditvertrag und Kauf der Hausanteilscheine bildeten keine wirtschaftliche Einheit. Außerdem sei der Einwendungsdurchgriff des § 18 KSchG auf den Erwerb risikobehafteter Beteiligungen nicht analog anwendbar. Es treffe auch nicht zu, daß die Klägerin bestehende vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe. Von Schwierigkeiten der Firma I***** habe die Klägerin erst anläßlich der Einstellung der vierteljährlichen Gewinnausschüttungen Kenntnis erlangt.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Nach den Zusicherungen Johanna D***** beim Erwerb der Hausanteilscheine sei mit dieser Beeiligung keinerlei Risiko eingegangen worden. Die regelmäßigen Gewinnausschüttungen seien als sicher hingestellt worden. Nach dem Ablauf der Beteiligungszeit hätte dem Beklagten ein Betrag von S 750.000 ausgezahlt werden sollen. Außerdem sei in ihm der Eindruck erweckt worden, daß er sich an einem Unternehmen beteiligt, dessen Unternehmensgegenstand nur die geldlastenfreie Anschaffung von Liegenschaften sei. Nunmehr habe sich herausgestellt, daß die Firma I***** auch Darlehen ausgegeben habe. Schließlich habe er eine Beteiligung an einer OHG gezeichnet; die ausgegebenen Urkunden verbrieften jedoch eine Beteiligung an einer KG. Der Beklagte habe daher über den Gegenstand der Beteiligung geirrt. Diesen Irrtum habe die Firma I***** durch ihre Beraterin veranlaßt. Die Anfechtung des Beteiligungsverhältnisses könne aber in analoger Anwendung des § 18 KSchG auch der Klägerin als Finanziererin dieser Beteiligung entgegengehalten werden, weil Finanzierungsvertrag und Beteiligungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bildeten. In beiden Verträgen sei jeweils auf den anderen Vertrag Bezug genommen worden; außerdem sei sichergestellt gewesen, daß der Kreditbetrag ausschließlich zur Finanzierung der Beteiligung verwendet werden kann. Schließlich habe sich der Beklagte verpflichten müssen, sämtliche ihm zustehenden Ansprüche aus den Hausanteilscheinen der Klägerin abzutreten. Der Beklagte habe auf die Auswahl des Kreditgebers keinen Einfluß genommen. Dem Hausanteilschein sei eine besondere Bedeutung beigemessen worden. Die Klägerin habe auch vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, weil schon Mitte des Jahres 1987 Zweifel an der Seriosität der Seriengesellschaften bestanden hätten. Die Klägerin hätte den Beklagten daher auf das mit dem Erwerb der Anteilscheine verbundene Risiko hinweisen müssen. Mangels Willensübereinstimmung sei zwischen den Streitteilen aber auch kein Kreditvertrag zustande gekommen. Der Beklagte sei immer davon ausgegangen, daß seine Verpflichtung im Rahmen des Kreditvertrages ausschließlich darin bestehe, monatlich S 1.000 zu zahlen. Die übrigen Zahlungen wären nach den Erklärungen D*****s ausschließlich durch die Firma I***** sowie durch Steuerrückvergütungen abzudecken gewesen. Die Zusagen dieser Beraterin müsse sich die Klägerin zurechnen lassen. Aus dem Titel der Bereicherung aber könne die Klägerin vom Beklagten nur den Anspruch des Beklagten gegen die Firma I***** fordern.

Die der Klägerin beigetretene Nebenintervenientin trug vor, daß sie mit dem Vertrieb von Beteiligungen nicht befaßt gewesen sei. Die Irrtumseinrede des Beklagten sei schon deshalb nicht berechtigt, weil sich der Beklagte nicht an ihrem Unternehmen beteiligt habe, sondern ausschließlich mit der Firma C***** in Vertragsbeziehung gestanden sei.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Der zwischen den Streitteilen zustandegekommen Kreditvertrag bilde mit dem Beteiligungsvertrag keine Einheit. Selbst wenn der Beklagte den Beteiligungsvertrag mit Erfolg anfechten könnte, würde der Kreditvertrag davon nicht berührt. Die Klägerin habe keinerlei Garantien betreffend die Bonität der Firma I***** übernommen.

Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. In Übereinstimmung mit jüngster Rechtsprechung und überwiegender Lehre, daß bei der Drittfinanzierung risikobehafteter Beteiligungen der Anleger dem finanzierenden Kreditinstitut keine Einwendungen aus dem finanzierten Geschäft in analoger Anwendung des § 18 KSchG entgegenhalten könne, halte der Beklagte diesen Einwendungsdurchgriff mit seiner Berufung auch nicht mehr aufrecht. Von Bedeutung sei hier aber, daß die Firma IV***** als Verhandlungsgehilfin der Klägerin fungiert habe. Die Klägerin habe dieser gegenüber nicht nur die grundsätzliche Bereitschaft erklärt, Kreditverträge zur Finanzierung von Hausanteilscheinankäufen positiv zu erledigen; es seien auch Art der Rückzahlung und Besicherung der Kredite besprochen worden. Die Klägerin habe deshalb der Firma IV***** auch alle für den Abschluß des Geschäfts nötigen Formulare zur Verfügung gestellt. Sie müsse sich daher auch das Verhalten der Werber der Firma IV***** beim Abschluß des Kreditvertrages zurechnen lassen. Darüber hinaus seien aber die Firma IV***** und ihre Werber als Verhandlungsgehilfen der Klägerin auch ermächtigt gewesen, die Kreditanträge der Kunden entgegenzunehmen (Empfangsboteneigenschaft). Die Erklärungen an solche Empfangsboten gingen aber dem Geschäftsherrn so zu, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurden. Wurden schriftliche Anträge mündlich ergänzt, so gelte der aus schriftlichen und mündlichen Erklärungen zusammengesetzte Antrag dem Vertragspartner in dieser Gesamtheit zugekommen. Der schriftliche Kreditantrag des Beklagten habe dahin gelautet, daß die Klägerin dem Beklagten einen Kredit von S 562.500 gewährt und daß zur Abdeckung der Zinsen und Spesen monatlich S 4.245 einzuzahlen seien. Davon abweichend habe der Beklagte Johanna D***** aufgrund deren Zusagen aber auch erklärt, daß er aus eigenem nur monatliche Zahlungen von S 1.000 leistet, die restlichen Zinsen aber von der Firma I***** gezahlt werden sollen. An diesem Anbot des Beklagten habe sich auch durch den von der Firma IV***** veranlaßten Wechsel in der Person des Kreditgebers nichts geändert, weil die zwischen Johanna D***** und dem Beklagten getroffenen Vereinbarungen nicht rückgängig gemacht worden seien. Da die Firma IV***** nur das schriftliche Anbot des Beklagten an die Klägerin weitergeleitet habe, decke sich deren Annahme des schriftlichen Anbotes nicht mit dem wahren Anbot des Beklagten, weshalb Dissens vorliege. Sei aber kein Kreditvertrag zustandegekommen, so habe die Klägerin auch keinen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung des Kredits. Wäre der Kreditvertrag aber zustandegekommen, könnte ihn der Beklagte erfolgreich wegen Irrtums anfechten. Der Irrtum des Beklagten sei nicht bloß im Inhalt des Beteiligungsgeschäftes gelegen. Damit, daß er bei Abschluß des Kreditvertrages der Meinung gewesen sei, monatlich nur S 1.000 zurückzahlen zu müssen und vom Risiko einer darüber hinausgehenden persönlichen Inanspruchnahme nicht betroffen sei, beziehe sich der Irrtum jedenfalls auch auf den Inhalt des Kreditvertrages. Dieser Irrtum sei als wesentlicher Geschäftsirrtum zu qualifizieren, weil der Beklagte das Geschäft sonst nicht abgeschlossen hätte. Dieser Irrtum sei vom Verhandlungsgehilfen der Klägerin veranlaßt worden, welcher nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB sei. Den Irrtum müsse sich die Klägerin auch dann entgegenhalten lassen, wenn sie von der Irreführung durch ihren Verhandlungegehilfen keine Kenntnis gehabt hat. Eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung sei hier nicht möglich, weil die auf den Kreditvertrag gegründete Klage nicht ohne weiteres in eine Kondiktionsklage umgedeutet werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.

Den Ausführungen in der Revision, der Kreditvertrag sei allein durch die Annahme des vom Beklagten am 14.12.1987 gestellten schriftlichen Anbotes auf Gewährung des Kredites zustande gekommen und er stehe in keinerlei Zusammenhang mit den Zusagen über die Rückzahlungsmodalitäten aus Anlaß der Vertragsgespräche über den Erwerb der Hausanteilscheine, kann nicht beigepflichtet werden. Gewiß war zunächst nicht die Kreditaufnahme bei der Klägerin vorgesehen; die Firma IV*****entschloß sich erst nach Abschluß der Vertragsgespräche und Unterfertigung sämtlicher Vertragsurkunden durch den Beklagten, die für den Kreditvertrag vorgesehenen Unterlagen nicht beim R***** ( R*****) sondern bei der Klägerin einzureichen. Daraus ergibt sich aber noch nicht, daß der Beklagte das Anbot zum Abschluß eines Kreditvertrages an die Klägerin unabhängig von den vorangegangenen Vertragsgesprächen gemacht hätte. Die Klägerin trat nicht etwa direkt, sondern über die Firma IV***** an den Beklagten heran, dieses Anbot sowie die weiteren für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Urkunden zu unterfertigen. Dem Beklagten gegenüber mußte dieses Vorgehen als bloßer Wechsel in der Person des Vertragspartners bei sonst gleichem Inhalt des Kreditvertrages erscheinen. Die Klägerin, welche sich bei der Übermittlung der für den Vertragsabschluß erforderlichen Urkunden der Firma IV***** bediente, muß sich daher auch zurechnen lassen, daß die Firma IV***** dem Beklagten nicht erklärt hat, daß der mit der Klägerin abzuschließende Kreditvertrag einen anderen Inhalt haben soll und alle vorangegangenen mündlichen Erklärungen über den Inhalt des Kreditvertrages (die Rückzahlungsmodalitäten) im Rahmen dieses Vertrages nicht gelten sollen. Auf die zeitliche Abfolge dieser Erklärungen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr entscheidend an.

Nach der hiefür maßgebenden Verkehrsauffassung (Koziol-Welser9 I 182; Rummel, Probleme der gewillkürten Schriftform, JBl 1980, 236 ff [243]) waren die Firma IV***** und die für sie tätigen Personen bei der Unterfertigung des an die Klägerin gerichteten Kreditantrages aus der Sicht des Beklagten (zur Maßgeblichkeit dessen Horizonts; JBl 1989, 107) als Empfangsboten der Klägerin anzusehen, hatte diese doch dessen Willenserklärung für die Klägerin entgegenzunehmen. Ist die Erklärung gegenüber einem Boten des Empfängers abgegeben worden, so ist sie damit schon dem Empfänger zugegangen; in diesem Fall trägt der Empfänger das Risiko, wenn der Bote die Erklärung verstümmelt (Koziol-Welser aaO 96 mit Judikaturhinweisen). Unter diesen Umständen ist aber auch bei der Annahme Vorsicht geboten, daß eine solche Person durch einen deutlichen Hinweis zum Erklärungsboten des Dritten gemacht werden soll (Rummel aaO). Die Klausel in dem von der Klägerin formulierten Kreditanbot, wonach Erklärungen und Vereinbarungen, die dieses Anbot ergänzen, ändern oder aufheben, der Schriftform bedürfen, auf welche sich die Klägerin erstmals in der Revision beruft (der Inhalt dieses Punktes 5 lit f der Geschäftsbedingungen der Klägerin wurde vom Erstgericht auch nicht überschießend festgestellt), ist im vorliegenden Fall bei dieser Beurteilung als unzulässige Neuerung nicht näher zu beurteilen. Für die Klägerin wäre aber auch im Falle der Berufung auf die Schriftformklausel nichts zu gewinnen gewesen: Will der Geschäftsherr, welcher im Wege eines Verhandlungsgehilfen mit Empfangsboteneigenschaft an potentielle Kunden herantritt, mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text des Antragsformulares ausschließen, so muß er das durch einen auffallenden Aufdruck klarstellen (SZ 48/52). Im vorliegenden Fall wurde diesem Erfordernis mit den kleingedruckten Geschäftsbedingungen aber nicht Rechnung getragen. Demnach liegen hier keine Anhaltspunkte vor, wonach die Firma IV***** und die für sie tätigen Personen - entgegen der Verkehrsauffassung - nicht als Empfangsboten der Klägerin anzusehen waren.

Wie der Oberste Gerichtshof in einem Fall des drittfinanzierten Erwerbes einer Vermögensanlage bereits ausgesprochen hat, können die auf das Kreditgeschäft bezogenen Erklärungen über den Rückzahlungsmodus der als Vertragsvermittler eingeschrittenen Werber erheblich sein (ecolex 1991, 605 = BA 1991, 917). Im vorliegenden Fall waren zwar die Firma IV***** und deren Leute von der Klägerin nicht bevollmächtigt, besondere, vom schriftlichen Anbot abweichende Vereinbarungen mit dem Beklagten über die Rückzahlung des Kredites zu treffen. Eine rechtsgeschäftliche Bindung der Klägerin an solche Erklärungen konnte daher nicht eintreten. Die von der Verhandlungsgehilfin der Klägerin abgegebenen Erklärungen über den Rückzahlungsmodus sind aber notwendigerweise Inhalt des vom Beklagten an die Klägerin gerichteten Anbots auf Abschluß des Kreditvertrages geworden: Ist die Verhandlungsgehilfin der Klägerin aber auch als deren Empfangsbotin tätig gewesen, dann gilt das Offert des Beklagten schon mit der Entgegennahme durch diese Botin als der Klägerin zugegangen; die nur den schriftlichen Teil des Anbots des Beklagten umfassende Annahmeerklärung der Klägerin ist mit dem Anbot des Beklagten nicht deckungsgleich. Wegen dieses Dissenses konnte somit kein Kreditvertrag zustandekommen. Eine Annahme dieser als neues Offert der Klägerin zu wertenden Erklärung durch den Beklagten ist aber nicht anzunehmen, weil der Beklagte in diese Richtung nicht tätig wurde und die Klägerin aus seinem Stillschweigen nicht dessen Annahmeerklärung erschließen durfte (SZ 55/75; SZ 57/94; vgl RdW 1987, 53; vgl auch Graf, Neues zur drittfinanzierten Vermögensanlage, ecolex 1991, 591 ff [595]; Rummel aaO 243 f; Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 4 zu § 884). Der Mangel der Willensübereinstimmung zwischen den Sreitteilen ergibt sich im vorliegenden Fall daraus, daß die Klägerin die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten von Gewinnausschüttungen der Nebenintervenientin unabhängig gestalten wollte, wogegen der Beklagte monatlich aus eigenem nur S 1.000 zahlen wollte und nach seinem Willen die übrige Kreditrückzahlung ausschließlich durch die Gewinnausschüttungen der Firma I***** und durch den späteren Rückkauf der Anteilscheine abgedeckt werden sollten, ohne das Insolvenzrisiko des Hausanteilscheinsunternehmens tragen zu müssen. Daß der Beklagte die Kreditgewährung durch die Klägerin "mit Kreditvertrag" außer Streit gestellt hat, hindert nicht die Berücksichtigung des vorliegenden Dissenses im Prozeß, weil er sich auf diesen ausdrücklichen berufen hat.

Auf Fragen der Irrtumsanfechtung muß nicht mehr eingegangen werden. Die im Zusammenhang damit in der Revision gerügten Feststellungsmängel sind für die vorliegende Entscheidung nicht wesentlich.

Die Klägerin hat sich im Verfahren erster Instanz ausdrücklich nur auf den Kreditvertrag als Grundlage der geltend gemachten Forderung berufen. Auf eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung ist die Klage nicht gestützt. Die im Zusammenhang damit gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt somit nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

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