1 Ob 528/92 | OGH | 19.02.1992 |
Veröff: RZ 1993/25 S 77 |
1 Ob 569/93 | OGH | 25.08.1993 |
Veröff: NZ 1994,111 |
8 Ob 3/02b | OGH | 13.06.2002 |
Auch; Beisatz: Alleine schon die auf Dauer angelegte Tätigkeit des Gerichtes im Rahmen der Überwachung des Separationkurators rechtfertigt es, das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Separationskurators auch amtswegig zu überprüfen. Dass die Bestellung selbst nur über Antrag zu erfolgen hat, ändert daran nichts. Unabhängig von sonstigen Änderungen, die die amtswegige "Entziehung" solcher Leistungen rechtfertigen können, muss im Rahmen der Nachlassseparation der Nachlassgläubiger jedenfalls damit rechnen, dass regelmäßig überprüft wird, ob er bei der Geltendmachung seiner Forderung entsprechend "betriebsam" ist. Rechtfertigt doch nur dieser Umstand die weitere Aufrechterhaltung der Nachlassseparation. (T1) |
8 Ob 244/02v | OGH | 20.03.2003 |
Vgl auch |
1 Ob 108/13h | OGH | 21.11.2013 |
Auch |
3 Ob 84/18a | OGH | 23.05.2018 |
Auch; Nur: Die Nachlassseperation ist deshalb grundsätzlich solange aufrechtzuerhalten, bis die Forderungen der Verlassenschaftsgläubiger befriedigt oder sichergestellt sind. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920219_OGH0002_0010OB00528_9200000_002
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