OGH 1Ob569/93

OGH1Ob569/9325.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. I. Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 14. April 1988 verstorbenen, zuletzt in St***** wohnhaft gewesenen Pensionisten Engelbert T***** infolge Revisionsrekurses des Separationsgläubigers Dkfm. Dr. Engelbert T*****, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt/P., gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 31. März 1993, GZ R 691/92-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Aussee vom 8. August 1992, GZ A 1021/92-55, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluß des Bezirksgerichts Gröbming vom 8.7.1988 wurde „aufgrund der bescheinigten Nachlaßforderung“ des erbl. Sohns die Absonderung des Nachlasses vom Vermögen des erbserklärten Erben bewilligt und im Lastenblatt der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaft angemerkt. Mit Einantwortungsurkunde vom 12.10.1988 wurde der Nachlaß dem letztwillig berufenen Alleinerben aufgrund dessen unbedingter Erbserklärung zur Gänze eingeantwortet.

Am 20.7.1992 beantragte der Erbe unter Vorlage von Ausfertigungen der Urteile des Kreisgerichtes Leoben vom 18.8.1989 und des Oberlandesgerichtes Graz vom 12.12.1991 sowie des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 23.4.1992 die Aufhebung der Nachlaßseparation.

Das Erstgericht hob in Stattgebung dieses Antrags die Nachlaßabsonderung auf, enthob den Separationskurator seines Amts und ordnete die Löschung der Anmerkung der Nachlaßabsonderung im Grundbuch sowie die Verständigung einer Sparkasse von der Aufhebung der Versagung der Ermächtigung des Erben zur Verfügung über näher bezeichnete Konten an.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 50.000,- - S übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Es führte aus, durch die Nachlaßabsonderung bleibe das Nachlaßvermögen im Interesse des Gläubigers grundsätzlich auch noch nach der Einantwortung vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt. Die Separation sei unter anderem dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Sie diene nicht etwa der Sicherung beliebiger Ansprüche, sondern nur der ausreichend bescheinigten obligatorischen Forderung des Gläubigers. Sei der Bestand einer solchen Forderung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Separationsantrag noch hinreichend bescheinigt gewesen, so treffe dies nun nicht mehr zu. Wohl habe sich der Separationsgläubiger um die Durchsetzung seiner Forderung bemüht, doch sei deren Bestand vom Kreisgericht Leoben mit Urteil vom 18.8.1989 verneint und das Klagebegehren, der Erbe sei schuldig, dem Separationsgläubiger den Betrag von 620.720,70 S s.A. zu bezahlen, abgewiesen worden; dieses Urteil sei nach Ausschöpfung des Instanzenzuges in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht habe damit zu Recht die Voraussetzungen für den Fortbestand der Nachlaßseparation verneint. Daran könnten auch die weitwendigen, die Ergebnisse der bisher abgeführten Verfahren mißachtenden Ausführungen des Separationsgläubigers nichts ändern. Der strafgerichtlichen Verfolgung im Rechtsmittel genannter Richter komme die Qualifikation einer Anspruchsbescheinigung im Sinne des § 812 ABGB jedenfalls nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Separationsgläubiger erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil zur Frage, ob die Separation aufzuheben sei, wenn die dadurch gesicherte Forderung des Nachlaßgläubigers nicht mehr als bescheinigt anzusehen ist, soweit überblickbar, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt, das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 19.2.1992, 1 Ob 528/92, ausgeprochen hat, ist die Nachlaßseparation - auch über die Einantwortung hinaus - solange aufrecht zu erhalten, bis die Forderungen des Separationsgläubigers befriedigt oder sichergestellt sind; nur wenn die Vorkehrung zu Unrecht bewilligt worden wäre oder der Gläubiger den Erben als persönlichen Schuldner akzeptieren sollte, wäre die Separation schon früher aufzuheben. Der Erbe wird von den Lasten einer allzu lang währenden Nachlaßabsonderung auch dadurch geschützt, daß der Gläubiger zur Betriebsamkeit verpflichtet ist und sich deshalb selbst um die Durchsetzung seiner - gesicherten - Forderung bemühen muß (SZ 49/149 ua; Welser in Rummel, ABGB2 § 812 Rz 25); bei Untätigkeit des Gläubigers kann der Erbe gleichfalls die Aufhebung der Separation verlangen.

Umso mehr muß ihm dieses Recht aber dann zugebilligt werden, wenn sich der Absonderungsgläubiger zwar um die Durchsetzung der Forderung bemüht hat, ihm diese aber rechtskräftig aberkannt worden ist. Da damit die wesentlichste Voraussetzung für die Bewilligung der Nachlaßabsonderung - die ausreichende Bescheinigung jener Forderung, zu deren Sicherung die Vorkehrung angeordnet wurde (Eccher in Schwimann, ABGB § 812 Rz 7 mwN) - wegfiel, ist diese Maßnahme von Amts wegen bzw. - wie hier - auf Antrag des Erben aufzuheben (Welser aaO Rz 28 mwN). Soweit sich der Separationsgläubiger auf die von ihm gegen Richter, die in dem Verfahren entschieden hatten, in dem seine Forderung aberkannt wurde, nach Zurücklegung der Strafanzeigen durch den öffentlichen Ankläger (§ 90 StPO) gestellten Subsidiaranträge beruft, hat ihm schon das Gericht zweiter Instanz zu Recht beschieden, daß er damit seine Forderung keinesfalls ausreichend bescheinigt hat; die Gründe, die er darin - wie auch wieder im Revisionsrekurs - ins Treffen führt, wurden bereits in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als nicht stichhältig erkannt (3 Ob 518/90; 1 Ob 575/91; 1 Ob 623/92 ua).

Dem Revisionsrekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.

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