OGH 1Ob526/85 (RS0048036)

OGH1Ob526/8527.2.1985

Rechtssatz

Sind die bei der Ausübung des Besuchsrechts auftretenden Irritationen des Kindes allein auf Spannungen zwischen den Eltern zurückzuführen, wie sie häufig nach der Zerstörung der Ehe zu beobachten sind, ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. Das mag zwar den Eltern vielfach schwer fallen, doch ist dieses Verhaltensgebot gerade nach der Vernichtung der Ehe für das richtig verstandene Kindeswohl, seine Charakterbildung und sein seelisches Gleichgewicht nach gesicherter Erkenntnis von besonderer Bedeutung.

Normen

ABGB §148 A

1 Ob 526/85OGH27.02.1985
8 Ob 695/86OGH12.03.1987
5 Ob 536/87OGH07.04.1987
5 Ob 581/87OGH20.10.1987
1 Ob 533/88OGH16.03.1988
8 Ob 568/88OGH26.05.1988

Auch

1 Ob 611/89OGH05.07.1989

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 533/88

7 Ob 619/89OGH06.07.1989

Auch

1 Ob 653/90OGH12.09.1990

Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 533/88

8 Ob 596/91OGH29.08.1991

Vgl auch

1 Ob 504/95OGH10.01.1995
1 Ob 96/97tOGH27.08.1997

Auch; Beisatz: Irritationen dieser Art können grundsätzlich nicht zu einer Untersagung des Besuchsrechts führen. (T1)

9 Ob 201/02bOGH04.09.2002

nur: Sind die bei der Ausübung des Besuchsrechts auftretenden Irritationen des Kindes allein auf Spannungen zwischen den Eltern zurückzuführen, wie sie häufig nach der Zerstörung der Ehe zu beobachten sind, ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. (T2)

6 Ob 171/05yOGH25.08.2005

Auch; Beisatz: Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf die Besuche des nicht obsorgeberechtigten Elternteils vorzubereiten und die Kontakte mit ihm sodann unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten. (T3)

4 Ob 8/11xOGH12.04.2011

Vgl auch; Beisatz: Verletzt ein Elternteil schuldhaft die sich aus § 145b ABGB ergebenden Pflichten und beeinträchtigt er dadurch die Eltern‑Kind‑Beziehung des anderen, können sich Schadenersatzansprüche ergeben. (T4); Veröff: SZ 2011/48

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00526_8500000_001

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