Rechtssatz
Soweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Nachlaßabhandlungsjurisdiktion, das heißt die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch §§ 21 - 25 AußStrG - als Normen internationaler Zuständigkeit - abgegrenzt.
| 1 Ob 43/03k | OGH | 28.02.2003 |
Vgl; Beisatz: Hier: Die Abhandlungspflege obliegt den libyschen Behörden, weil der Verstorbene keinen Wohnsitz in Österreich hatte. Dies ergibt sich eindeutig aus § 23 Abs 2 AußStrG. (T1) |
| 10 Ob 15/07i | OGH | 09.10.2007 |
Auch; Beisatz: Auch in Verlassenschaftssachen richtet sich die inländische Gerichtsbarkeit im Sinn der internationalen Zuständigkeit primär nach entsprechenden Staatsverträgen. Nur wenn solche nicht bestehen, kommen die innerstaatlichen Regeln über die internationale Zuständigkeit (inländische Gerichtsbarkeit) zur Anwendung. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_0010OB00524_9200000_002
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