OGH 1Ob48/72 (RS0007323)

OGH1Ob48/7215.3.1972

Rechtssatz

Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. So muß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht Nichtigkeit zur Folge haben.

Normen

AußStrG §16 BII1b
AußStrG §16 BII2c
AußStrG §16 BII3a
JN §71
JN §109
ZPO §477 A2
ZPO §477 Abs1 Z3 D3

1 Ob 48/72OGH15.03.1972

Veröff: SZ 45/31

7 Ob 108/74OGH27.06.1974

nur: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. (T1)

5 Ob 587/76OGH22.06.1976

Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit eines Abhandlungsverfahrens, das bei dem nach § 105 JN später angerufenen Gericht geführt wird (Erstangerufenes Gericht hat seine Zuständigkeit überdies mit Beschluß bejaht). (T2)

4 Ob 567/78OGH17.10.1978

Veröff: SZ 51/140

7 Ob 785/79OGH06.12.1979

nur T1; Veröff: EvBl 1980/78 S 244 = JBl 1981,660 (hiezu krit Bajons, Prozeßentscheidung als Verfahrensverstoß, JBl 1981,628)

5 Ob 756/82OGH23.11.1982

nur: Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. So muß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht Nichtigkeit zur Folge haben. (T3)

2 Ob 594/83OGH22.11.1983

Auch; nur T3

8 Ob 541/83OGH24.11.1983

nur T3; nur: Die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. (T4)

3 Ob 530/84OGH23.05.1984

Auch; nur T4; Veröff: NZ 1985,54

3 Ob 515/85OGH24.07.1985

nur: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. (T5)

1 Ob 677/89OGH15.11.1989

Auch; nur T3

8 Ob 240/99yOGH21.10.1999

Auch; nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze für das Außerstreitverfahren gelten auch für das Konkursverfahren. (T6); Veröff: SZ 72/159

8 Ob 328/99iOGH27.01.2000

Vgl auch; Beis wie T6

1 Ob 48/72OGH26.06.2001

nur T4

Dokumentnummer

JJR_19720315_OGH0002_0010OB00048_7200000_001

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