Normen
AußStrG §16 BII1b
AußStrG §16 BII2c
AußStrG §16 BII3a
JN §71
JN §109
ZPO §477 A2
ZPO §477 Abs1 Z3 D3
1 Ob 48/72 | OGH | 15.03.1972 |
Veröff: SZ 45/31 |
7 Ob 108/74 | OGH | 27.06.1974 |
nur: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. (T1) |
5 Ob 587/76 | OGH | 22.06.1976 |
Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit eines Abhandlungsverfahrens, das bei dem nach § 105 JN später angerufenen Gericht geführt wird (Erstangerufenes Gericht hat seine Zuständigkeit überdies mit Beschluß bejaht). (T2) |
4 Ob 567/78 | OGH | 17.10.1978 |
Veröff: SZ 51/140 |
7 Ob 785/79 | OGH | 06.12.1979 |
nur T1; Veröff: EvBl 1980/78 S 244 = JBl 1981,660 (hiezu krit Bajons, Prozeßentscheidung als Verfahrensverstoß, JBl 1981,628) |
5 Ob 756/82 | OGH | 23.11.1982 |
nur: Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. So muß die Verletzung der örtlichen Zuständigkeitsvorschriften nicht Nichtigkeit zur Folge haben. (T3) |
2 Ob 594/83 | OGH | 22.11.1983 |
Auch; nur T3 |
8 Ob 541/83 | OGH | 24.11.1983 |
nur T3; nur: Die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. (T4) |
3 Ob 530/84 | OGH | 23.05.1984 |
Auch; nur T4; Veröff: NZ 1985,54 |
3 Ob 515/85 | OGH | 24.07.1985 |
nur: Die Bedeutung der Nichtigkeit muß für das Zivilprozeßverfahren und das Außerstreitverfahren nicht immer die gleiche sein, da die Verschiedenheit der die beiden Verfahren beherrschenden Grundsätze zu anderen Ergebnissen führen kann. Im außerstreitigen Verfahren kann eine Verletzung des formalen Rechtes unter Umständen auch unbeachtlich bleiben, wenn ungeachtet unterlaufener Verfahrensmängel der angestrebte Rechtsschutz erreicht wurde; die Nichtigkeitsgründe im Verfahren außer Streitsachen sind in diesem Sinne bloß relative, das heißt ihr Einfluß auf die Erledigung der Sache ist in jedem Einzelfall genau abzuwägen. (T5) |
1 Ob 677/89 | OGH | 15.11.1989 |
Auch; nur T3 |
8 Ob 240/99y | OGH | 21.10.1999 |
Auch; nur T3; Beisatz: Diese Grundsätze für das Außerstreitverfahren gelten auch für das Konkursverfahren. (T6); Veröff: SZ 72/159 |
8 Ob 328/99i | OGH | 27.01.2000 |
Vgl auch; Beis wie T6 |
1 Ob 48/72 | OGH | 26.06.2001 |
nur T4 |
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00048_7200000_001
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