Rechtssatz
Nur die Feststellung der Willenserklärungen der Parteien ist Tatsachenfeststellung, die Auslegung der festgestellten Willenserklärungen hingegen revisible rechtliche Beurteilung.
| 5 Ob 111/73 | OGH | 04.07.1973 |
Beisatz: Gegenstand einer Tatsachenfeststellung sind die von den Parteien im Zuge einer Verhandlung über den Abschluß eines Vertrages gegenseitig abgegebenen Erklärungen sowie ihre diesen Erklärungen etwa nicht entsprechende, jedoch übereinstimmende Absicht. Dagegen ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung der Sache, welche Rechtswirkungen hiedurch erzielt wurden. Ob ein Vertrag unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung oder bedingungslos zustandekam, ist also auf Grund des festgestellten Sachverhaltes zu entscheiden. (T1) |
| 3 Ob 259/75 | OGH | 06.07.1976 |
Beis wie T1 nur: Gegenstand einer Tatsachenfeststellung sind die von den Parteien im Zuge einer Verhandlung über den Abschluß eines Vertrages gegenseitig abgegebenen Erklärungen sowie ihre diesen Erklärungen etwa nicht entsprechende, jedoch übereinstimmende Absicht. Dagegen ist es eine Frage der rechtlichen Beurteilung der Sache, welche Rechtswirkungen hiedurch erzielt wurden. (T2) |
| 1 Ob 816/82 | OGH | 12.01.1983 |
Auch |
| 2 Ob 135/25d | OGH | 29.07.2025 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: Die Vertragsparteien hatten beim vereinbarten Erlöschen der Servitut die Errichtung einer – letztlich nicht gebauten – öffentlichen Straße vor Augen, die für die Servitutsberechtigten „ohne tatsächliche und rechtliche Beschränkungen“ befahrbar wäre. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19720315_OGH0002_0010OB00045_7200000_001
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