OGH 9ObA259/89

OGH9ObA259/896.12.1989

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Schrank und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Michael C***, Kinderfacharzt, Stanz 112, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei K*** DER B*** S*** DES H*** V***

V*** P*** als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses "ST. V***", Zams, vertreten durch die Generaloberin Dr. Dominika M***, ebendort, diese vertreten durch Dr. Hermann Schöpf, Rechtsanwalt in Landeck, wegen 1,344.081,20 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Juni 1989, GZ 5 Ra 22/89-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. Oktober 1988, GZ 42 Cga 1206/88-29, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 19.612,80 S (darin 3.268,80 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit, mit dem der Revisionswerber im wesentlichen lediglich in unzulässiger und weitwendiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Der Kläger erhielt in Änderung der Entgeltvereinbarung im Vertrag vom April 1976 im Hinblick auf die fachbedingte niedrige Sondergebührenquote die im Punkt 27 des Vertrages vom 1. Jänner 1979 aufgezählten Zulagen, darunter eine Ergänzungszulage in Höhe der restlichen 25 % auf das volle Entgelt eines Vertragsbediensteten der Verwendungsgruppe a. Wie der Kläger dazu selbst aussagte, faßte auch er die zusätzliche Zulage als Gehaltsaufbesserung auf (S 136). Der Verwaltungsdirektor der Beklagten, K***, bekundete, daß man mit diesen zusätzlichen 25 % eine Besserstellung des Klägers erreichen und ihm damit auch allfällige Rufbereitschaften abgelten wollte (S. 124). Da sich der Kläger auch schon vor dem 1. Jänner 1979 ständig rufbereit hielt und sich bei entsprechender Notwendigkeit ins Krankenhaus begab (S. 323) und auch nach dem 1. Jänner 1979 mit seiner regelmäßigen Dienstzeit nicht annähernd auf eine 30-Stunden-Woche kam - dies hätte 75 % der Vollbeschäftigung entsprochen (S. 348) -, trifft es nicht zu, daß dem Kläger durch den Vertrag vom 1. Jänner 1979 keine finanzielle Besserstellung zugekommen wäre.

Die negative Feststellung, daß es an Anhaltspunkten dafür fehle, daß der Kläger durch die Zusage der Anstellung eines zweiten Facharztes bewußt irregeführt oder getäuscht worden sei, ist das Ergebnis einer eingehenden Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht, das unter anderem die Aussage des Klägers dazu als nicht ausreichend verläßlich ansah. Soweit der Revisionswerber hiezu unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit eine Beweisrüge ausführt, ist diese in dritter Instanz unbeachtlich. Dem Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, ist es verwehrt, die begehrten abweichenden Feststellungen zu treffen.

Die Auslegung eines Vertrages fällt in die rechtliche Beurteilung. Insoweit es sich bei der über einen Zeitraum von ein bis zwei Jahren hinausgehenden dauernden Rufbereitschaft um eine ständig vermehrte Verpflichtung handeln soll, ist auf die bezüglichen Feststellungen zu verweisen. Eine Behauptung, daß der Kläger auch an Samstagen von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr Regelvisiten durchgeführt hätte, wurde in erster Instanz nicht aufgestellt. Der Aussage des Klägers ist dazu lediglich zu entnehmen, daß er (während der Woche) durchschnittlich Dienstzeiten zwischen 7.45 Uhr und 9.30 Uhr sowie von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr eingehalten habe. Die Kinder, die auf der Kinder- oder Wochenstation gelegen seien, habe er auch an Samstagen und Sonntagen nebenbei versorgt, ohne daß dies in seinen Listen aufgeschienen sei (S. 139). Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt daher nicht vor. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage des Anspruches des Klägers auf zusätzliches Entgelt für die Rufbereitschaft zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Rechtsrüge des Revisionswerbers, die in wesentlichen Teilen nicht von den maßgeblichen Feststellungen ausgeht, ist ergänzend entgegenzuhalten:

Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, war der Kläger, dessen Dienstverhältnis dem Angestelltengesetz unterlag (§ 2 Abs. 1 Z 8 AngG; Stellamor, ÄrzteG 274 f; Strobl, ÄrtzeG 167; Aigner-List, ÄrzteG 1984, 18 FN 1; 9 Ob A 521/88) und auf das das VBG 1948 nur als lex contractus anzuwenden war, als leitender Angestellter im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 8 AZG anzusehen, da er sowohl nach der Vereinbarung vom April 1976 als auch nach dem Angestellten-Dienstvertrag vom 1. Jänner 1979 mit der eigenverantwortlichen und selbständigen Leitung (wie ein Primar) seiner Fachabteilung betraut war. Er hatte somit maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich zu besorgen. Für die Qualifikation als leitender Angestellter ist es ohne Bedeutung, daß er für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Abteilung letztlich dem ärztlichen Leiter und dem Krankenhausträger verantwortlich war (vgl. Grillberger, Arbeitszeitgesetz § 1 Erl. 2.8).

Es ist weiters davon auszugehen, daß ihm der Umfang seines Aufgabenbereiches, insbesondere auch der Rufbereitschaft, schon vor Abschluß des Dienstvertrages vom 1. Jänner 1979 in vollem Ausmaß bekannt war. Soweit sich der Kläger daher darauf einließ, im Hinblick auf eine finanzielle Besserstellung den Dienstvertrag vom 1. Jänner 1979 abzuschließen, kann er nicht mit Erfolg einwenden, er sei darüber getäuscht oder in Irrtum geführt worden. Die Rechtsrüge ist in diesem Zusammenhang nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit der Revisionswerber darauf beharrt, er habe die erst nach Vertragsabschluß geforderte Rufbereitschaft unentgeltlich erbringen müssen, es sei ihm die Anstellung eines zweiten Kinderfacharztes ausdrücklich zugesagt worden und die Entlohnungsvereinbarung sei nur für eine Übergangszeit von ein bis zwei Jahren gedacht gewesen. Das Berufungsgericht hat diesbezüglich keine entscheidungswesentlichen Feststellungen unterlassen, sondern einen abweichenden Sachverhalt festgestellt. Da der Kläger nicht den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes unterlag, seine konkret erbrachten Leistungen ohnehin in Rechnung stellen konnte und er in erster Instanz eine darüber hinausgehende Beanspruchung während der Rufbereitschaft nicht behauptete, bestand auch keine Veranlassung, Feststellungen über eine allfällige Arbeitsbereitschaft zu treffen (vgl. Grillberger aaO § 2 Erl. 2.2.1 mwH; Arb. 8.254, 8.856 ua). Nach den Vereinbarungen war vielmehr jede ärztliche Tätigkeit des Klägers als Abteilungsleiter im Krankenhaus an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nachtzeit und die sonstigen Mehrleistungen durch Gehalt und Sondergebühren abgegolten. Da diese Sondergebühren fachbedingt niedrig waren, wurden dem Kläger die im Punkt 27 des Dienstvertrages vom 1. Jänner 1979 angeführten Zulagen gewährt, wobei die Zulage für geleistete Nacht- bzw. Samstags- und Sonntagsdienste bei akuten Notfällen (nur) für jene Zeit gebühren sollten, in der für die Kinderabteilung kein eigener zugeteilter Arzt zur Verfügung stand. Daß der Kläger mit seinen Wünschen auf Einstellung eines zweiten Facharztes nicht durchgedrungen ist, kann die Ernsthaftigkeit seines Abschlußwillens und die Gültigkeit der Vereinbarung nicht beeinträchtigen. Den in der Revision ausgeführten Erwägungen über die Arglist der Beklagten, der "sittenwidrigen Knebelung" des Klägers, der das ihn belastende Dienstverhältnis immerhin über 13 Jahre lang (S. 367) aufrechthielt, oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist schon durch die eine solche Beurteilung nicht rechtfertigenden Feststellungen des Berufungsgerichtes der Boden entzogen. Schließlich versagt auch der Hinweis auf § 17 b Abs. 3 GehG iVm § 22 VBG, da das VBG nur als lex contractus vereinbart wurde und daher in einzelnen Bestimmungen wirksam abbedungen werden konnte. Unentgeltlichkeit der Rufbereitschaft war ohnehin nicht bedungen. Nach den Feststellungen und zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes umfaßte die Entgeltvereinbarung aber alle Leistungen, die der Kläger für die Beklagte erbrachte.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte