OGH 1Ob421/38 (RS0007993)

OGH1Ob421/3816.5.1938

Rechtssatz

Bei Entscheidung über die Annahme einer Erbserklärung hat das Gericht nicht zu prüfen, ob dem, der zum Nachlaß eine Erbserklärung nach dem letzten Willen des Erblassers anbringt, die Eigenschaft eines Erben tatsächlich zukommt. Nur dort, wo von vornherein außer Zweifel steht, daß ein gültiger Erbrechtstitel nicht vorhanden ist, ist die Erbserklärung zurückzuweisen.

Normen

AußStrG §122

1 Ob 421/38OGH16.05.1938

Veröff: DREvBl 1938,184

5 Ob 45/58OGH12.03.1958
7 Ob 45/62OGH17.01.1962

Beisatz: Es genügt jedenfalls, daß sich aus dem behaupteten Inhalt der Urkunden ein Erbrecht schlüssig ableiten läßt. (T1)

5 Ob 114/65OGH03.06.1965

Veröff: EFSlg 5974

6 Ob 360/64OGH20.10.1965
3 Ob 619/76OGH09.11.1976

Veröff: NZ 1978,174

7 Ob 565/78OGH15.06.1978
7 Ob 685/86OGH06.11.1986

Auch

8 Ob 541/90OGH22.02.1990

nur: Nur dort, wo von vornherein außer Zweifel steht, daß ein gültiger Erbrechtstitel nicht vorhanden ist, ist die Erbserklärung zurückzuweisen. (T2) Veröff: RZ 1990/114 S 259

3 Ob 525/94OGH07.09.1994

nur T2

4 Ob 501/96OGH16.01.1996

nur T2; Beisatz: Fehlt es an einer dem Gesetz entsprechenden Feststellung der Vaterschaft, so kommt einem unehelichen Kind gegenüber dem Vater kein gesetzliches Erbrecht zu. Eine auf Grund des Gesetzes abgegebene Erbserklärung des unehelichen Kindes ist daher zurückzuweisen. (T3) Veröff: SZ 69/2

10 Ob 272/97sOGH09.09.1997

nur T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19380516_OGH0002_0010OB00421_3800000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)