Rechtssatz
Verneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. Geschieht dies mit Urteil und fasst das Gericht zweiter Instanz diese Entscheidung als in Beschlussform ergangen auf und bestätigt es diese mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird, dann ist dagegen gemäß § 528 ZPO ein weiterer Rechtszug an den OGH unzulässig.
8 Ob 33/72 | OGH | 22.02.1972 |
Ähnlich; Beisatz: Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage ab, führte in der Begründung jedoch aus, die Klage sei mit Beschluss zurückzuweisen; das Zweitgericht bestätigte mit der Maßgabe, dass die Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wird (vergleiche jedoch 4 Ob 545/71 und 8 Ob 52/70). (T1) |
1 Ob 145/74 | OGH | 18.09.1974 |
Beisatz: Erstgericht weist Klage mit Urteil ab, Zweitgericht bestätigt mit Urteil. (T2) |
7 Ob 26/87 | OGH | 14.05.1987 |
Auch; Veröff: VersRdSch 1988,25 |
1 Ob 619/89 | OGH | 20.09.1989 |
Beis wie T2; Veröff: JBl 1990,253 |
7 Ob 268/98g | OGH | 11.11.1998 |
Vgl aber; Beisatz: Sofern sich das Gericht dabei in der Entscheidungsform vergreift und mit Urteil erkennt, liegt in Wahrheit dennoch ein Beschluss vor, welcher mit Rekurs anzufechten ist. (T3); Beisatz: Der bestätigende Beschluss des Rekursgerichtes ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF WGN 1997) nicht absolut unanfechtbar. (T4) |
1 Ob 251/04z | OGH | 22.02.2005 |
nur: Verneint das Erstgericht die Zulässigkeit des geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes, ist die Wiederaufnahmsklage nach § 543 ZPO mit Beschluss zurückzuweisen. (T5); Beis wie T3; Beis wie T4 |
10 Ob 107/05s | OGH | 22.12.2005 |
Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Da kein Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vorliegt (das Gericht zweiter Instanz hat als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht entschieden), hängt die Zulässigkeit des Revisionsrekurses vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO ab. (T6) |
8 Ob 78/09t | OGH | 22.04.2010 |
Vgl; Beisatz: Auch über die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation, die im Fall einer Wiederaufnahmsklage eine Zulässigkeitsvoraussetzung ist, ist mit Beschluss zu entscheiden. (T7); Veröff: SZ 2010/43 |
6 Ob 199/14d | OGH | 15.12.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Trotz Vorliegens eines bestätigenden Beschlusses der zweiten Instanz ist dieser gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19711217_OGH0002_0010OB00335_7100000_001
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