Spruch:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Aufhebungsbeschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Zivilteilungsbegehren der Klägerin durch gerichtliche Feilbietung einer näher bezeichneten Liegenschaft mit einem Einheitswert von 621.000 S ab; die zweite Instanz hob das Ersturteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Prozeßgericht zurück und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Ein Bewertungsausspruch unterblieb, vermutlich aus der Erwägung, daß bei einer Teilungsklage der Streitwert schlechthin im Einheitswert bestehe, sodaß es keiner Bewertung bedürfe.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage nach der Zulässigkeit des nun von der beklagten Partei erhobenen Rekurses kann auf Grund des berufungsgerichtlichen Ausspruchs noch nicht beurteilt werden.
Gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 50.000 S übersteigt oder nicht. Im vorliegenden Fall war Entscheidungsgegenstand ein Zivilteilungsbegehren, also kein Geldbetrag. Daher ist das Berufungsgericht verpflichtet, einen Ausspruch iSd § 500 Abs 2 Z 1 ZPO in die Entscheidung aufzunehmen. Das Berufungsgericht hat entgegen dem zu engen Wortlaut des § 500 Abs 2 ZPO („... in seinem Urteil“) auch im Fall des § 519 ZPO, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, einen Bewertungsausspruch aufzunehmen (RZ 1984/87 ua; Kodek in Rechberger, § 519 ZPO Rz 4 mwN). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof, dessen Begründung zwar erkennen läßt, daß das Gericht zweiter Instanz dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstands den im § 500 Abs 2 Z 1 ZPO genannten Schwellenwert übersteigt, und weil der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs 3 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an dessen Bewertungsausspruch (RIS-Justiz RS0042429).
Auch Entscheidungen über Teilungsklagen bedürfen der Bewertung (3 Ob 543/83 ua; RIS-Justiz RS0042243), weil der Streitwert einer solchen Klage höchstens den Wert der gesamten zu teilenden Liegenschaft erreichen könnte, womit nicht gesagt ist, daß das Interesse an einer Teilung nicht auch unter diesem Wert liegen kann. Der erkennende Senat kam erst jüngst in der Entscheidung 1 Ob 348/97a zum Ergebnis, daß die Bewertungsvorschrift des § 60 Abs 2 JN im Verfahren erster Instanz nur für die Überprüfung des Werts des Streitgegenstands nach übermäßig hoher Bewertung iSd § 60 Abs 1 JN von Bedeutung sei. Demnach sei das Gericht bei einer Klage auf Teilung der Miteigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gemäß § 60 Abs 4 JN an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger gebunden, wenn diese unter dem steuerlichen Einheitswert der Liegenschaft liegt.
Es mußte daher spruchgemäß der Ergänzungsauftrag erteilt werden.
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