OGH 8Ob250/75 (RS0042243)

OGH8Ob250/7526.11.1975

Rechtssatz

Da der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, bei einer Teilungsklage nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht in seinem das Ersturteil abändernden Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 1.000 S übersteigt.

Normen

ZPO §500 Abs2 Satz1 Halbsatz2 IIB1

8 Ob 250/75OGH26.11.1975
4 Ob 526/78OGH25.04.1978
7 Ob 768/79OGH18.10.1979

Beisatz: Bestätigung (T1)

3 Ob 543/83OGH11.05.1983

Ähnlich; Beisatz: Hier: Fehlender Ausspruch, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 60.000,-- übersteigt. (T2)

1 Ob 323/97zOGH24.03.1998

Vgl; Beisatz: Auch Entscheidungen über Teilungsklagen bedürfen der Bewertung, weil der Streitwert einer solchen Klage höchstens den Wert der gesamten zu teilenden Liegenschaft erreichen könnte, womit nicht gesagt ist, daß das Interesse an einer Teilung nicht auch unter diesem Wert liegen kann. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0080OB00250_7500000_001

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