Rechtssatz
Bezieht sich der Revisionswerber ausdrücklich auf bestimmte Feststellungen, dann ist der Revisionsgegner dazu verhalten, diese ihm nachteiligen Feststellungen beziehungsweise die Nichterledigung seiner Beweisrüge in seiner Berufung in der Revisionsbeantwortung zu rügen; andernfalls ist von den getroffenen Feststellungen auszugehen.
2 Ob 286/05f | OGH | 29.06.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Die in erster Instanz obsiegende Partei ist gehalten, primäre Verfahrensmängel und ihr nachteilige Feststellungen-sei es wegen unrichtiger Beweiswürdigung, sei es wegen Aktenwidrigkeit-in der Berufungsbeantwortung zu rügen, sofern sich der Berufungswerber ausdrücklich auf Feststellungen des Erstgerichtes bezieht. (T1) |
1 Ob 134/07y | OGH | 22.10.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Auch der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsgegner muss ihm im Falle einer abweichenden Rechtsansicht der Rechtsmittelinstanzen nachteilige Feststellungen, auf die sich der Berufungswerber beruft, in der Berufungsbeantwortung bekämpfen, sollen sie dem endgültigen Urteil nicht zu Grunde gelegt werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 2007/162 |
6 Ob 206/16m | OGH | 27.04.2017 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Beklagte konnte sich in ihrer Berufung auf keine Feststellungen zu einem Irrtum des Klägers beim Vergleichsabschluss beziehen, weil das Erstgericht dazu gar keine Feststellungen getroffen hat. Damit war der Kläger nicht verpflichtet, in seiner Berufungsbeantwortung die Nichterörterung seines als unschlüssig beurteilten Vorbringens zur Irrtumsanfechtung zu rügen. (T3)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_20040812_OGH0002_0010OB00259_03Z0000_001