OGH 1Ob256/98y (RS0111150)

OGH1Ob256/98y24.11.1998

Rechtssatz

Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. Sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben. Eine neue Klage des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen löst daher im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klagegrund beziehungsweise Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt.

Umfang der Rechtskraft — Rechtsnachfolger

 

Normen

ZPO §234
ZPO §411 Bc

1 Ob 256/98yOGH24.11.1998

Veröff: SZ 71/197

1 Ob 109/00mOGH30.01.2001

Auch; Beisatz: Hier: Erbe muss die Wirkungen der Rechtskraft der gegen die Verlassenschaft ergangenen Entscheidung sowie die sonstigen prozessualen Bindungen gegen sich gelten lassen. (T1)

7 Ob 44/02zOGH26.06.2002

Auch; nur: Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. (T2)

9 ObA 112/04tOGH01.12.2004

Auch; nur T2

3 Ob 129/05zOGH24.08.2005
4 Ob 42/18gOGH22.03.2018

Vgl

1 Ob 37/18zOGH17.07.2018

Vgl auch

6 Ob 97/21iOGH15.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_0010OB00256_98Y0000_002

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