Rechtssatz
Der durch einen Beschluß des Abhandlungsgerichtes in seinen Rechten verletzte, am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte hat ein Rekursrecht.
6 Ob 309/69 | OGH | 14.01.1970 |
Beisatz: Hier: Behauptung eines vom Erbrecht unabhängigen, dinglich wirksamen Rechtserwerbes am Sparbuch (des Erblassers) durch den berufenen, aber noch nicht erbserklärten Erben. (T1) Veröff: NZ 1970,182 |
7 Ob 179/71 | OGH | 13.10.1971 |
Beisatz: Hier: Erbliche Witwe als Begünstigte aus Lebensversicherungspolizze de Erblassers. (T2) |
5 Ob 38/73 | OGH | 28.02.1973 |
Beisatz: Hier: Mitverfügungsberechtigte an einem Schrankfach. (T3) |
7 Ob 50/73 | OGH | 21.03.1973 |
Beisatz: Wer Eigentumsrechte an Sparbauch behauptet, hat Rekursrecht gegen Beschluß des Abhandlungsgerichtes, der Realisierung desselben und Verteilung des Realisates an die Erben verfügt. (T4) |
5 Ob 219/74 | OGH | 16.10.1974 |
Veröff: NZ 1976,171 |
5 Ob 166/75 | OGH | 07.10.1975 |
Beisatz: Dritter, der Ansprüche auf ein im Nachlaß befindliches Sparbuch erhebt. (T5) |
1 Ob 609/83 | OGH | 31.08.1983 |
Beisatz: Hier: Gesellschafter einer OHG im Abhandlungsverfahren nach Mitgesellschafter. (T6) Veröff: SZ 56/123 = GesRZ 1983,218 |
1 Ob 638/87 | OGH | 21.10.1987 |
Veröff: NZ 1988,137 = RZ 1988/40,168 |
1 Ob 613/94 | OGH | 23.11.1994 |
Vgl; Beisatz: Dem Dritten steht ein Rekursrecht zu, wenn dessen Rechtsstellung nach der gegebenen Sachlage tatsächlich beeinträchtigt wird (hier: Verständigung einer Bank durch das Nachlaßgericht, daß über Sparbücher, die der Dritte innehatte, nunmehr der Erbe verfügungsberechtigt sei). (T7) |
6 Ob 111/99p | OGH | 24.02.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verbücherungsklausel einer Einantwortungsurkunde, mit der die Urkundenhinterlegung hinsichtlich eines auf einer Kleingartenparzelle befindlichen Gebäudes lediglich angekündigt wird, greift nicht in die bücherlichen Rechte des Generalpächters einer Kleingartenanlage ein. Dem Generalpächter kommen nur obligatorische Rechte an der Liegenschaft zu. Die bestandrechtliche Rechtsnachfolge wird durch die Anordnung der Hinterlegung der Einantwortungsurkunde nicht berührt. Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen (hier: Urkundenhinterlegung) beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T8) |
2 Ob 67/99p | OGH | 30.03.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der Liegenschaftseigentümer hat - mangels Beschwer - keine Rechtsmittellegitimation gegen einen Beschluss, mit dem aus Anlass der Übertragung eines Superädifikates die Hinterlegung der Übertragungsurkunde angeordnet wurde. (T9) |
2 Ob 156/00f | OGH | 08.06.2000 |
Vgl aber; Beisatz: Der Erbengläubiger, dem die Exekution auf die Gesamtrechte des Erben gemäß § 331 EO bewilligt wurde, hat im Verlassenschaftsverfahren kein Rekursrecht gegen den Beschluss des Abhandlungsgerichts, mit dem der Verzicht des Erben auf die Erbschaft zur Kenntnis genommen wurde. (T10); Veröff: SZ 73/94 |
1 Ob 83/05w | OGH | 24.06.2005 |
Beisatz: Durch eine Amtsbestätigung, die inhaltlich keine Bestätigung iSd §178 AußStrG (aF) darstellt, sondern lediglich festhält, dass ein Anspruch gegen einen Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechts vom Erblasser auf den eingeantworteten Erben übergegangen ist, werden die subjektiven Rechte des Dritten nicht verletzt. (T11) |
2 Ob 14/21d | OGH | 25.03.2021 |
Beisatz: Das ist auch dann der Fall, wenn eine Verfügung des Verlassenschaftsgerichts unmittelbar in Rechte Dritter an einer Sache eingreift. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0010OB00254_5300000_001
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