OGH 1Ob240/97v

OGH1Ob240/97v27.8.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Markus Skarics, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei Angelina O*****, vertreten durch Dr.Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 498.497 S sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 2.Juni 1997, GZ 4 R 97/97i-32, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat setzte sich mit der Frage sittenwidriger Haftungserklärungen von Familienangehörigen des Hauptschuldners in 1 Ob 544/95 (SZ 68/64 = ÖBA 1995, 804 [Graf, Verbesserter Schutz vor riskanten Bürgschaften, ÖBA 1995, 776] = JBl 1995, 651 [Mader] = ecolex 1995, 638 = ZIK 1995, 124) grundlegend auseinander. Diese Rechtsansicht teilen der 8. und der 9. Senat (8 Ob 2315/96s; 9 Ob 48/97t). Gegenteilige Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs existieren nicht. In 9 Ob 48/97t wurde auch schon ausdrücklich ausgesprochen, daß die Anwendung der sich aus 1 Ob 544/95 ergebenden Grundsätze auf den Einzelfall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellt.

Hier wurde die von der Beklagten, der Schwester der Hauptschuldnerin, behauptete Sittenwidrigkeit ihrer Kreditbürgschaften von beiden Vorinstanzen aufgrund der in 1 Ob 544/95 dargestellten Kriterien verneint. Dabei unterlief dem Berufungsgericht in Bestätigung des Ersturteils jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung; eine solche wäre jedoch eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision (RZ 1994/45). Die Revisionswerberin versucht auch gar nicht, eine derartige Fehlbeurteilung aufzuzeigen, sondern beharrt bloß auf ihrem Standpunkt, die Bürgschaftsverträge seien sittenwidrig, ohne sich mit den die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts tragenden Gründen konkret auseinanderzusetzen.

Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen, ohne daß es noch einer weitergehenden Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

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