OGH 1Ob2312/96y

OGH1Ob2312/96y28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Handelsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Wolfgang Lirk und Dr.Dietmar Lirk, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 4,985.191,41 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 21.Mai 1996, GZ 3 R 95/96g-35, womit infolge Berufung beider Parteien das Teil- und Zwischenurteil des Landesgerichts Salzburg vom 20.Februar 1996, GZ 8 Cg 25/94-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 33.485,01 S (darin 5.580,83 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Eine Salzburger Marktgemeinde erstellte in den Jahren 1982 und 1983 das erste räumliche Entwicklungskonzept (REK 1983) gemäß § 9 Abs 2 Sbg ROG 1977. Dabei wurde für die Grundstücke des sogenannten "Brennhoflehens" entgegen dem Wunsch seiner Eigentümer keine Widmung als Bauland-Wohngebiet vorgesehen, weil damals ein Überhang an derartigen Grundflächen von etwa 40 ha bestand. Deshalb wurde im Siedlungsleitbild des REK 1983 unter anderem auch festgelegt, daß "im Talboden größere Grünflächen in ihrem Zusammenhang ungestört der Landwirtschaft erhalten bleiben sollten". Aufgrund des REK 1983 erließ die Marktgemeinde sodann den Flächenwidmungsplan 1984. Diese Verordnung trat am 6. September 1984 in Kraft. Dort wurden die Grundstücke des "Brennhoflehens" als Grünflächen ausgewiesen. Nach dem in den Erläuterungen zum Flächenwidmungsplan dargestellten "Leitbild der räumlich-funktionellen Gliederung" sollte die Ausweisung von Bauland im Bereich zusammenhängender Grünflächen im Interesse deren Erhaltung grundsätzlich vermieden werden. In der näheren Umgebung des "Brennhoflehens" wurden Grundflächen als Gewerbegebiet nur entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung und unter Bindung an das im Siedlungsleitbild des REK 1983 umschriebenen Ziels ausgewiesen, die Arbeitsplätze im Gemeindegebiet zu erhöhen und verstärkt umweltfreundliche Betriebe anzusiedeln. Weil jedoch die dafür im REK 1983 als Gewerbegebiet ausgewiesenen Flächen unzureichend waren, wurde in dessen "Zielvorstellungen" die Notwendigkeit festgestellt, weitere Grundflächen als Gewerbegebiet zu widmen, um die nach der Strukturanalyse hohe Zahl an "Auspendlern" zu verringern. Es waren allerdings keine Grundflächen verfügbar, die sich für eine derartige Widmung geeignet hätten. Der erwähnten "Zielvorstellung" konnte daher bei Erstellung des Flächenwidmungsplans nicht entsprochen werden.

Ein Unternehmen, das in einer anderen Salzburger Gemeinde produzierte, zeigte sich 1987 daran interessiert, seinen Betrieb in das Gebiet der Marktgemeinde zu verlegen. Am 10. April 1987 fand eine Koordinationsbesprechung unter Einbeziehung einer anderen Salzburger Marktgemeinde und aller dafür zuständigen Amtsstellen des Landes Salzburg (regionale Entwicklungsplanung, Wasserbautechnik, Straßenprojektierung, Umweltschutz, Naturschutz, Landesanwaltschaft für Ökologie und Landschaftsschutz) statt. Dabei sprach sich keiner der Beteiligten gegen das vorliegende Projekt aus. Geplant war die Errichtung eines Hochregallagers auf einer Grundfläche von 6 bis 8 ha des "Brennhoflehens". Die Organe der Marktgemeinde zeigten großes Interesse an der Ansiedlung dieses Unternehmens im Gemeindegebiet.

Bereits 1977 war eine Gesellschaft mbH (im folgenden T-GmbH) gegründet worden. Deren Gesellschafter sind vier Salzburger Banken. Gesellschaftszweck ist es, Unternehmen für Betriebsansiedlungen im Land Salzburg zu gewinnen und dafür Grundflächen im Einvernehmen mit dem Land Salzburg und der jeweiligen Gemeinde sicherzustellen. Dabei wurden größere, als Grünland gewidmete Grundstücke nur unter der aufschiebenden Bedingung gekauft, daß diese in Bauland umgewidmet werden. Diese Grundstücke wurden dann aufgeschlossen und zum Selbstkostenpreis an interessierte Unternehmen weiterverkauft. Bis 1995 hatte die T-GmbH 32 größere Gewerbezonen aufgeschlossen und 370 Grundstücke an Unternehmen verkauft. Im Rahmen ihrer Organisation war für die Abwicklung von Unternehmensförderungen seit jeher ein Koordinationsausschuß eingerichtet. Dieser setzte sich aus Vertretern der Handelskammer, der Arbeiterkammer, der Abteilung VII (Landesplanung und Raumordnung) und der Abteilung X (Wirtschaftsförderung) des Amts der Salzburger Landesregierung, des Sekretariats des ressortzuständigen Regierungsmitglieds und des Landesarbeitsamts zusammen. Ausschußzweck war, dafür zu sorgen, daß nur Grundstücke "gekauft und finanziert" werden, die nach Ansicht der Abteilung VII des Amts der Salzburger Landesregierung für Betriebsansiedlungen geeignet waren. Anläßlich einer Sitzung des Koordinationsausschusses machte einmal ein Beamter dieser Abteilung den Geschäftsführer der T-GmbH "auf die positive Beurteilung des Standorts Brennhoflehen" für das bereits erwähnte Unternehmen aufmerksam. Daraufhin bekundete die T-GmbH in einem Schreiben vom 15. Oktober 1987 "ihr Interesse an einer Sicherstellung und Nutzung des Areals für andere Betriebe".

Anfangs 1988 beantragten die Eigentümer des insgesamt 12 ha großen "Brennhoflehens" dessen Umwidmung in "Gewerbegebiet". Die Marktgemeinde zog danach "ihren Ortsplaner", einen Architekten, der in dieser Funktion ständig auch von zahlreichen anderen Gemeinden beschäftigt wurde, bei und erteilte diesem den Auftrag, zu untersuchen, ob "das Gebiet des Brennhoflehens generell als Gewerbegebiet in Betracht" komme. Dieser Architekt hatte in Raumordnungsfragen Erfahrung und informierte sich auch laufend über die darauf bezogene Rechtsprechung. Er untersuchte die Pendlerbewegungen, die Entwicklung des Pro-Kopf-Steueraufkommens "und auch andere Kriterien". Überdies forschte er danach, ob das "Brennhoflehen" für die von seinen Eigentümern angestrebte Widmungsänderung mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln durch Straße, Wasser und Kanal aufgeschlossen und ein Anschluß an die angrenzende Bahnlinie durchgeführt werden könne. Nach seiner Ansicht ergab die Prüfung dieser Voraussetzungen ein "positives Bild". Er erstellte daraufhin das "räumliche Entwicklungskonzept vom 26.5.1989". Danach wurden folgende wichtige Gründe für eine Änderung des REK 1983 angeführt: die schlechte Steuerentwicklung, die anzustrebende Verringerung der Pendlerströme, die sich daraus ergebende Verkehrsentlastung, die "Flächenstrukturverbesserung" für bereits bestehende Betriebe, die an ihren bisherigen Standorten keine Vergrößerungsmöglichkeit mehr hatten, und die Tatsache, daß das "Brennhoflehen" einer gewerblichen Nutzung als größere zusammenhängende Grundfläche dienen könnte.

Bis zum Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991, V 16/91 (VfSlg 12.926), wurde die Grundlagenforschung für die Teilabänderung eines bestehenden Flächenwidmungsplans im Land Salzburg so gehandhabt, daß "nur jene Punkte herausgegriffen wurden, die sich gegenüber der geltenden Fassung des Flächenwidmungsplans bzw des REK geändert hatten". Räumliche Entwicklungskonzepte wie jenes vom 26. Mai 1989 waren üblich. Durch das zitierte Erkenntnis stiegen die Anfforderungen für den "Umfang der Untersuchungsarbeiten im Zusammenhang mit Flächenwidmungsplanteilabänderungen in der gesamten Branche der Raumordnungs- und Ortsplaner wesentlich".

Am 28. Oktober 1988 genehmigte die Gemeindevertretung der Marktgemeinde den Entwurf eines Baulandvertrags mit den Eigentümern des "Brennhoflehens". Am 24. Jänner 1989 kaufte die T-GmbH einen Großteil der Liegenschaft "Brennhofgut" unter - neben anderen aufschiebenden Bedingungen - auch der Voraussetzung der Zustimmung der Gemeindevertretung zur Umwidmung des Vertragsobjekts in Gewerbegebiet. Am 20. Februar 1989 gab der damals für Raumordnungsfragen zuständige Salzburger Landesrat eine Pressekonferenz im Gemeindeamt der Marktgemeinde und erklärte, die Landesregierung werde eine Umwidmung des "Brennhoflehens" von Grünland in Gewerbegebiet als Aufsichtsbehörde genehmigen, wenn vorher die nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz gebotene "Befassung der Bevölkerung" stattgefunden habe. Die Marktgemeinde führte sodann am 21. Mai 1989 eine Bürgerbefragung nach den Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung durch. Dabei sprachen sich zwei Drittel für eine Umwidmung aus. Am 26. Mai 1989 schlossen die Marktgemeinde und die T-GmbH einen Baulandvertrag ab, der den gleichen Inhalt wie der in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 28. Oktober 1988 genehmigte Entwurf hatte. Die Unterfertigung der Vertragsurkunde namens der Marktgemeinde unterblieb infolge eines Versehens. Dieser Vertrag legte unter anderem - vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde - die Verpflichtung der Marktgemeinde zur Umwidmung des "Brennhoflehens" in "Bauland (Gewerbegebiet)" fest. Der Entwurf für ein REK 1989 wurde dem Amt der Salzburger Landesregierung zur Begutachtung vorgelegt. Dort fand am 12. Juni 1989 eine Koordinationsbesprechung mit den maßgeblichen Fachdienststellen statt. Diese befürworteten den Entwurf unter bestimmten Auflagen. Dagegen lehnte ihn die Landesumweltanwaltschaft ab. Am 4. Juli 1989 genehmigte die Gemeindevertretung den Entwurf zur Abänderung des REK 1983 für das "Brennhoflehen". Am 5. Juli 1989 wurde "die Auflage des Flächenplanänderungsentwurfs an der Amtstafel kundgemacht". In der Sitzung vom 22. August 1989 beschloß die Gemeindevertretung "die zweite Teilabänderung des Flächenwidmungsplans ... durch Widmung des Bereichs des Brennhoflehens als Bauland - Gewerbegebiet". Diese Verordnung wurde mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1990 aufsichtsbehördlich genehmigt. Am 19. Juni 1990 beschloß die Gemeindevertretung der Marktgemeinde den Bebauungsplan "Brennhoflehen".

Jedenfalls seit Beginn des Jahres 1989 hatte sich eine Interessengemeinschaft gegen die Umwidmung des "Brennhoflehens" gebildet, was seither zu einer lebhaften Berichterstattung in den Medien führte. Zu den Aktionen dieser Bürgerinitiative gehörte ein Individualantrag von Liegenschaftsnachbarn an den Verfassungsgerichtshof. Dieser wurde jedoch mangels Parteistellung mit Beschluß vom 27. Juni 1990, V 200/90 (VfSlg 12.406), zurückgewiesen. Nach Bekanntwerden dieser Entscheidung gab der Geschäftsführer der T-GmbH den Auftrag zur Durchführung der Aufschließungsarbeiten für das "Brennhoflehen". Sie wurden am 18. Juli 1990 in Angriff genommen. Die "wesentlichen Arbeiten" waren am 12. Oktober 1990 abgeschlossen. Bereits am 4. Jänner 1990 hatte die "Überparteiliche Bürgerinitiative zur Erhaltung des Brennhoflehens als Grünland (ÜBB)" Beschwerde an die Volksanwaltschaft erhoben. Diese beschloß am 15. November 1990 eine "Mißstandsfeststellung und Empfehlung im Zusammenhang mit der zweiten Teilabänderung des Flächenwidmungsplans im Bereich Brennhoflehen und dessen aufsichtsbehördlicher Genehmigung". Der Marktgemeinde wurde die Aufhebung ihrer Änderungsverordnung empfohlen. Schließlich beantragte die Volksanwaltschaft beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Verordnung. Diesem Begehren wurde mit dem Erkenntnis vom 2. Dezember 1991, V 16/91 (VfSlg 12.926), stattgegeben. Davon erlangte die T-GmbH im Jänner 1992 Kenntnis. Am 31. Jänner 1992 fand in der Landesamtsdirektion eine Besprechung über die Auswirkungen dieses Erkenntnisses statt. Nach der Rechtsansicht der Abteilung I des Amts der Salzburger Landesregierung hatte die Aufhebung der Flächenwidmung "Gewerbegebiet keine Auswirkung auf den Bebauungsplan". Dennoch hob sodann die Salzburger Landesregierung "den Bebauungsplan Brennhoflehen" mit Verordnung vom 16. Juli 1992 LGBl 64 als gesetzwidrig auf.

Die klagende Partei, die an ihrem bisherigen Betriebsstandort 220 Beschäftigte und großen Raumbedarf hatte, wurde von der T-GmbH bereits 1988 auf das "Brennhoflehen" aufmerksam gemacht. Gegenstand der Gespräche war die allfällige vollständige Verlegung des Betriebsstandorts. Die T-GmbH sagte der klagenden Partei 1989 den Verkauf von Grundstücken aus dem "Brennhoflehen" zu, wenn dessen Umwidmung in Bauland - Gewerbegebiet erfolgen sollte. Die klagende Partei verpflichtete sich, bei Eintritt dieser Bedingung auch tatsächlich zu kaufen. Dem Geschäftsführer der klagenden Partei war bereits vor der Bürgerbefragung am 21. Mai 1989 bekannt, daß es in der Bevölkerung Widerstand gegen ein Gewerbegebiet "Brennhoflehen" gab. Am 22. August 1989 wählte die Gemeindevertretung der Marktgemeinde unter anderem die klagende Partei für eine Ansiedlung deren Betriebs im neuen Gewerbegebiet "Brennhoflehen" aus und teilte das der T-GmbH mit Schreiben vom 29. August 1989 mit. Am 29. Juni bzw 21. August 1990 schloß die klagende Partei mit der T-GmbH einen Kaufvertrag über Grundstücke im Ausmaß von insgesamt 35.013 m2 unter der aufschiebenden Bedingung, daß der Kaufvertrag der T-GmbH mit den Eigentümern des "Brennhoflehens" durch "Erteilung der erforderlichen behördlichen Bewilligung rechtswirksam wird". Die T-GmbH leistete überdies Gewähr dafür, daß es sich beim Kaufobjekt um Gewerbegebiet im Sinne des "ROG gemäß Änderung des Flächenwidmungsplans der Gemeinde... handelt". Dieses Rechtsgeschäft wurde durch die Grundverkehrslandeskommission Salzburg mit Bescheid vom 10. Jänner 1991 genehmigt. Die bücherliche Einverleibung des Eigentums der klagenden Partei am Kaufobjekt erfolgte im Laufe des Jahres 1991.

Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991 bot die T-GmbH allen Erwerbern von Grundstücken des "Brennhoflehens" die Aufhebung der Kaufverträge an. Die klagende Partei entschloß sich "zu Beginn des Jahres 1993", dieses Anbot anzunehmen. Sie war der Ansicht, nicht mehr länger zuwarten zu können. Ausschlaggebend dafür waren die Aufhebung des Bebauungsplans "Brennhoflehen" durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 1992und die Abweisung der Anträge anderer Personen auf Bauplatzerklärung durch die Bezirkshauptmannschaft Hallein. In diesen Verfahren sprach jedoch dann der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. April 1993 aus, das "Fehlen eines Bebauungsplans" stelle "keinen Versagungsgrund im Sinne des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes" dar. Am 14. Jänner 1993 hatte auch die klagende Partei - vertreten durch die dafür bevollmächtigte T-GmbH - die Bauplatzerklärung für ihre Liegenschaft beantragt. Dabei handelte die T-GmbH im eigenen Interesse, um im Hinblick auf das Inkrafttreten eines neuen Salzburger Raumordnungsgesetzes "die Bebauung zu sichern". Mittlerweile wurde die Bauplatzerklärung rechtskräftig erteilt.

Bei den Verhandlungen über die Aufhebung des Kaufvertrags erklärte sich die T-GmbH nur bereit, den Kaufpreis und darin enthaltene Aufschließungskosten rückzuerstatten. Bemühungen des Geschäftsführers der klagenden Partei, die Vertragspartnerin zur Übernahme anderer Kosten und Aufwendungen zu bewegen, scheiterten. Am 28. Jänner bzw. 8. März 1993 vereinbarten die klagende Partei und die T-GmbH die Aufhebung des Kaufvertrags vom 29. Juni bzw. 21. August 1990. Danach hatte die T-GmbH den Kaufpreis und Aufschließungskosten samt Zinsen zu refundieren. Mit Schreiben ihres Vertreters vom 12. Mai 1993 forderte die klagende Partei die beklagte Partei (Land Salzburg) gemäß § 8 Abs 1 AHG zum Ersatz eines Schadens von 8,026.659,74 S auf. Die beklagte Partei lehnte eine Ersatzleistung ab.

Die klagende Partei begehrte zuletzt (ON 11; ON 16 Seite 2) den Zuspruch von 4,985.191,41 S an Aufwendungen für die Vermessung, Planung, Kaufvertragserrichtung, grundbücherliche Durchführung, Einverleibungsgebühr, Finanzierungszinsen und sonstige Kosten. Sie brachte vor, die Mißstandsfeststellung der Volksanwaltschaft sei erst am 22. November 1990 erfolgt. Als sie den Kaufvertrag am 29. Juni 1990 unterfertigt habe, seien keine Umstände bekannt gewesen, die gegen den Grundstückserwerb gesprochen hätten. Mit erheblichen Mängeln der Verfahren auf Umwidmung und aufsichtsbehördliche Genehmigung habe sie nicht rechnen können. Desgleichen habe sie auch die spätere Aufhebung des Bebauungsplans nicht vorhersehen können. Bereits aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991 ergebe sich ein schadensursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen des Landes Salzburg. Die beklagte Partei habe ihre Aufsichtspflicht im Sinne des § 17 Abs 3 Sbg ROG 1977 gröblich verletzt. Ein Ermessensspielraum habe nicht bestanden. Wenn auch kein subjektives öffentliches Recht auf gesetzmäßige Verwaltung bestehe, habe die beklagte Partei durch das Verhalten ihrer Organe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, ohne den die klagende Partei keinen Kaufvertrag über Grundstücke des "Brennhoflehens" geschlossen hätte. Zweck der Raumordnungs- und Baugesetze sei auch der Schutz der subjektiven öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer. Nach Vorliegen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 2. 12. 1991 wäre überdies die Aufhebung des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen. Ohne eine solche Aufhebung wäre die Bebauung des "Brennhoflehens" durch die Liegenschaftseigentümer "nicht gehindert gewesen" (ON 7 Seiten 8 f und 13 f). Der Bebauungsplan hätte die "Basis für ... Bauplatzerklärungen bieten" sollen (ON 1 Seite 7). Es hätte die Möglichkeit bestanden, die für eine rechtmäßige Umwidmung noch ungeklärten Umstände in den Verfahren auf Bauplatzerklärung zu erheben. Organen des Landes Salzburg sei daher auch aufgrund der Aufhebung des Bebauungsplans ein Verschulden anzulasten. Obgleich schließlich verschiedene Grundeigentümer - ungeachtet der Aufhebung des Bebauungsplans - Bauplatzerklärungen erwirkt hätten, sei es der klagenden Partei nicht zumutbar gewesen, jahrelang alle erdenklichen rechtlichen Schritte zu ergreifen, um eines Tages allenfalls doch noch eine Bauplatzerklärung zu erlangen. Es habe sich erst nach Abschluß des Aufhebungsvertrags vom 28. Jänner bzw. 8. März 1993 herausgestellt, daß eine Bauplatzerklärung auch ohne eine entsprechende Flächenwidmung und einen Bebauungsplan möglich sei. Die klagende Partei habe mit den Planungs- und Aufschließungsarbeiten erst begonnen, als sie von einem rechtswirksamen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan habe ausgehen dürfen.

Die beklagte Partei wendete ein, zwischen der Marktgemeinde und der T-GmbH sei mangels einer den Bestimmungen der Salzburger Gemeindeordnung entsprechenden Unterfertigung durch Gemeindeorgane gar kein gültiger Baulandvertrag zustandegekommen. Der klagenden Partei und der T-GmbH sei in den Zeitpunkten des Vertragsschlusses, des Eintritts der aufschiebenden Bedingung, der Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und der Eigentumseinverleibung der Käuferin bekannt gewesen, daß eine Bürgerinitiative die Volksanwaltschaft angerufen und diese am 15. November 1990 eine Mißstandsfeststellung beschlossen, die Aufhebung des Flächenwidmungsplans in seinem auf das "Brennhoflehen" bezogenen Teil empfohlen und schließlich einen Aufhebungsantrag beim Verfassungsgerichtshof gestellt habe. Ungeachtet der späteren Aufhebung des Bebauungsplans sei eine Bauplatzerklärung erlangbar gewesen. Eine solche habe die klagende Partei schließlich auch erwirkt. Der behauptete Vermögensnachteil sei bloß ein mittelbarer Schaden. Grundeigentümer seien vom Schutzzweck des § 17 Abs 3 und des § 18 Abs 4 Sbg ROG 1977 nicht umfaßt. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren habe nur die betroffene Gemeinde Parteistellung. Ein großer Teil der geltend gemachten Aufwendungen beruhe auf Maßnahmen vor Erlassung des Genehmigungsbescheids, auf den die klagende Partei den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch stütze. Jene wären daher auch bei rechtmäßigem Verhalten entstanden. Organen der beklagten Partei sei überdies kein Verschuldensvorwurf zu machen, weil deren Verhalten zumindest vertretbar gewesen sei. Selbst bei Bejahung einer Haftung der beklagten Partei sei der klagenden Partei ein erhebliches Mitverschulden anzulasten.

Das Erstgericht wies 1,311.666,92 S sA mit Teilurteil ab und erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren in bestimmt bezeichneten anderen Positionen "zur Gänze zu Recht" bestehe. In Begründung dieser Entscheidung führte es aus: Soweit die klagende Partei den Ersatz von Aufwendungen begehrt habe, die teils auch bei rechtmäßigem Verhalten der Organe der beklagten Partei entstanden und teils nach Aufhebung des Kaufvertrags als Bestandteil des Kaufpreises (Aufschließungskosten) von der T-GmbH zu refundieren gewesen wären, sei das Klagebegehren abzuweisen gewesen. Sonst seien jedoch die rechtlichen Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs dem Grunde nach zu bejahen. Der Schutzzweck der Salzburger Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze beziehe sich auch auf die subjektiven öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger. Das gelte in gleicher Weise für Änderungen eines Flächenwidmungsplans. Die klagende Partei habe den Kaufvertrag vom 29. Juni bzw. 21. August 1990 im Vertrauen auf die Baulandwidmung des Kaufobjekts geschlossen. Deren Vermögensinteressen seien daher soweit vom Schutzzweck des § 18 Sbg ROG 1977 umfaßt, weshalb sich auch das Klagebegehren auf einen unmittelbaren Schaden beziehe. Der Genehmigung der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde durch die beklagte Partei als Aufsichtsbehörde liege eine unvertretbare Auslegung des § 17 Abs 3 lit a und des § 18Abs 1 Sbg ROG 1977 zugrunde. Der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs sei bereits vor seinem auf den hier maßgeblichen Flächenwidmungsplan bezogenen Erkenntnis vom 2. Dezember 1991 zu entnehmen gewesen, daß "das Unterbleiben der gebotenen Grundlagenforschung vor der Beschlußfassung der Gemeindevertretung über die betreffende Planungsmaßnahme eine Änderungsverordnung mit Gesetzwidrigkeit" belaste. Die beklagte Partei hätte deshalb das Vorliegen der in § 18 Abs 1 erster und zweiter Fall Sbg ROG 1977 geregelten Voraussetzungen nicht bejahen dürfen. Daran ändere der Umstand nichts, daß die Grundlagenforschung für die Teilabänderung eines Flächenwidmungsplansim Land Salzburg bis zum genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs in der tatsächlich gehandhabten Weise üblich gewesen sei. Der klagenden Partei sei nicht zumutbar gewesen, die Kaufvertragsaufhebung weiter aufzuschieben.

Das Berufungsgericht wies dagegen das gesamte Klagebegehren ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog in rechtlicher Hinsicht, eine fehlerhafte Entscheidung könne einem Amtshaftungsanspruch nur dann als ausreichende Grundlage dienen, wenn sie auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhe und ein Organverschulden deshalb zu bejahen sei. Seien gesetzliche Bestimmungen nicht vollkommen eindeutig, enthielten sie Unklarheiten über die Tragweite ihres Wortlauts und fehle es zudem an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung, komme es darauf an, ob das Organverhalten bei pflichtgemäßer Überlegung als vertretbar anzusehen sei. Die Unvertretbarkeit einer Rechtsansicht setze voraus, daß die Entscheidung von einer klaren Gesetzeslage oder höchstgerichtlichen Rechtsprechung ohne sorgfältige Begründung abweiche. Aus den Bestimmungen des § 18 Abs 1 und des § 9 Abs 2 Sbg ROG 1977 gehe nicht zwingend hervor, daß "für eine Änderung des räumlichen Entwicklungskonzepts die gesamte Strukturuntersuchung zu wiederholen" sei. Das Gesetz lasse vielmehr auch die Auslegung zu, eine neue Strukturuntersuchung könne sich auf die beabsichtigte Änderung des räumlichen Entwicklungskonzepts und des Flächenwidmungsplans beschränken. Aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991 zitierten Vorentscheidungen ergebe sich nichts Gegenteiliges. Diesen sei nämlich nicht zu entnehmen, daß die "gebotene Grundlagenforschung stets eine (nochmalige) umfassende Strukturuntersuchung erfordere". Die Ansicht der Marktgemeinde, es sei für die geplante Teilabänderung des Flächenwidmungsplans keine umfassende neue Strukturuntersuchung erforderlich, stehe daher weder mit einer gesetzlichen Regelung noch mit einer gefestigten höchstgerichtlichen Entscheidungspraxis im Widerspruch. Ähnliche Überlegungen gälten für den Tatbestand des § 18 Abs 1 zweiter Fall Sbg ROG 1977. Dort sei die Erschöpfung der Baulandreserve ausdrücklich als neue Tatsache angeführt, die die Planungsgrundlagen ändere und eine entsprechende Anpassung des Flächenwidmungsplans rechtfertige. Dem Gesetz seien keine bestimmten Gründe zu entnehmen, "aus denen die Baulandreserve erschöpft sein" müsse, damit das "als neue Tatsache im Sinn der zitierten Bestimmung gewertet werden" könne. Das erlaube aber die Auslegung, daß die Baulandreserve auch dann erschöpft sei, wenn als Bauland gewidmete Grundflächen infolge unvereinbarer Preisvorstellungen von Eigentümern und Interessenten unverwertbar seien. Eine solche Beurteilung werde auch nicht durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991 ausgeschlossen. Die Ansicht, die Teilabänderung des Flächenwidmungsplans sei aufgrund der erhobenen Umstände zulässig, beruhe daher hier auf einer vertretbaren Auslegung des Gesetzes. Es könne deshalb auch der beklagten Partei nicht vorgeworfen werden, sie habe die Genehmigung der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans der Marktgemeinde auf eine unvertretbare Rechtsansicht gestützt. Die Ansicht des Verfassungsgerichtshofs, die Marktgemeinde habe "bewußt eine gesetzwidrige Verordnung erlassen", entbehre einer näheren Begründung und sei aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht nachvollziehbar. Aus dem Bescheid der beklagten Partei vom 6. März 1990 lasse sich daher kein Amtshaftungsanspruch ableiten. Soweit die klagende Partei ihr Begehren aber auf die von der beklagten Partei am 16. Juli 1992 erlassene Verordnung stütze, habe sie nicht dargelegt, daß es nicht zur Rückabwicklung des Kaufvertrags gekommen wäre und sie den geltend gemachten Schaden daher auch dann erlitten hätte, wenn eine Aufhebung des Bebauungsplans unterblieben wäre.

Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei macht einen bloßen Vermögensschaden geltend. Es

entspricht ständiger, von der Lehre gebilligter Rechtsprechung, daß

die Verursachung eines Vermögensschadens nur dann ersatzpflichtig

macht, wenn dem geltend gemachten Anspruch die vorwerfbare Verletzung

eines absoluten Rechts, die Übertretung eines Schutzgesetzes nach §

1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers

zugrundeliegt (SZ 68/191 = EvBl 1996/79 = ÖBA 1996, 213 = ecolex

1996, 94; 1 Ob 13/95; JBl 1994, 695 = ecolex 1994, 534 [kritisch

aufgrund der dort vorliegenden, hier jedoch nicht maßgeblichen

Fallgestaltung: Kerschner, RdU 1995, 40]; SZ 66/77 = JBl 1993, 788 =

ecolex 1993, 736 = HS 24.665; SZ 65/94 = JBl 1993, 399 = RdW 1993, 41

= ARD 4443/22/93 = JUS Z 1182; zuletzt unter Hinweis auf Rsp ebenso

Rebhahn, Schadenersatz wegen nicht erteilter Devisengenehmigung, ÖBA 1996, 185 [bei teilweise unzutreffender Zitierung: RdU 1995, 40 gibt keine Entscheidung, sondern eine Glosse Kerschners wieder, in der auch 1 Ob 20/93 referiert wird]). Das gilt auch im Amtshaftungsrecht, weil die Haftung von Rechtsträgern gemäß § 1 Abs 1 AHG nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist. Von den dargestellten Voraussetzungen der Haftung für einen bloßen Vermögensschaden kommt hier nur die Verletzung von Rechtsvorschriften in Betracht, die bestimmte Personen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen. Dabei muß die übertretene Bestimmung gerade auch den Zweck haben, den Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen (SZ 68/191; SZ 67/39; JBl 1994, 695;

SZ 66/77; SZ 65/94; SZ 62/73 = JBl 1991, 172 [Rebhahn]; SZ 61/189; SZ

61/43 = JBl 1989, 43 = NZ 1985, 95 je mwN aus Rsp und Lehre).

Gehaftet wird demnach nur für Schäden, die gerade in Verwirklichung jener Gefahr verursacht wurden, um deren Vermeidung willen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten fordert oder untersagt. Dabei ist ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden etwa schon dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen bloß mitbezweckte. Daraus allein, daß eine Amtshandlung im öffentlichen Interesse mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, diesem zugute kommen und damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Verhaltens einen Vorteil verschaffen kann, läßt sich dagegen noch nicht auf eine Rechtspflicht gerade einem solchen Dritten gegenüber schließen (SZ 68/191; SZ 67/39; JBl 1994, 695; SZ 66/77; SZ 65/94; SZ 61/189 je mwN).

Der Oberste Gerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, daß die subjektiven öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer bzw ihrer Rechtsnachfolger vom Schutzzweck des - auch hier maßgeblichen - Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 umfaßt sind. Die Rechte von Personen, die mit jenen in Vertragsbeziehungen stehen und behaupten, infolge eines durch die Änderung eines Flächenwidmungsplans geschehenen Eingriffs in subjektive öffentliche Rechte des Liegenschaftseigentümers als ihres Vertragspartners gleichfalls geschädigt worden zu sein, sind dagegen nicht geschützt (SZ 55/190). Diese Praxis hielt der erkennende Senat in 1 Ob 54/87 (SZ 61/43) und in 1 Ob 20/93 (JBl 1994, 695 ["Airport-center" - Salzburg-Umgebung]) aufrecht. Davon abzugehen, besteht kein Anlaß. Die klagende Partei stellt diese Rechtsprechung in ihrer Revision auch gar nicht in Frage. Das führt, soweit die klagende Partei den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auf den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1990 stützt, zu folgendem Ergebnis:

Die klagende Partei erwarb mittels Kaufvertrags vom 29. Juni bzw 21. August 1990 die hier bedeutsamen Grundstücke des "Brennhoflehens" von der T-GmbH, die ihrerseits ua auch diese Grundstücke aufgrund des Kaufvertrags vom 24. Jänner 1989 erworben hatte. Das Eigentumsrecht der klagenden Partei an den Kaufobjekten wurde "im Laufe des Jahres 1991" bücherlich einverleibt. Die klagende Partei verfügte also am 6. März 1990 nicht einmal über einen für den Eigentumserwerb tauglichen schuldrechtlichen Titel. Sie war damals nicht mehr als eine bloße Kaufinteressentin für bestimmte der durch die zweite Teilabänderung des Flächenwidmungsplans vom 22. August 1989 in Bauland-Gewerbegebiet umgewidmeten Grundstücke. Umfaßte aber der Schutzzweck des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, das jede Änderung des Flächenwidmungsplans einer Salzburger Gemeinde determinierte, nicht einmal die Vermögensrechte von Personen, die mit Liegenschaftseigentümern bloß in Vertragsbeziehungen standen und behaupteten, durch den Eingriff in subjektive öffentliche Rechte ihres Vertragspartners als Liegenschaftseigentümers infolge Änderung des Flächenwidmungsplans gleichfalls geschädigt worden zu sein, so können, wie die beklagte Partei zutreffend bemerkt, umso weniger Vermögensinteressen von Personen geschützt gewesen sein, die sogar noch eines obligatorischen Rechts entbehrten, als die Aufsichtsbehörde jenen Bescheid erließ, der nach Ansicht der klagenden Partei in deren Vermögensinteressen eingegriffen haben soll. Es fehlt somit bereits am Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem als Klagegrund herangezogenen Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 6. März, der nach den Klagebehauptungen auf einer unvertretbaren Rechtsansicht beruhen soll.

Es stellt sich soweit daher gar nicht erst die von den Vorinstanzen als entscheidungswesentlich angesehene und in den Rechtsmittelschriftsätzen breit erörterte Frage der Vertretbarkeit der Teilabänderung des Flächenwidmungsplans und deren Genehmigung mittels Bescheids der Aufsichtsbehörde. Keiner weiteren Erörterung bedarf deshalb aber auch die Ansicht der klagenden Partei, das Amtshaftungsgericht sei aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991, V 16/91 (VfSlg 12.926), an "die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids ... gebunden", wenngleich im Sinne der Ausführungen der Revisionsbeantwortung nicht unerwähnt bleiben soll, daß Gegenstand des zitierten Erkenntnisses nicht der Bescheid vom 6. März 1991, sondern die Teilabänderung des Flächenwidmungsplans vom 22. August 1989 war.

Die klagende Partei stützte den behaupteten Amtshaftungsanspruch aber nicht nur auf den Bescheid der Aufsichtsbehörde vom 6. März 1990, sondern auch auf die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 1992 LGBl 64, womit der von der Marktgemeinde am 19. Juni 1990 beschlossene Bebauungsplan "Brennhoflehen" als gesetzwidrig aufgehoben wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof legte in dem auf Bauplatzerklärungen für Grundstücke des "Brennhoflehens" bezogenen Erkenntnis vom 1. April 1993, Zl. 92/06/0252, dar, daß die Versagungstatbestände für eine Bauplatzerklärung in § 14 Abs 1 Sbg Bebauungsgrundlagengesetz 1968 LGBl 69 in der Fassung LGBl 1991/34 (Sbg BBG) taxativ aufgezählt seien. Werde keiner dieser Tatbestände verwirklicht, so habe die Behörde gemäß § 14 Abs 2 Sbg BBG die Bauplatzerklärung auszusprechen. Fehle es an einem Bebauungsplan, sei gemäß § 14 Abs 1 lit a Sbg BBG für alle Fälle der Bauplatzerklärung nur zu überprüfen, "ob die Grundfläche mit einem öffentlich-rechtlichen Bauverbot belegt bzw. in einem nicht besiedelten Gebiet in solcher Entfernung von einem besiedelten gelegen ist, daß ein Zusammenhang mit diesem nicht besteht oder auch ein Zusammenwachsen mit diesem auf längere Zeit hinaus nicht erwartet werden kann". Alle diese Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall nicht vor. Aus Art II Abs 3 Sbg BBG-Novelle 1992 LGBl 99, wonach innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Bauplatzerklärungen auch ohne Bebauungsplan bewilligt werden dürften, sei überdies ersichtlich, daß auch der Gesetzgeber von dieser Rechtslage ausgegangen sei.

In der Rechtsprechung setzte sich also nicht die Ansicht Mayers (Über die derogatorische Kraft von Flächenwidmungsplänen, ecolex 1994, 354 [der Aufsatz beruht auf einem Rechtsgutachten]) zur Rechtsnatur des "Brennhoflehens" nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991, V 16/91 (VfSlg 12.926), wegen der Aufhebung der zweiten Teilabänderung des Flächenwidmungsplans entfalte die durch letztere bloß zurückgedrängte vorherige Flächenwidmungsverordnung erneut volle Wirksamkeit, sodaß das "Brennhoflehen" wiederum als Grünland gewidmet sei, nicht durch.

Die klagende Partei verkennt somit, daß die Aufhebung des Bebauungsplans "Brennhoflehen" vom 19. Juni 1990 durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 1992 gar nicht für eine endgültige Versagung der Bauplatzerklärung ursächlich sein konnte. Sie erwirkte in der Folge trotz Aufhebung des Bebauungsplans ohnehin auch selbst eine Bauplatzerklärung. Ist aber die Bauplatzerklärung einmal ausgesprochen, dann ist damit geklärt, daß sich eine Liegenschaft für die Bebauung im grundsätzlichen eignet.

Soweit sich die klagende Partei auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte Rechtsgutachten von Ass. Prof. Univ.-Doz. Dr. Josef W. Aichlreiter vom 20. Jänner 1992 und "Juni 1992" (Beilagen AA1 [Hauptgutachten] und AA2 [Ergänzungsgutachten]) beruft, spricht dieses gerade nicht für ihren Prozeßstandpunkt. Der Gutachter kommt zwar zunächst zum Ergebnis, daß "der Bebauungsplan allein deshalb, weil der Verfassungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 02. 12. 1991 die entsprechenden Festlegungen im Flächenwidmungsplan für das Brennhoflehen aufgehoben hat, in seinem Rechtsbestand nicht berührt" werde, "soweit die von ihm erfaßten Flächen in einem für eine Bebauung bestimmten Gebiet der Gemeinde" lägen, er erläutert jedoch im übrigen "zu etwaigen baubehördlichen Verfahren", daß bei Fehlen eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans die Bestimmung des § 14 Abs 1 lit a Sbg BBG für die Erteilung einer Bauplatzerklärung maßgeblich sei. Sonst genüge - so der Gutachter - für die Entscheidung über einen Antrag auf Baubewilligung der Hinweis, daß "§ 9 Abs 1 lit a BaupolizeiG eine Versagung im Lichte der hier maßgeblichen Umstände nur" dann vorsehe, wenn "die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung" widerspreche. Mangels "einer solchen Widmung" sei "daher dieser Versagungstatbestand unter den für das Gutachten maßgeblichen Umständen unanwendbar".

Die klagende Partei hebt ausdrücklich hervor, daß ihr dieses Rechtsgutachten "aus dem Jahre 1992" zur Verfügung gestanden sei. Sie hatte demnach schon lange vor dem Zeitpunkt: "zu Beginn des Jahres 1993", in dem sie sich entschloß, das Anbot ihrer Vertragspartnerin auf Aufhebung des Kaufvertrags anzunehmen, eine im Detail begründete Beurteilung der Rechtslage in Händen, die später durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bauplatzerklärung verifiziert wurde. Sie mußte also schon damals davon ausgehen, daß weder die Aufhebung der zweiten Teilabänderung des Flächenwidmungsplans durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Dezember 1991 noch das Fehlen eines Bebauungsplans die Bauplatzerklärung der mit Kaufvertrag vom 29. Juni bzw 21. August 1990 erworbenen Grundstücke verhindern konnte. Die Aufhebung des Bebauungsplans "Brennhoflehen" durch die Verordnung der Aufsichtsbehörde vom 16. Juli 1992 scheidet daher, wie bereits erwähnt, als mögliche Ursache für die endgültige Versagung einer Bauplatzerklärung aus. Mit dem Argument, der klagenden Partei sei "ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar" gewesen, läßt sich somit eine allfällige Amtshaftung der beklagten Partei wegen der Aufhebung des Bebauungsplans "Brennhoflehen" durch die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 1992 nicht schlüssig begründen, hätte es doch eines solchen Zuwartens gar nicht bedurft. Infolge dieser Verordnung wäre die klagende Partei auch zur Aufhebung des Kaufvertrags vom 29. Juni bzw 21. August 1990 jedenfalls insofern nicht genötigt gewesen, als diese Verordnung dem von der klagenden Partei ursprünglich angestrebten Zweck (Bauplatzerklärung und spätere Baugenehmigung) rechtlich nicht im Wege stand. Soweit sich die klagende Partei dennoch anders entschied, kann das mangels rechtlicher Auswirkung der Aufhebungsverordnung auf die Möglichkeit einer Bauplatzerklärung nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen, hat doch die klagende Partei das wirtschaftliche Risiko ihrer Geschäftstätigkeit selbst zu tragen. Deshalb ist es auch nicht entscheidungswesentlich, ob die Verordnung der Salzburger Landsregierung vom 16. Juli 1992 rechtmäßig oder aber in unvertretbarer Weise gesetzwidrig ist, weil sie jedenfalls als Ursache des hier geltend gemachten Schadens nicht in Betracht kommt. Es bedarf zu dieser Verordnung daher keiner weiteren Stellungnahme.

Auf ihr im Verfahren erster Instanz erstattetes Prozeßvorbringen, die Marktgemeinde habe im April eine befristete Bausperre erlassen, womit die Bebaubarkeit der erworbenen Grundstücke auf weitere 2 Jahre unmöglich gemacht" worden sei (ON 22 Seite 2), kommt die klagende Partei in der Revision nicht mehr zurück. Von den Vorinstanzen wurde auch keine Tatsachenfeststellung getroffen, die diese Behauptungen bewahrheiteten, sodaß diese im Revisionsverfahren nicht weiter zu erörtern sind.

Die Abweisung des Amtshaftungsbegehrens durch das Gericht zweiter Instanz erweist sich demnach als im Ergebnis zutreffend, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen ist.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei verzeichnete für die Revisionsbeantwortung ohne nähere Begründung eine "Erhöhung § 21 RATG". Gemäß § 21 Abs 1 RATG kann die Entlohnung unabhängig vom Tarif, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen festgesetzt werden, wenn die Leistung des Rechtsanwalts den Durchschnitt im einzelnen Fall nach Umfang oder Art erheblich übersteigt. Der beklagten Partei ist zuzugestehen, eine inhaltlich fundierte Revisionsbeantwortung eingebracht zu haben. Die Festsetzung einer höheren als der tariflichen Entlohnung scheidet hier aber schon deshalb aus, weil der Revisionsbeantwortung nicht einmal Behauptungen zu entnehmen sind, welche Zeit und Mühe der Beklagtenvertreter im Verhältnis zu dem von ihm als Durchschnitt angesehenen Leistungsumfang aufzuwenden hatte. Dadurch fehlt es an jeder Beurteilungsgrundlage für die Erörterung der Festsetzung einer angemessenen Entlohnung unabhängig vom Rechtsanwaltstarif. Gemäß § 54 Abs 1 ZPO hätte aber die beklagte Partei entsprechende Behauptungen und die dafür erforderlichen Bescheinigungen - bei sonstigem Verlust des Ersatzanspruchs - bereits in der Revisionsbeantwortung darzutun gehabt. Dem Kostenzuspruch ist daher der Rechtsanwaltstarif zugrundezulegen.

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