OGH 1Ob2311/96a

OGH1Ob2311/96a26.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Walter G*****, und 2.) Johanna G*****, beide vertreten durch Dr.Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Marianne W*****, vertreten durch Dr.Gerhard Kucher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 198.464 S sA und Entfernung (Streitwert 125.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 28.März 1996, GZ 3 R 47/96y-13, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag der Revisionsgegner auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeit einer Vereinbarung (§ 879 Abs 1 ABGB) ist grundsätzlich nicht von Amts wegen (SZ 52/146 uva; RIS-Justiz RS0016435), sondern nur über Einwendung wahrzunehmen. Die Partei muß sich zwar nicht ausdrücklich auf diese Gesetzesstelle berufen, doch bedarf es neben dem erforderlichen Sachvorbringen zu jenen Tatumständen jedenfalls auch eines Hinweises auf die (vermeintliche) Gesetz- oder Sittenwidrigkeit, somit den Rechtsmißbrauch (4 Ob 604/89 = WBl 1990, 188; SZ 60/52 mwN uva; RIS-Justiz RS0016452), weil nur damit das Erfordernis der Geltendmachung, sei es auch nur implicite, als Voraussetzung der Beachtung und Prüfung durch das Gericht (8 ObA 320/94 = Arb 11.360 = RdW 1995, 395; ÖBA 1990, 466 [Jabornegg] = WBl 1990, 55; SZ 60/35 uva) erfüllt wird. Ob ein Vorbringen ausreichend ist oder nicht, betrifft wegen der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. Festzuhalten bleibt, daß die beklagte Gastwirtin in erster Instanz auf die behauptete Sittenwidrigkeit wegen zeitlichem Übermaß der vertraglichen Bindung bzw Einengung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit durch eine Ausschließlichkeitsklausel und deshalb Nichtigkeit der gesamten Aufstellungsvereinbarung samt Zusatzvereinbarung oder bloß in einer Vertragsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern (§ 879 Abs 3 ABGB), nicht hinwies und dies erstmals in der Berufung (ON 9 AS 128 ff) als gemäß § 482 Abs 1 ZPO unzulässige und deshalb unbeachtliche Neuerung vortrug.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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