OGH 1Ob22/95 (RS0087631)

OGH1Ob22/956.9.1995

Rechtssatz

Auch derjenige verliert seinen Amtshaftungsanspruch, der sich eine Anfechtungsmöglichkeit dadurch nahm, daß er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeiführte, indem er ihn beantragte. Jedenfalls muß dies von einem Akt der Vollziehung gelten, der gar nicht in die Rechtssphäre des Geschädigten eingriff, sondern ihm nur eine Bewilligung erteilte, von der er Gebrauch machen konnte oder nicht. (siehe SZ 53/61)

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 22/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/156

1 Ob 244/97gOGH14.10.1997

Vgl

1 Ob 362/98mOGH23.02.1999

Teilweise abweichend; Beisatz: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 72/29

1 Ob 58/13fOGH21.05.2013

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00022_9500000_005

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