Rechtssatz
Die Entscheidung des übergeordneten Gerichts über eine gemäß § 9 Abs 4 AHG notwendige Delegierung ist anfechtbar, wenn sich - wie hier - kein Rechtsmittelausschluss aus allgemeinen Rekursbeschränkungen ergibt.
1 Ob 80/02z | OGH | 30.04.2002 |
Vgl aber; Beisatz: Eine solche allgemeine Beschränkung ist jedoch bei der Anfechtung von Beschlüssen der Oberlandesgerichte in Delegierungsfragen, soweit sie funktionell als Erstgericht einschritten, nur aus § 517 ZPO, nicht dagegen auch aus § 528 ZPO ableitbar, ist doch Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nicht die Überprüfung einer Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rekursgericht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19960726_OGH0002_0010OB02194_96W0000_003
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