Rechtssatz
Eine mangelhafte Bezeichnung des Bestandobjekts in der Aufkündigung kann auch nach Erhebung von Einwendungen durch die kündigende Partei berichtigt oder auch präzisiert, somit verbessert und damit der Mangel saniert werden, sofern nur die gekündigte Partei von Anfang an keine Zweifel über die Identität des aufgekündigten, zunächst unzureichend bezeichneten Bestandobjekts haben konnte, somit wusste oder als redlicher Erklärungsempfänger zumindest wissen musste, welches Bestandobjekt in der Aufkündigung gemeint war. Bei Vorliegen dieser Voraussetzung ist eine Verbesserung innerhalb der prozessualen Schranken des § 235 ZPO zulässig.
2 Ob 315/99h | OGH | 23.11.2000 |
Beisatz: Hier: Rechtskräftige Berichtigung der Parteienbezeichnung der Beklagten. (T1) |
10 Ob 87/01v | OGH | 24.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Räumungsklage. (T2) <br/>Beisatz: Die Zulassung der Berichtigung einer unrichtigen Bezeichnung des Bestandobjektes hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T3) |
8 Ob 11/10s | OGH | 04.11.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Der Bestandgegenstand ist dann ausreichend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird. (T4) |
8 Ob 67/14g | OGH | 25.08.2014 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Der Bestandgegenstand ist in der gerichtlichen Aufkündigung grundsätzlich dann ausreichend bezeichnet, wenn der Kündigungsgegner - als redlicher Erklärungsempfänger - keine Zweifel daran haben kann, welcher Bestandgegenstand aufgekündigt wird. Ist die Bezeichnung ungenügend oder unrichtig, so kann unter dieser Voraussetzung eine Präzisierung oder Korrektur erfolgen, die auch durch das Gericht vorgenommen werden kann. (T5)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00217_98P0000_001
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