OGH 1Ob2149/96b

OGH1Ob2149/96b26.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hüseyin K***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr.Michael Czinglar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** Vertriebsgesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10.April 1996, GZ 40 R 195/96-11, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Vorinstanzen erklärten die auf § 30 Abs 2 Z 12 MRG gestützte Aufkündigung für rechtswirksam, weil der Wunsch der klagenden Untervermieterin (und Hauptmieterin der Bestandobjekte top 9, 10 und 15) nach Erweiterung ihres türkischen Restaurants durch Einbeziehung des anschließenden, der beklagten Partei (Zeitschriftenvertrieb) untervermieteten Geschäftslokals top 9 - wodurch die klagende Partei mit einer wesentlichen Umsatz- und Ertragssteigerung rechnen könne - geschäftlichen Bedürfnissen von maßgeblicher Bedeutung gleichkomme.

Rechtliche Beurteilung

Dem Untervermieter stehen dem Untermieter gegenüber grundsätzlich die gleichen Kündigungsgründe wie dem Vermieter gegen den Mieter zu; darüber hinaus gewährt § 30 Abs 2 Z 12 MRG - der mit § 19 Abs 2 Z 12 MG selbst im Wortlaut übereinstimmt, sodaß die hiezu ergangene Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar bleibt - dem Untervermieter insofern eine erweiterte Kündigungsmöglichkeit (vgl Würth in Rummel 2 § 30 MRG Rz 43 mwN), als ua durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden, namentlich wenn er den Mietgegenstand für sich selbst ... dringend benötigt. Nach ständiger Rechtsprechung sind unter diesen wichtigen Interessen des Untervermieters alle Momente zu verstehen, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne daß es sich geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muß. Zu diesen Interessen gehört zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch der Eigenbedarf, aber unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabs als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung (SpR 30 neu = SZ 24/177 = EvBl 1951/360 = MietSlg 1969/21; MietSlg 16.452, 18.468; 1 Ob 519/91 = ecolex 1991, 455 = RdW 1991, 262 ua; zuletzt 7 Ob 554/95; Würth aaO § 30 MRG Rz 44). Die im Rechtsmittel angestellten Überlegungen zum Gebot analoger Anwendung der Interessenabwägung auf Fälle, in denen keine räumliche Gemeinschaft und kein Naheverhältnis zwischen Untervermieter und Untermieter besteht, übersieht, daß bei Geschäftsräumen ein derartiges Naheverhältnis schon ganz allgemein nicht besteht. Dementsprechend wird der Kündigungsgrund auch dann anerkannt, wenn zwischen Untervermieter und Untermieter keine räumliche Gemeinschaft besteht, insbesondere bei Geschäftsräumlichkeiten wie hier (SpR 30 neu; JBl 1976, 595 = MietSlg 28.354 ua; Würth aaO § 30 MRG Rz 43). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen angesichts der unterschiedlichen Rechtsstellung von Haupt- und Untermieter (vgl Würth aaO § 2 MRG Rz 3) nicht.

Die von der Rechtsprechung verlangte Individualisierung der wichtigen Interesssen schon in der Aufkündigung (1 Ob 519/91; 7 Ob 1508/94 mwN; Würth aaO § 30 MRG Rz 44) liegt hier vor. Ausgehend von diesen allgemeinen Erwägungen betrifft die Frage, ob die angestrebte Vergrößerung eines eigenen Gastlokals wichtige Interessen des Untervermieters betrifft (so Würth aaO § 30 MRG Rz 44), zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage. Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann in keiner Weise gesprochen werden.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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