Rechtssatz
Die Klage gegen das Organ ist nicht mit Urteil abzuweisen, sondern wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs beschlussweise zurückzuweisen (vergleiche 1 Ob 8/96, 1 Ob 49, 54/95).
1 Ob 38/04a | OGH | 16.04.2004 |
Beisatz: Zur Sicherung solcher Begehren ist auch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht zulässig. Ein dennoch geführtes Verfahren ist als nichtig aufzuheben. (T1); Veröff: SZ 2004/54 |
Dokumentnummer
JJR_19960625_OGH0002_0010OB02093_96T0000_001
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