Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Kindes und seiner Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Das Erstgericht änderte das Besuchsrecht des ehelichen Vaters gegenüber seinem in Obsorge seiner Mutter befindlichen Kind, das das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ab. Das Rekursgericht wies den Rekurs des durch seine Mutter - die selbst kein Rechtsmittel erhoben hatte - vertretenen Kindes als unzulässig zurück, setzte sich aber in seiner Begründung auch mit den Rechtsmittelvorwürfen inhaltlich auseinander.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann in Angelegenheiten der Obsorge einschließlich des Besuchsrechts nur ein mündiger Minderjähriger, sofern keine Bedenken gegen seine ausreichende geistige Reife bestehen, auch selbst Rechtsmittel einbringen und in diesem Umfang auch einen Rechtsanwalt bevollmächtigen (zuletzt EFSlg 67.306 mwN), nicht aber ein unmündig Minderjähriger oder ein Kind (EFSlg 49.733; SZ 38/216 = JBl 1966, 431 = EvBl 1966/224 mwN ua; Pichler in Rummel 2 § 177 ABGB Rz 1b; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, § 148 ABGB Rz 3; Feil, Rechtsmittel im Außerstreitverfahren nach der WGN 1989, Rz 18.9). Der Oberste Gerichtshof hat zuletzt in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 7 Ob 1611/93 klargestellt, daß im Verfahren zur Regelung der Obsorge einem unmündigen Minderjährigen keine Beteiligtenstellung zukommt. Unmündigen kommt im Verfahren über die Regelung des persönlichen Verkehrs nach § 148 ABGB kein Antrags- und Rekursrecht zu (EFSlg 56.700, 9.291; vgl auch EFSlg 44.447, 5.868), zumal durch ein gerichtlich eingeräumtes Besuchsrecht nur in die Rechte des Obsorgeberechtigten, nicht aber des Kindes eingegriffen wird und kein Rechtsschutzbedürfnis des Kindes neben jenem des Obsorgeberechtigten besteht (EFSlg 19.054, 3.744). Durch die Neuschaffung des § 178b ABGB, der im übrigen entgegen seiner Überschrift nichts darüber aussagt, ob die Meinung des Kindes auch zu berücksichtigen ist (JBl 1994, 608 = EvBl 1995/23; JBl 1992, 639 = EvBl 1993/13 = ÖA 1993, 26 = EFSlg 68.895), wird dadurch jedenfalls keineswegs einem Kind oder Unmündigen (§ 21 Abs 2 ABGB) eine Beteiligtenstellung eingeräumt (vgl SZ 38/216 zur alten Rechtslage).
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