OGH 1Ob202/23x

OGH1Ob202/23x20.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. D* H* und 2. T* H*, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 49.307,10 EUR sA, Rente und Feststellung und 2.) 26.000 EUR sA, Rente (Streitwert 33.478,20 EUR) und Feststellung, über die außerordentliche Revision der zweitklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Juli 2023, GZ 16 R 213/22v‑124, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00202.23X.1220.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Richtig ist, dass bei typischen Operationsrisiken eine verschärfte Aufklärungspflicht besteht, die grundsätzlich nicht von der Wahrscheinlichkeit der Risikoverwirklichung abhängt (RS0026340; RS0026581). Allerdings ist auch hier nur über solche Risiken aufzuklären, die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen (1 Ob 532/94 = SZ 67/9; RS0026340 [T1]; RS0026581 [T6]). Ist nicht zu erwarten, dass die zusätzliche Information für die Entscheidungsfindung des Patienten von Relevanz sein kann, ist eine gesonderte Aufklärung darüber nicht zu fordern (3 Ob 138/16i). Ob das zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls.

[2] 2. Der Patient wurde über das grundsätzlich erhöhte Risiko einer Krebserkrankung bei Durchführung der Nierentransplantation aufgeklärt. Das spezielle Risiko einer Transmission von Krebszellen ist zwar typisch (weil es der Natur der Sache nach nur bei einer Transplantation auftritt), aber äußerst gering. Demgegenüber war die Transplantation selbst dringlich und alternativlos. Damit ist es auf der Grundlage der genannten Rechtsprechung nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Einzelfall eine Pflicht zur Aufklärung auch über dieses Risiko verneinte.

[3] 3. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung 1 Ob 71/20b führt zu keiner anderen Beurteilung: Dort wurde zwar ausgeführt, dass die Aufklärung über die Möglichkeit von Nervenschäden durch einen Lagerungsdruck (Kompressionssyndrom) nicht die Aufklärung über Nervenschäden aus anderen Gründen (durch eine mechanische Reizung während der Operation) ersetzen könne. Das beruhte aber auf der Grundlage, dass auch das zweitgenannte Risiko nicht nur operationstypisch, sondern auch geeignet war, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen. Genau das traf hier aber nach der vertretbaren Beurteilung des Berufungsgerichts nicht zu.

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