Spruch:
Die außerordentliche Revision wird nach § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei und seiner Nebenintervenienten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin war Eigentümerin von Liegenschaftsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum an einer Wohnung. Die Erstnebenintervenientin der beklagten Partei kaufte die restlichen Objekte, um diese nach Sanierung der Liegenschaft zu verkaufen. Sie verpflichtete sich in einer im Oktober 2007 geschlossenen Vereinbarung, der Klägerin bei Bauverzögerungen Pönale zu zahlen und sämtliche Verpflichtungen aus der Vereinbarung auf allfällige Erwerber zu überbinden. Der Beklagte errichtete die Bauträgerverträge, mit denen die Erstnebenintervenientin die von ihr erworbenen Objekte verkaufte. Eine Überbindung der die Bauträgerin gegenüber der Klägerin treffenden Verpflichtungen auf die Erwerber enthielten diese Verträge nicht.
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin begehrt Ersatz für den von der Bauträgerin nicht hereingebrachten Teil ihrer Pönaleforderungen und beruft sich auf den wissentlichen Eingriff des Beklagten in ein fremdes Forderungsrecht. Wissentliche Beteiligung an einer Vertragsverletzung kann zwar nach der Judikatur (RIS-Justiz RS0022817) Schadenersatzpflichten eines Dritten auslösen, auch wenn dieser nicht arglistig gehandelt hat. Die Klägerin, die entgegen ihrer in der Revision vertretenen Meinung die Voraussetzungen für die (deliktische) Haftung des Beklagten wegen eines wissentlichen Eingriffs in ihre Rechte gegenüber der Bauträgerin zu beweisen hätte (RIS-Justiz RS0022817 [T10]), beschränkt(e) sich im Wesentlichen auf den Vorwurf, der beklagte Vertragserrichter hätte trotz Kenntnis der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Bauträgerin deren Verpflichtungen in den Verträgen nicht auf die Erwerber überbunden. Ein über die Errichtung eines Vertrags hinausgehendes (gezieltes) Einwirken (vgl RIS-Justiz RS0011285) des Beklagten auf die Entscheidung der Vertragsparteien, keine Überbindung der Forderungen der Klägerin auf die Erwerber zu vereinbaren, ist den Behauptungen der Klägerin nicht zu entnehmen. Ob eine derartige Überbindung überhaupt zulässig gewesen wäre (was das Erstgericht mit eingehender auf § 879 Abs 3 ABGB gestützter Begründung verneint hatte), kann dahingestellt bleiben.
Für die Revisionsbeantwortung, deren Einbringung nicht freigestellt wurde, sind keine Kosten zuzusprechen (vgl RIS-Justiz RS0043690 [T1]).
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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