European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0010OB00181.15X.1022.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte als Verkäufer ihr für den Fall, dass die Republik Österreich Eigentümerin auch nur eines Teils von zwei bestimmt bezeichneten Grundstücken sei, für diesen (Rechts‑)Mangel des mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 2011 erworbenen Kaufgegenstands und für alle daraus resultierenden Schäden zur ungeteilten Hand haften.
Die Revision der Klägerin stellt nicht einmal ansatzweise dar, warum angesichts ihres Vorbringens und der Formulierung des Klagebegehrens dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen sein sollte, wenn es zum Ergebnis kam, dass die begehrte Feststellung keinen auf einen Irrtum nach den §§ 871 ff ABGB gestützten Anspruch umfasse. Es fehlt in der Darstellung der Klägerin, die auch in der Revision ausführt, sie sei im Hinblick auf „die Verhinderung der Verjährung allfälliger Irrtumsanfechtungsansprüche“ zur Klagserhebung berechtigt gewesen, immer noch an der Behauptung eines schon konkret vorliegenden Irrtums oder der Ausübung eines an einen Irrtum bei Vertragsschluss anknüpfenden Gestaltungsrechts.
2. Ob ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung im Sinne des § 228 ZPO besteht, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen ‑ von grober Fehlbeurteilung abgesehen ‑ keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS‑Justiz RS0039177 [T1]). Mit der pauschalen Behauptung, das Berufungsgericht sei bei seiner Beurteilung der Zulässigkeit von Feststellungsklagen für Schadenersatz‑ und Gewährleistungsansprüche, soweit vorhanden und für den gegenständlichen Fall vergleichsweise heranziehbar, abgewichen, legt die Revisionswerberin weder dar, welche Entscheidungen nach ihrem Erachten für ihren Rechtsstandpunkt sprechen, noch zeigt sie auf, inwieweit sich das Berufungsgericht damit in Widerspruch gesetzt hätte (vgl RIS‑Justiz RS0043654 [T5, T12]). Soweit sich die Klägerin in ihren weiteren Ausführungen auf die Entscheidung 7 Ob 91/14d bezieht, und aus dieser ableitet, die Feststellung einer allfälligen Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem zumindest potentiell schädigenden Ereignis sei auch ohne feststellbaren Schadenseintritt zulässig, ist ihr entgegenzusetzen, dass diese Entscheidung zum einen eine Arzthaftung betraf, bei der Beweiserleichterungen (vgl etwa RIS‑Justiz RS0026768) für den Geschädigten bestehen. Zum anderen war damals der Vorwurf eines vom Schädiger ausgehenden schädigenden Ereignisses (einer unterlassenen Aufklärung) und die Behauptung, aus der Behandlung sei in der Zukunft typischerweise mit einem Entzündungsgeschehen zu rechnen, zu prüfen gewesen; offen blieb allein die Frage, ob aus der Behandlung später tatsächlich eine Erkrankung resultieren werde.
Welches von den Beklagten ausgehende schädigende Ereignis (etwa im Sinne eines Vorwurfs einer unrichtigen Bestätigung von Ersitzungshandlungen im Seebereich in Punkt IV. des Vertrags) zwischen den Streitteilen zu prüfen wäre, das die auch in 7 Ob 91/14d verlangte Notwendigkeit einer alsbaldigen gerichtlichen Entscheidung (RIS‑Justiz RS0039215) und den aktuellen Anlass zu einer vorbeugenden Klärung (RIS‑Justiz RS0039071) vermittelte, bleibt offen. Die Revision vermag damit konkrete Umstände, die für denkbare zukünftige Schadenersatzansprüche von Bedeutung sein können und es objektiv zweckmäßig erscheinen lassen, sie (im Verhältnis zu den Beklagten) schon vor Schadenseintritt zeitnah zu klären (4 Ob 23/14g mwN) nicht aufzuzeigen.
3. Der Klägerin bekanntes Tatsachensubstrat, aus dem sich ihre Kenntnis vom Recht des Dritten ableiten ließe, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Das Berufungsgericht erläuterte unter Verweis auf P. Bydlinski (KBB 4 § 933 Rz 15), dass der Ablauf der Gewährleistungsfrist nicht schon deshalb droht, weil ein Dritter einen Anspruch erhoben hat, sondern erst mit Erlangung der Kenntnis vom Recht des Dritten. Dieser Begründung setzt die ‑ unstrittig im Grundbuch als Eigentümerin der Grundstücke eingetragene ‑ Klägerin in ihrer Revision keine stichhältigen Argumente entgegen. Sie beharrt vielmehr und auch angesichts der vertraglichen Vereinbarung, wonach die Beklagten nicht für die Richtigkeit der Grundgrenzen haften, auf ihrem unrichtigen Standpunkt, es liege darin, dass die Republik Österreich der Richtigkeit der von der Klägerin nach dem Kauf vermessenen Grenze (zum See hin) und deren Eintragung im Grenzkataster nicht zugestimmt habe, ein die Verjährung von Ansprüchen gegenüber den Beklagten auslösender „Primärschaden“.
4. In der jeweils im Einzelfall vorzunehmenden Auslegung (vgl RIS‑Justiz RS0042936; RS0044358 [insbes T31]; RS0044298) der Klausel zur Schad‑ und Klagloshaltung durch das Berufungsgericht dahin, dass darunter nicht (Kostenersatz‑)Ansprüche aus dem von der Klägerin gegen die Republik Österreich aktiv betriebenen Verfahren zur Feststellung ihres Eigentums fallen, sondern diese bei Inanspruchnahme der Klägerin durch einen Dritten zum Tragen kommen soll, liegt keine aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Aus der Vereinbarung kann nicht abgeleitet werden, die Beklagten hätten sich unabhängig von einem sie hinsichtlich der Richtigkeit der Bestätigung laut Punkt IV. des Vertrags treffenden Vorwurfs oder unabhängig von der Berechtigung des Anspruchs des Dritten zu einer Haftung schon für den Fall einer (etwa auch willkürlichen und haltlosen) Behauptung des (teilweisen) Eigentumsrechts an den Grundstücken verpflichten wollen.
Da die außerordentliche Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)