Spruch:
Keinem der beiden Rekurse wird Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens werden gegenseitig aufgehoben.
Text
Begründung
Die beiden Beklagten sind Ehegatten. Sie wollten im Frühjahr 1993 eine Eigentumswohnung in Wien kaufen. Zur Finanzierung des Kaufpreises gewährte ihnen die klagende Partei einen Kredit von 1,035.000 S bei einer Verzinsung von 8,25 % jährlich und einer Laufzeit von 25 Jahren. Deshalb wurde im Kreditvertrag der Streitteile, in den die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditunternehmungen (AGBKr - Fassung 15. 9. 1979) einbezogen wurden, ausdrücklich der "Ankauf einer Eigentumswohnung" als Verwendungszweck des Kredits festgelegt. Nach den getroffenen Vereinbarungen sollte die Erfüllung der Kreditschuld unter anderem durch die bücherliche Einverleibung einer Höchstbetragshypothek über 1,346.000 S am Kaufobjekt als Pfandsache gesichert werden. Demnach fand sich schon im Kreditantrag der Beklagten ein Passus, wonach ein bestimmter Rechtsanwalt "im Auftrag und auf Rechnung der Beklagten als Treuhänder" fungieren und "die Haftung für die Herstellung der Grundbuchsordnung übernehmen" werde. Die Eröffnung des Kreditkontos erfolgte im Juli 1993. An dem Tag, an dem "der Kredit endgültig gewährt wurde", bot die klagende Partei dem im Kreditantrag bezeichneten Rechtsanwalt die Übernahme der Treuhandschaft an. Dieser nahm das Anbot an. Der Treuhänder verpflichtete sich, die Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten und des Pfandrechts der klagenden Partei am Kaufobjekt zu besorgen. Im August 1993 teilte die klagende Partei dem Treuhänder die Auswechslung des Kauf- und Sicherungsobjekts mit. Der Treuhänder übernahm die Treuhandschaft auch für die Verträge über das neue Objekt. Wenig später übermittelte die klagende Partei dem Treuhänder eine Pfandbestellungsurkunde und überwies ihm aufgrund des Kreditvertrags und der getroffenen Treuhandabrede 950.000 S auf ein Anderkonto. Bei Vereinbarung der geplanten Transaktionen fiel weder den Streitteilen noch dem Treuhänder als "störend" auf, dass an dem ins Auge gefassten Kaufobjekt, das die Beklagten gemietet hatten, noch kein Wohnungseigentum begründet war. Der präsumtive Verkäufer war vielmehr Alleineigentümer der gesamten Liegenschaft. Der von den Beklagten unterfertigte Kaufvertrag bezog sich somit auf "Anteile, die nie bestanden". Schließlich verkaufte der Alleineigentümer die Liegenschaft als Ganzes. Der Treuhänder trug (schließlich) "dem Umstand, dass noch kein Wohnungseigentum begründet war, ... Rechnung". Ob von diesem Umstand auch die Beklagten wussten, ist nicht feststellbar. Der klagenden Partei "waren diese Umstände jedenfalls gleichgültig, sie verließ sich einfach auf den Treuhänder".
Da die Grundbuchstransaktionen im September 1993 noch nicht durchgeführt waren, fragte der Zweitbeklagte bei der klagenden Partei an, "was denn nun eigentlich los sei". Diese Anfrage veranlasste die klagende Partei im Dezember 1993 zu einer Rückfrage beim Treuhänder. Die Beklagten "erfuhren das Scheitern der Transaktion von der Bank, nicht umgekehrt". In der Bankfiliale war ihnen mitgeteilt worden, dass "der Kauf der Wohnung geplatzt" sei. Damit betrachteten die Beklagten "die Sache" als erledigt. Sie hatten damals schon vier Kreditmonatsraten gezahlt. Mit Schreiben vom 13. 12. 1993 informierte die klagende Partei den Treuhänder über die Vereitelung des Zwecks des Kreditgeschäfts. Daraufhin überwies der Treuhänder den Treuhanderlag von 950.000 S im Februar 1994 an die klagende Partei zurück. Die klagende Partei kündigte das Kreditverhältnis auf. Am 19. 6. 1995 stellte sie zunächst 59.655,17 S samt 16,5 % Verzugszinsen fällig. Am 30. 6. 1995 betrug der Kontostand zu Lasten der Beklagten insgesamt 56.680,63 S. Dieser Kapitalbetrag setzte sich aus Zinsen und Spesen zusammen.
Die klagende Partei begehrte - nach Einschränkung - den Zuspruch von 56.680,63 S sA und brachte vor, das Kreditverhältnis mit den Beklagten sei mit Schreiben vom 29. 6. 1995 aufgekündigt worden. Die Beklagten seien zur Zahlung des aushaftenden Saldos bis zum 14. 7. 1995 vergeblich aufgefordert worden. Sie - die klagende Partei - habe gegenüber den Beklagten keine Überprüfungs-, Warn- oder Aufklärungspflicht in Hinsicht auf die für den Erwerb einer Eigentumswohnung beabsichtigten Transaktionen gehabt. Die Streitteile hätten sich ohnehin eines Treuhänders bedient, der die Interessen aller Beteiligten wahrzunehmen gehabt habe.
Die Beklagten wendeten unter anderem ein, es sei ein gültiger Kreditvertrag wegen der Rücküberweisung des Treuhanderlags an die klagende Partei nach dem Scheitern des Kaufgeschäfts gar nicht zustande gekommen. Daher könnten sie aus einem Kreditvertrag nicht in Anspruch genommen werden. Die klagende Partei habe ferner vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Sie hätte in das Grundbuch Einsicht nehmen und darüber informieren müssen, dass es an einem tauglichen Pfandobjekt mangle. Jedenfalls habe die klagende Partei im Zeitpunkt der Überweisung der Kreditvaluta an den Treuhänder gewusst oder sie hätte zumindest wissen müssen, dass der beabsichtigte Erwerb einer bestimmten Wohnung als Eigentumswohnung unmöglich sei. Wegen der unterlassenen Aufklärung bestehe ein Schadenersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Der Vermögensschaden in Höhe des Klageanspruchs werde gegen die Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren - im zweiten Rechtsgang - statt. Nach dessen Ansicht beruht ein Kredit- als Konsensualvertrag auf dem gegenseitigen Vertrauen der Vertragspartner. Die Aufklärungspflicht einer Bank dürfe nicht überspannt werden. Ein Bankkunde habe seine Interessen grundsätzlich selbst zu wahren. Ein Kreditinstitut müsse den Kunden jedoch bei entsprechender Kenntnis über die für dessen Leistungspflicht maßgebenden Umstände informieren. Der klagenden Partei sei eine Verletzung von Aufklärungspflichten nicht vorwerfbar, obgleich ihr Verhalten nicht als "besonders gelungene Kundenbetreuung" anzusehen sei. Sie habe es nur unterlassen, den "freudestrahlenden Kunden ... an die bittere Realität des Marktes zu erinnern, dass Geschäfte scheitern" könnten und "nicht jedes gegebene Wort" auch gehalten werde. Die Erfüllung des Kaufvertrags sei am treulosen Verhalten des Vertragspartners der Beklagten - des präsumtiven Verkäufers - gescheitert. Die klagende Partei habe das Kreditverhältnis nach Pkt. 36 der AGBKr wirksam aufgekündigt. Das rechtfertige die Belastung der Beklagten mit den entstandenen Kosten und Spesen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 504/80 stütze die Einwendungen der Beklagten nicht, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liege.
Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf, verwies die Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es teilte die Ansicht des Erstgerichts, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 4 Ob 504/80 den Prozessstandpunkt der Beklagten nicht trage. Diese Entscheidung sei überdies mit der höchstgerichtlichen Entscheidung zu 2 Ob 590/93 nicht in Einklang zu bringen. Die klagende Partei habe sich auf den unterbliebenen "Abschluss des Kaufvertrags" über eine Eigentumswohnung und somit auf den Mangel eines tauglichen Objekts zur Kreditbesicherung als wichtigen Grund für die Beendigung der Geschäftsbeziehung berufen dürfen. Sie sei demnach berechtigt, die mit einer solchen Beendigung "verbundenen Beträge" zu fordern. Die "Unmöglichkeit des Kaufvertragsabschlusses" sei der Risikosphäre der Beklagten zuzurechnen. Die klagende Partei sei jedoch ihrer "Aufklärungs- und Warnpflicht nicht genügend nachgekommen". Grundlage eines Kreditvertrags sei das gegenseitige Vertrauen der Vertragspartner. Ein Kreditinstitut sei allerdings nicht verpflichtet, "die Tauglichkeit der vom Kreditnehmer angebotenen Sicherheiten" zu überprüfen. Erlange die Bank jedoch "von der mangelnden Tauglichkeit der Sicherheit auf irgendeine Weise Kenntnis", müsse sie umgehend alle zumutbaren Maßnahmen zur Information des Kunden ergreifen, um ihn vor Nachteilen zu bewahren. Sie müsse den Kunden etwa auffordern, andere geeignete Sicherheiten zu bestellen, oder müsse die Geschäftsbeziehung umgehend beenden, weil eine Fortsetzung des Kreditverhältnisses wider Treu und Glauben nur zum Nachteil des Kunden wäre. Die klagende Partei könne von den Beklagten daher nur die Zahlung jenes Saldos begehren, der sich im Falle einer umgehenden Beendigung des Kreditverhältnisses nach Erlangung der Kenntnis über das Scheitern des Geschäftszwecks (Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung) ergeben hätte. Im fortgesetzten Verfahren seien daher Feststellungen darüber zu treffen, wann die klagende Partei "vom Umstand des nicht zustande gekommenen Kaufs" erfahren habe und welche Forderung die klagende Partei dann unter der Voraussetzung einer "umgehenden Beendigung der Geschäftsverbindung" gehabt hätte. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil es an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Aufklärungspflicht eines Kreditinstituts für einen vergleichbaren Sachverhalt mangle und eine Divergenz zwischen den Entscheidungen 4 Ob 504/80 und 2 Ob 590/93 vorliege.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.
I. Einleitende Bemerkung:
Der Akt wurde dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die erhobenen Rekurse erst am 11. Juni 2001 (Einlangen) vorgelegt, obgleich die letzte Rekursbeantwortung schon am 19. 5. 1999 eingelangt war. Aus einem erstgerichtlichen Kanzleivermerk vom 28. 5. 2001 folgt, dass der Akt nach einer Urgenz "unabgefertigt zwischen abgelegten Akten vorgefunden" wurde. Der Oberste Gerichtshof behandelte diese Rechtssache daher als dringlich, um dadurch den wegen eines Versehens bei der Aktenbehandlung entstandenen Zeitverlust teilweise wiedergutzumachen.
II. Zum Rekurs der Beklagten:
1. Die Beklagten wenden sich nur soweit gegen den angefochtenen Beschluss, als sie ihre auf die Entscheidung 4 Ob 504/80 gestützte Ansicht aufrechterhalten, der Kreditvertrag sei nicht "in Kraft" getreten, weil sie niemals die "faktische Verfügungsgewalt" über den Kreditbetrag, der "den Machtbereich der Bank" nicht verlassen habe, gehabt hätten.
1. 1. Nach der Entscheidung 4 Ob 504/80 (= JBl 1981, 90) muss die "Übergabe des Kreditbetrages" nicht unmittelbar an den Kreditnehmer erfolgen. Ihm könne die Kreditsumme mittelbar auch dadurch zukommen, dass sie vereinbarungsgemäß an einen Dritten gezahlt werde. Deren Zahlung an einen Treuhänder des Kreditgebers sei jedoch keine "mittelbare Übergabe", weshalb die Überweisung der Kreditsumme auf das Anderkonto eines solchen Treuhänders noch nicht als Kreditgewährung an den Kreditnehmer aufzufassen sei. Komme der durch den vereinbarten Kredit zu finanzierende Kauf nicht zustande, so habe - nach Kündigung des Kreditverhältnisses - nur der Kreditgeber Anspruch auf Ausfolgung des Treuhanderlags. Deshalb trage der Kreditgeber das Risiko der Veruntreuung der Kreditsumme durch den Treuhänder. Eine Zinsenschuld könne zwar auch während der "Treuhandbindung des zugesagten Kredites" entstehen, mangle es jedoch an der "Kreditgewährung", so habe die "Kreditbereitstellung ihren Zweck verfehlt", weshalb der Kreditgeber nach Aufkündigung des Kreditverhältnisses keinen Entgeltanspruch habe.
1. 2. Den Beklagten ist zuzugestehen, dass sie die klagende Partei nach der ratio der soeben referierten Entscheidung nicht auf Zahlung aus dem Kreditvertrag in Anspruch nehmen könnte, wäre ihnen der vereinbarte Kredit nie gewährt worden. Der zu beurteilende Sachverhalt ist mit jenem der Entscheidung 4 Ob 504/80 auch insoweit vergleichbar, als aus deren Kernbegründung zu schließen wäre, dass die Beklagten den vereinbarten Kredit nicht erhalten hätten, sollte die Kreditvaluta an einen Treuhänder bloß der klagenden Partei gezahlt worden sein.
Der Auffassung über die vertragsgemäße Erfüllung des Kreditvertrags durch den Kreditgeber, wie sie der Entscheidung 4 Ob 504/80 zugrunde liegt, vermag der erkennende Senat indes nicht beizutreten; das verdeutlichen nicht zuletzt auch die tragenden Gründe der Entscheidung 2 Ob 590/93 (= JBl 1995, 590 - ÖBA 1995, 470 = NZ 1996, 119). In dieser Entscheidung war die Frage zu klären, ob der Kreditgeber die von einem Treuhänder veruntreute Kreditvaluta neuerlich zu zahlen habe. Deren Lösung unterstellte der Oberste Gerichtshof ein mehrseitiges Treuhandverhältnis, hatte der Treuhänder - so wie übrigens auch nach dem Sachverhalt der Entscheidung 4 Ob 504/80 - doch einerseits das Interesse des Käufers an der widmungsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, andererseits aber auch das Interesse des Kreditgebers an der Verbücherung des vereinbarten Pfandrechts zur Sicherstellung dessen Kreditforderung zu wahren. Wie im Anlassfall war der Kreditgeber auch nach dem der Entscheidung 2 Ob 590/93 zugrunde liegenden Sachverhalt vertraglich verpflichtet, die Kreditvaluta auf das Anderkonto des vom Kreditnehmer nominierten Treuhänders zu überweisen. Diese Umstände wurden als nach § 905 Abs 2 ABGB zulässige Vereinbarung über die Modalitäten der Vertragserfüllung durch den Kreditgeber beurteilt. Danach war letzterer nicht verhalten, dem dortigen Kläger als Kreditnehmer das Eigentum an der Kreditvaluta zu verschaffen oder deren freie Verfügbarkeit zu ermöglichen. Er hatte vielmehr mit schuldbefreiender Wirkung auf das Anderkonto des Treuhänders zu zahlen. Darin sei nach den getroffenen Vereinbarungen - so der 2. Senat - die Erfüllung des Kreditvertrags durch den Kreditgeber - nämlich die Kreditgewährung durch Zuzählung der Kreditvaluta - zu erblicken. Sei die Leistungspflicht des Kreditgebers auf diese Weise ordnungsgemäß erfüllt worden, so bestehe kein Anspruch auf neuerliche Erfüllung durch erneute Zuzählung der Kreditvaluta mehr.
Deshalb empfiehlt Schubert (in Rummel, ABGB3 vor § 983 Rz 1), die Kernbegründung der Entscheidung 4 Ob 504/80 zu überdenken. Werde im Kreditvertrag die Zahlung der Kreditvaluta an den Treuhänder vereinbart, so sei schon eine solche Zahlung hinreichend, um die Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers zu begründen.
Der erkennende Senat tritt der Ansicht Schuberts (aaO), die bereits das Ergebnis der Entscheidung 2 Ob 590/93 trägt, bei. Auch nach dem für die Entscheidung 4 Ob 504/80 maßgeblichen Sachverhalt hatte der Treuhänder - entsprechend der Beurteilung durch den dort erkennenden Senat - nicht nur die Interessen des Kreditgebers als Treugeber, sondern auch die des Kreditnehmers zu wahren. Er sollte mit dem Kreditbetrag den Kaufpreis für die Liegenschaft zahlen, sodass er ihn nicht ohne weiteres an den Kreditgeber zurückstellen durfte, hatte doch der Kreditnehmer schon einen Anspruch auf Leistung des Kreditbetrags gegen Verpfändung des Kaufobjekts erworben. Deshalb sei der Kreditnehmer - so der 4. Senat - "zumindest" als begünstigter Dritter der Treuhandvereinbarung anzusehen gewesen. Gleichviel, ob nun das dortige Treuhandverhältnis bloß als einseitige Treuhand für den Kreditgeber mit dem Kreditnehmer als begünstigtem Dritten oder - auf dem Boden einer Gesamtschau der zur Zweckverwirklichung verknüpften Verträge - ohnehin als mehrseitige Treuhand zu beurteilen gewesen wäre, die Zahlung an den Treuhänder wäre in beiden Fällen wegen der mit dessen Stellung verbundenen Rechtspflichten als Kreditgewährung zu qualifizieren gewesen, hatte doch der Kreditgeber die Kreditvaluta - wie vereinbart - an den Treuhänder überwiesen und damit den Kreditvertrag erfüllt.
Kreditgewährung schon durch Zahlung der Kreditvaluta an einen mehrseitigen Treuhänder impliziert auch die jüngste Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Aufteilung des Veruntreuungsrisikos zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer (JBl 2001, 175 = ÖBA 2001, 409 ((Bollenberger)), könnte man doch zu einer solchen Lösung dann nicht gelangen, wenn dem Kreditnehmer der Kredit im Zeitpunkt der Veruntreuung durch den Treuhänder noch gar nicht gewährt gewesen wäre.
1. 3. Im Anlassfall ist es nach der Gestaltung des Treuhandverhältnisses nicht zweifelhaft, dass der bestellte Rechtsanwalt mehrseitiger Treuhänder war. Jedenfalls unter dieser - auch in der Entscheidung 4 Ob 504/80 nicht in Zweifel gezogenen - Voraussetzung erfüllte die klagende Partei ihre Kreditschuld nach allen bisherigen Erwägungen durch Überweisung der Kreditvaluta auf das Anderkonto des Treuhänders. Auf diese Sicht der Rechtslage stützt sich auch die Rekursbeantwortung der klagenden Partei. Damit erweist sich aber die Rechtsansicht der Beklagten als unzutreffend, sie könnten aus dem Kreditvertrag schon deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil ihnen ein Kredit gar nicht gewährt worden sei.
III. Zum Rekurs der klagenden Partei:
1. Nach Ansicht der klagenden Partei müssen die Beklagten die geltend gemachte Kreditforderung nach den getroffenen Vereinbarungen jedenfalls erfüllen. Die Rekurswerberin unternimmt jedoch gar keinen Versuch, die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe des Berufungsgerichts konkret zu widerlegen. Sie erörtert vielmehr Fragen aufgrund nicht feststehender Tatsachen und verfehlt damit das streitentscheidende Thema.
1. 1. Nach der Einleitung der hier maßgeblichen AGBKr beruht die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Kreditunternehmung auf einem Vertrauensverhältnis. Der Kunde kann sich deshalb darauf verlassen, dass die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung seiner Interessen erledigen wird. Nach dieser - in den AGBKr ausdrücklich hervorgehobenen - Rechtslage liegt es auf der Hand, dass die Kreditunternehmung eine Interessenwahrungspflicht zur Hintanhaltung einer Gefährdung bzw Verletzung der Interessen des Kunden und im Zusammenhang damit Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Das entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (ÖBA 1987, 509 ((Iro)); SZ 54/161). Für die Geschäftsverbindung der Kreditunternehmung mit dem Kunden ist überdies der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben wegen des erörterten Vertrauensverhältnisses von besonderer Bedeutung (ÖBA 1990, 212 ((Ostheim)).
1. 2. Individualvertragliche Regelungen über die Beendigung der Geschäftsverbindung gehen dem Kündigungsrecht nach Art 36 Abs 1 AGBKr vor. Das bezieht sich auch auf konkludente Vereinbarungen wie etwa die Kreditgewährung für einen bestimmten Zweck (Iro in Avancini/Iro/Koziol, Österr Bankvertragsrecht I Rz 1/158). Im Anlassfall wurde den Beklagten Kredit für einen bestimmten Zweck (Erwerb einer bestimmten Wohnung als Eigentumswohnung) gewährt. Dennoch wurden sie nach Rückzahlung der Kreditvaluta durch den Treuhänder wegen des endgültigen Scheiterns des vereinbarten Kreditzwecks weiterhin mit laufenden Kreditkosten über einen längeren Zeitraum belastet, ohne dass die klagende Partei nach den bisher feststehenden Tatsachen versucht hätte, durch Kontaktaufnahme mit den Beklagten zu klären, ob das ins Auge gefasste Kredit- und Pfandobjekt im gegenseitigen Einvernehmen neuerlich durch ein anderes ersetzt werden soll. Die faktische Weiterführung der Geschäftsverbindung über einen längeren Zeitraum ohne eine der zuvor erörterten Aufklärung dienende Kontaktaufnahme mit den Beklagten lief der vertraglichen Interessenwahrungspflicht der klagenden Partei zuwider. Eine solche Vertragsverletzung kann nicht Grundlage für vertragliche Ansprüche der klagenden Partei aus dem Kreditverhältnis sein. Der klagenden Partei ist ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom endgültigen Scheitern des zuletzt vereinbarten Kreditzwecks Kenntnis erlangte, nur noch ein Zeitraum von etwa vier Wochen zuzubilligen, der ausreichte, um die definitive Beendigung des Kreditverhältnisses in Ermangelung eines anderen tauglichen Kauf- und Sicherungsobjekts abzuklären bzw die Rücküberweisung der Kreditvaluta durch den Treuhänder zu veranlassen. Das Berufungsgericht hat demnach Ansprüche der klagenden Partei aus dem Kreditverhältnis zutreffend mit dem Zeitpunkt begrenzt, in dem die Geschäftsverbindung jedenfalls als beendet anzusehen gewesen wäre. Somit schulden die Beklagten der klagenden Partei nur jenen Saldo, der sich - berechnet nach den vertraglichen Absprachen - für den bezeichneten Stichtag ergeben wird. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht die für eine abschließende rechtliche Beurteilung insofern noch erforderlichen ergänzenden Feststellungen zu treffen haben.
IV. Zur Kostenentscheidung:
Beide Rekurse blieben erfolglos. Keine der Parteien konnte ihren Rekursantrag (Wiederherstellung des Ersturteils bzw Abweisung des Klagebegehrens) durchsetzen. Dem Erstgericht wird vom Obersten Gerichtshof auch nicht eine für den Prozessstandpunkt der einen oder anderen Partei günstigere Rechtsansicht als die des Berufungsgerichts überbunden. Gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO hat daher jede der Parteien der Gegenseite die Kosten deren Rekursbeantwortung zu ersetzen. Diese Kosten sind auf beiden Seiten gleich hoch. Sie sind daher zu saldieren (SZ 67/143). Das führt im Ergebnis zur gegenseitigen Kostenaufhebung.
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