§ 1002 ABGB:
Veruntreut der vom Verkäufer nominierte Treuhänder, den die Parteien des Kreditvertrages zur Abwicklung eines Liegenschaftskaufs bestellt haben, den von der finanzierenden Bank überwiesenen Betrag, bevor die Bedingungen für die Auszahlung an den Verkäufer erfüllt sind, so ist mangels anderer Vereinbarung zwischen Bank und Käufer von einer ausgewogenen, gleichmäßigen Risikoverteilung auszugehen.