vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Kein Kostenersatzanspruch gegen regresspflichtigen Solidarschuldner, der sich als Nebenintervenient am Hauptprozess beteiligt hat

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 172 Heft 3 v. 20.3.2001

§§ 896, 1037 und 1041 ABGB; §§ 17 ff und 40 ff ZPO:

Nach stRsp seit SZ 70/241 kann ein Mitschuldner, der im Vorprozess einem Regresspflichtigen den Streit verkündet hat, von diesem anteiligen Kostenersatz gem § 1037 ABGB verlangen, wenn der Regresspflichtige sich am Verfahren nicht beteiligt hat.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!