OGH 1Ob14/82 (RS0050125)

OGH1Ob14/8230.6.1982

Rechtssatz

Nur insoweit, als einer Gemeinde durch ein Gesetz ein hoheitliches Handeln aufgetragen ist, werden die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze im Sinne des § 1 AHG tätig. Fehlt ein solcher gesetzlicher Auftrag, gehört die Tätigkeit der Gemeinde im Rahmen der Daseinsvorsorge in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung (SZ 51/184).

Normen

AHG §1 Ba
AHG §1 Bb

1 Ob 14/82OGH30.06.1982

Veröff: JBl 1983,158

1 Ob 45/87OGH21.12.1987
1 Ob 3/89OGH15.03.1989

Vgl auch; Beisatz: Daseinsvorsorge kann von einem Rechtsträger sowohl im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung als auch in Vollziehung der Gesetze erbracht werden. (T1) Veröff: SZ 62/41

1 Ob 47/91OGH29.01.1992

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Frage des Anschlusses an eine Wasserversorgungsanlage. (T2) Veröff: EvBl 1992/105 S 452

1 Ob 271/06vOGH27.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: (Gesetzlich nicht gebotene) Impfung von Schulkindern durch den Amtsarzt - kein hoheitliches Tätigwerden. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Zur Zuständigkeit nach § 9 Abs 1 AHG. (T4)

6 Ob 163/12gOGH06.06.2013

Vgl; Beisatz: Die Wahl zwischen hoheitlicher und privatrechtlicher Form ist nach traditioneller Ansicht freigestellt, soweit nicht durch die einfache Gesetzgebung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, zumindest aber, solange die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zur hoheitlichen Vorgangsweise bloß ermächtigen. Das gilt auch für die Aufgaben der kommunalen Daseinsvorsorge. (T5)<br/>Beisatz: Auch im Hinblick auf die Gegenleistung kommt den Gemeinden die Wahlfreiheit zwischen Gebührenerhebung und der Ausschreibung privatrechtlicher Entgelte zu. Dies gilt auch dann, wenn die Benützung der Gemeindeanlage eindeutig auf öffentlich-rechtlicher, hoheitlicher Grundlage geregelt ist. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19820630_OGH0002_0010OB00014_8200000_002

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