Rechtssatz
Ein Begehren, zwischen dem Anfechtungsgegner und dem Schuldner gesetzte Rechtshandlungen dem Kläger gegenüber als unwirksam zu erklären, ist verfehlt (JBl 1954,464). § 12 AnfO lässt keinen Raum für eine bloße Feststellungsklage; eine Klage; die nur den Ausspruch der Unwirksamkeit einer Rechtshandlung des Anfechtungsgegners begehrt, ist unzulässig und nicht geeignet, die im Gesetz vorgesehene Anfechtungsfrist zu wahren. Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse § 12 AnfO umschreibt, ist bloß die Leistungsklage zulässig (vgl Bartsch - Pollak II, 569 Anmerkung 3 und 4 sowie 570 Anmerkung 7 zu § 12 AnfO, SZ 3/114, SZ 11/262, SZ 12/69).
8 Ob 636/85 | OGH | 10.04.1986 |
Beisatz: Das Klagebegehren einer Anfechtungsklage, die sich auf eine behauptete anfechtbare Veräußerung von Sachen oder Rechten gründet, hat auf Duldung der Exekution in das Objekt der anfechtbaren Handlung, allenfalls auf Zahlung bei Exekution in dieses Objekt zu lauten. (T1) |
7 Ob 66/97z | OGH | 05.05.1998 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Das Begehren einer Anfechtungsklage hat sich auf Duldung der Exekution in das durch das angefochtene Rechtsgeschäft dem Anfechtungskläger entzogene Exekutionsobjekt oder auf Unterlassung diverser Handlungen, die eine solche Exekution verhindern könnten, zu richten. (T2) |
5 Ob 196/00k | OGH | 12.12.2000 |
Auch; nur: Für die Geltendmachung der Anfechtung durch Klage, deren Inhaltserfordernisse § 12 AnfO umschreibt, ist bloß die Leistungsklage zulässig. (T3)<br/>Veröff: SZ 73/193 |
1 Ob 295/01s | OGH | 17.12.2001 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung, auf die noch näher eingegangen werden wird, ist Vorfrage für das erhobene Leistungsbegehren, also nicht selbstständig feststellungsfähig. (T4) <br/>Beisatz: Anfechtungsgegner bei der Einzelanfechtung ist derjenige, zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung vorgenommen wurde und der daraus einen Vorteil erlangte. Dessen Haftung ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die anfechtbare Handlung entging oder daraus veräußert wurde. (T5) |
7 Ob 153/04g | OGH | 08.09.2004 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5 |
1 Ob 186/04s | OGH | 10.05.2005 |
Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Anfechtungsklage nach § 1 AnfO ist eine Leistungsklage. (T6) |
3 Ob 233/15h | OGH | 27.04.2016 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Da sich der Anfechtungsanspruch somit nach dem Verlust, den das Schuldnervermögen durch die Rechtshandlung erlitten hat bestimmt, ist es gleichgültig, ob der Anfechtungsgegner aus der angefochtenen Rechtshandlung bereichert war oder noch ist. (T7) |
17 Ob 7/22m | OGH | 14.02.2023 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anfechtung einer Eigentumsübertragung. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19731031_OGH0002_0010OB00144_7300000_001