Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, „inwieweit die der Bestimmung des § 490 Abs 1 BGB zugrunde liegenden Wertungen" auch die österreichische Rechtsprechung prägen solle, sei eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist unzulässig.
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts erstattete der Kläger im Verfahren erster Instanz - infolge unterbliebener Behauptungen zum konkreten Wert der verpfändeten Liegenschaften, aber auch wegen des Fehlens „diesbezüglicher" Beweisanbote - kein bestimmtes Vorbringen zu „einer zureichenden dinglichen Besicherung" des von der beklagten Partei gewährten Fremdwährungskredits. Darauf entgegnet der Kläger, der für den maßgebenden Kredit (auch) als Bürge und Zahler haftete, er habe „die ausreichende Besicherung des gegenständlichen Kredites durch zwei Liegenschaften ... entsprechend vorgebracht"; er verweist dazu ferner auf die Aussage eines Zeugen und auf seine Parteiaussage.
1. 1. Im Verfahren erster Instanz brachte der Kläger lediglich vor, „der gegenständliche Kredit" sei „durch Hypotheken auf zwei Liegenschaften gut abgesichert bzw eher sogar überbesichert", jedenfalls aber „ausreichend besichert" gewesen. Diese Sicherheiten seien „in keiner Weise gefährdet gewesen" (ON 7 S. 5 f). Als Beweis dafür bot er nur seine Vernehmung als Partei an (ON 7 S. 7).
1. 2. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass die Frage danach, ob ein Parteivorbringen ausreichend konkret (3 Ob 287/03g; 7 Ob 117/02k) und schlüssig (3 Ob 297/01z; 8 ObA 182/97s) ist, ferner ob es als Anspruchsgrundlage ausreicht (7 Ob 117/02k; 1 Ob 83/99h), nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wenn dem Berufungsgericht insofern eine auffallende Fehlbeurteilung unterlief (RIS-Justiz RS0044273).
1. 3. Der Kläger, der der beklagten Partei vorwirft, sie habe den streitverfangenen Kredit - wenngleich im Einklang mit vertraglichen Absprachen zufolge der im Revisionsverfahren nicht mehr bezweifelten Verschlechterung der Vermögenslage des Hauptschuldners - rechtsmissbräuchlich fällig gestellt, hatte jene Tatsachen konkret zu behaupten, die für die gebotene Interessenabwägung (RIS-Justiz RS0026265) ausschlaggebend sind. Insofern unterließ es der Kläger bereits, den aktuellen Wert der als Kreditsicherung verpfändeten Liegenschaften bestimmt zu behaupten und sich zum Nachweis eines solchen Vorbringens auf ein objektives Beweismittel - etwa auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens - zu berufen. Vor diesem Hintergrund vermag der erkennende Senat in der unter 1. referierten Auffassung des Berufungsgerichts zumindest keine auffallende Fehlbeurteilung als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision zu erblicken. Soweit ist überdies anzumerken, dass Ergebnisse des Beweisverfahrens ein unterbliebenes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0038037).
1. 4. Der Kläger rügt in der Revision ferner nicht als Verfahrensmangel, dass ihn das Berufungsgericht, das sein zuvor erörtertes Vorbringen für ungenügend hielt, entgegen § 182 Abs 1 ZPO nicht zur Vervollständigung seiner Tatsachenbehauptungen anleitete, obgleich ein mangels konkreter Behauptungen nicht ausreichend substanziiertes Klagebegehren ohne einen vorangegangenen Versuch zur Vervollständigung ungenügenden Vorbringens nicht abgewiesen (6 Ob 86/02v; vgl ferner 3 Ob 220/02b) oder dessen Abweisung nicht bestätigt werden darf. Das gilt bloß dann nicht, wenn der für die Beurteilung wesentliche Sachverhalt im Verfahren erster Instanz - anders als hier - nicht einmal angedeutet wurde (9 Ob 48/98v; 7 Ob 2/80 = SZ 53/22).
Nicht beizutreten ist im erörterten Kontext der Ansicht des Klägers, die beklagte Partei habe „die ausreichende Besicherung ... nicht wirklich bestritten", somit außer Streit gestellt. Eine solche Schlussfolgerung trägt deren Prozessvorbringen deshalb nicht, weil sich die beklagte Partei nach der getroffenen Vereinbarung - ungeachtet des Werts der mit ihren Pfandrechten belasteten Liegenschaften - für berechtigt hielt, den Kredit aus Gründen, die eine Erschütterung ihres Vertrauens in die weitere Kreditwürdigkeit des Hauptschuldners bewirkten, fällig zu stellen.
2. War die Abweisung des Klagebegehrens schon mangels einer ausreichenden Substanziierung des Klagegrunds in einem wesentlichen Punkt zu bestätigen, ohne dass der Oberste Gerichtshof insofern eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufgreifen kann, so wird nicht mehr die Frage aufgeworfen, ob die im Rechtsmittel erörterte Regelung des § 490 Abs 1 BGB - den Vorstellungen des Klägers entsprechend - im Ergebnis auch im österreichischen Recht, dem es an einer vergleichbaren Norm fehlt, gleichsam zwingend sein soll, und ob daher eine - wenngleich vertragskonforme - Kreditfälligstellung nach einer „wesentlichen Verschlechterung" der „finanziellen Verhältnisse" des Hauptschuldners jedenfalls rechtswidrig sei, solange die Rückerstattung des Kredits unter Verwertung bestehender Sicherheiten nicht gefährdet erscheine.
3. Weil im Revisionsverfahren nach bereits erörterten Gründen davon auszugehen ist, dass es für einen Klagegrund, der dem Tatbestand des § 490 Abs 1 BGB entspräche, an zureichenden Tatsachenbehauptungen mangelt, ist ferner nicht mehr von Bedeutung, ob der Kläger - selbst im Fall der grundsätzlichen Relevanz einer § 490 Abs 1 BGB entsprechenden Wertung als Voraussetzung der bei Beurteilung des Vorliegens eines Rechtsmissbrauchs gebotenen Interessenabwägung - noch konkrete weitere Tatsachen hätte behaupten müssen, weshalb die beklagte Partei von einem ihr vertraglich eingeräumten Recht aus einem unlauteren Motiv, dem gegenüber andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund träten, oder auf dem Boden eines krassen Missverhältnisses zwischen ihren eigenen Interessen und jenen des Klägers Gebrauch gemacht haben soll, war doch der Kläger für den von ihm ins Treffen geführten Rechtsmissbrauch behauptungs- und beweispflichtig. Insofern gingen überdies bereits „relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch" zu seinen Lasten (3 Ob 94/05b; 4 Ob 233/02x = JBl 2003, 375; siehe ferner RIS-Justiz RS0026271).
4. Nach allen bisherigen Erwägungen ist das Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, weil die Entscheidung letztlich nicht von der Lösung jener Rechtsfrage abhängt, derentwegen das Berufungsgericht die Revision zuließ, liegt doch eine erhebliche Rechtsfrage nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann nicht vor, wenn Fragen rein theoretischer Natur gelöst werden sollen (RIS-Justiz RS0111271). Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisung einer ordentlichen Revision überdies auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die beklagte Partei wies in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hin. Dieser Schriftsatz diente daher einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
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