European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00012.18Y.0227.000
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die Bestätigung eines – wie hier – nach § 538 ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung gefassten Beschlusses auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil es sich nicht um eine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren handelt (7 Ob 202/02k). Das hat letztlich auch das Rekursgericht erkannt und seinen Ausspruch über die Zulässigkeit mit Beschluss vom 29. 12. 2016 richtig gestellt. Der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof ist aber nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS‑Justiz RS0023342 [T2]).
2.1 Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei „wieder aufgenommen“ werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.
2.2 Die nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur anhand der konkreten Behauptungen vorgenommen werden und ist damit regelmäßig eine Frage des Einzelfalls (RIS‑Justiz RS0044411 [T19]; RS0037780 [T14]). Das gilt auch für die Prüfung, ob die neuen Tatsachen und Beweismittel abstrakt geeignet sind, eine Änderung der Entscheidung des Vorprozesses zu bewirken (vgl 1 Ob 140/17w mwN).
3. Die Klägerin macht in ihrem Revisionsrekurs geltend, es gehe nicht um die Erkenntnisse des Rechnungshofs in dem von ihr zur Begründung ihrer Wiederaufnahmeklage vorgelegten Bericht dieses Kontrollorgans zum Donauhochwasser 2013, sondern lastet den Vorinstanzen ohne weitergehende Erörterungen pauschal an, diese hätten die durch diesen Bericht neu hervorgekommenen Beweismittel keiner inhaltlichen Prüfung unterzogen. Damit zeigt sie schon deshalb keine im Einzellfall durch den Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen auf, weil sie nach anwaltlicher Verbesserung (dazu 4 Ob 77/07p; Jelinek in Fasching/Konecny² IV/1 § 530 ZPO Rz 220) mit Schriftsatz vom 18. 5. 2017 ihre Wiederaufnahmsklage ausdrücklich darauf gründete, dass der Bericht des Rechnungshofs ein schlechtes Wirtschaften der nunmehr beklagten Partei aufzeige, deren Kündigungsbegehren unter anderem deshalb stattgegeben worden sei, weil sie als Bestandnehmerin deren Ruf beschädigt hätte. Weshalb es bei dieser Darstellung des Wiederaufnahmegrundes einer Auseinandersetzung mit Beweismitteln bedurft hätte, versucht die Klägerin gar nicht zu erläutern, obwohl bereits das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass es im Verfahren über die Aufkündigung des Bestandverhältnisses nicht um den wirtschaftlichen Ruf der hier Beklagten als Bestandgeberin gegangen war, sondern um die nachhaltige, beharrliche und vertragswidrige Verletzung von Hochwasserschutzvorschriften durch die Klägerin als deren Bestandnehmerin.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§§ 510 Abs 3 iVm 528a ZPO).
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