Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Text
Begründung
Die Klägerin befuhr einen offiziellen Schiweg des Schigebiets der Beklagten, der die Hauptpiste und eine andere Piste verband. Sie geriet mit dem linken Schi über die Außenkante des Schiwegs, rutschte über einen relativ aperen Hang ab, bis sie sich am Ende des Hangs an einem Eisengestell verfing und dadurch verletzte. Das Eisengestell war vom Schiweg aus nicht sichtbar und hatte keine Funktion; es lag einige Meter von der Absturzstelle entfernt am Rand eines an den Hang angrenzenden Wegs. Dieser wird je nach Schneesituation von Schifahrern benutzt, um wieder zur Hauptpiste zu kommen. Auch der Hang zwischen den beiden Wegen wird bei guter Schneelage von Schifahrern relativ stark befahren, obwohl er sich ebenfalls außerhalb der offiziellen Piste befindet. Nach Meinung der ortskundigen Klägerin gehörten sowohl der Hang als auch der untere Weg zur offiziellen Piste. Am linken Rand des oberen, zur Piste gehörenden Schiwegs befanden sich keinerlei Begrenzungstafeln oder sonstige Absperrungen. Eine konkrete, für einen Schifahrer erkennbare Abgrenzung, dass der Hang und der untere Weg nicht mehr zur offiziellen Schipiste gehören, gab es nicht.
Die Vorinstanzen haben mit Zwischenurteil zum Leistungsbegehren eine Verletzung der Pistensicherungspflicht gegenüber der Klägerin, die ihrem Begehren ein 50%iges Mitverschulden zugrundelegt, bejaht. Das Berufungsgericht ließ nachträglich die Revision zu, weil es möglicherweise die Pistensicherungspflicht überspannt habe.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
Ob die Pistensicherungspflicht erfüllt wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab (RIS-Justiz RS0109002). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts liegt hier nicht vor.
Grundsätzlich hat der Pistenhalter nur den von ihm organisierten Schiraum (Schipisten und Schirouten), nicht aber das freie Schigelände außerhalb zu sichern (RIS-Justiz RS0023865). Diese Pistensicherungspflicht erfasst auch außergewöhnliche (atypische) Gefahrenquellen im unmittelbaren Nahebereich zur Piste (1 Ob 75/00m; 2 Ob 284/06p ua). Eine zu sichernde atypische Gefahr liegt dann vor, wenn sie wegen des Erscheinungsbilds und des angekündigten Schwierigkeitsgrads der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet auftritt oder schwer abwendbar ist (RIS-Justiz RS0023417).
Das Eisengestell befand sich zwar außerhalb der eigentlichen Piste, es lag aber in einem von Schifahrern regelmäßig befahrenen, pistenähnlichen Bereich, dem das Publikum mangels Kennzeichnung der Pistenbegrenzung das gleiche Vertrauen wie der ursprünglich gewidmeten Piste entgegenbringen durfte (7 Ob 29/05y; RIS-Justiz RS0023630). In einem derartigen - wenngleich zum Unfallszeitpunkt „relativ aperen" - Gelände müssen Schifahrer nicht mit einem „funktionslosen" und vom oberen Schiweg nicht sichtbaren Eisengestell rechnen. Die Wertung des Eisengestells als zu sichernde Gefahrenquelle bedeutet aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse keine unvertretbare Überspannung der Sicherungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob diese Eisenkonstruktion - wie vom Erstgericht festgestellt - nur „einige Meter" oder - wie die Revision als zentrales Thema hervorhebt - tatsächlich 11 m von der Absturzstelle entfernt war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 iVm § 393 Abs 4 ZPO.
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