OGH 3Ob643/76 (RS0023630)

OGH3Ob643/7619.4.1977

Rechtssatz

Auch die durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung fällt unter den Begriff "Schipiste".

Normen

ABGB §1295 IId4b1
ABGB §1295 IId4c

3 Ob 643/76OGH19.04.1977

Veröff: SZ 50/54 = RZ 1977/112 S 216 = ZVR 1978/44 S 46

1 Ob 509/82OGH21.04.1982

Vgl; Beisatz: Dies gilt jedoch nicht, wenn der Pistenhalter die Grenze zwischen präparierter Piste und dem freien Schigelände deutlich gekennzeichnet hat. (T1) Veröff: ZVR 1983/142 S 177

1 Ob 514/83OGH07.02.1983

Beis wie T1; Beisatz: Das Publikum bringt der durch Befahrung entstandenen Pistenverbreiterung dasselbe Vertrauen wie der ursprünglich gewidmeten Piste entgegen. (T2) Veröff: ZVR 1984/141 S 149

7 Ob 676/83OGH01.09.1983

Veröff: RZ 1984/47 S 148 = ZVR 1985/101 S 182

9 Ob 113/00hOGH31.05.2000

Vgl auch; Beis wie T1

1 Ob 246/02mOGH26.11.2002

Vgl; Beisatz: Der Pistenhalter hat grundsätzlich nur den von ihm organisierten Schiraum - also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten -, nicht aber das freie Schigelände außerhalb dieses Raums, demnach auch nicht "wilde" Abfahrten zu sichern. (T3); Beisatz: Eine Pistensicherungspflicht für außerhalb der eigentlichen Piste gelegene Geländeabschnitte besteht nach einer Pistenverbreiterung durch häufiges Befahren nur dann, wenn die Grenze zwischen der dem Befahren gewidmeten Piste und dem freien Gelände unzureichend gekennzeichnet ist. (T4)

7 Ob 29/05yOGH16.03.2005

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

10 Ob 17/08kOGH06.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Grenze des Raums, in dem vom Pistenbenützer darauf vertraut werden kann, dass der Pistenhalter seiner Pistensicherungspflicht nachkommt, ist der Pistenrand. Dieser kann durch natürliche Gegebenheiten bestimmt sein oder künstlich durch Randmarkierung erkennbar gemacht werden. Das Pistenvertrauen ist bis zu einer solchen Randmarkierung (oder einem „natürlichen" Pistenrand) gerechtfertigt, selbst wenn nicht bis dahin präpariert wurde; ein Anspruch des Pistenbenützers auf Präparierung der Piste besteht nämlich in der Regel nicht. Will der Pistenhalter dieses berechtigte Vertrauen entkräften, hat er dies durch eine entsprechende Randmarkierung, die den Pistenrand eindeutig erkennbar macht, zu bewerkstelligen. (T5); Beisatz: Hier: Der Sturz des Klägers ereignete sich zwar außerhalb des Präparierungsrandes, aber innerhalb des Pistenrandes. (T6)

1 Ob 12/09kOGH28.01.2009

Vgl auch; Beis wie T2

3 Ob 14/18gOGH25.04.2018

Beis wie T4

1 Ob 239/20hOGH28.01.2021

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19770419_OGH0002_0030OB00643_7600000_001

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